Soll ein Wohnungsmieter nach den AGB neben den monatlichen Vorauszahlungen zusätzlich noch einen „Festbetrag“ für die Nebenkosten zahlen, so verstößt dies gegen das Transparenzgebot.
Die Regelung zur Zahlung des Festbetrags ist dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Dies hat das Landgericht Konstanz mit Urteil vom 11. Januar 2023, Az.: B 61 S 9/22 entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Nach einem Mietvertrag für eine Wohnung in Baden-Württemberg sollte der Mieter einen Betrag in Höhe von 175,33 € als Vorauszahlungen für die Nebenkosten zahlen. Zusätzlich befand sich im Mietvertrag eine Regelung, wonach für sonstige Neben- und Betriebskosten ein „monatlicher Festbetrag“ in Höhe von 118,30 € zu zahlen sei.
Der Mieter hielt die Regelung für unwirksam und weigerte sich den Festbetrag zu zahlen. Dagegen erhob der Vermieter Klage. Nachdem das Amtsgericht Donaueschingen über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Konstanz eine Entscheidung fällen.
Das Landgericht Konstanz entschied zu Gunsten des Mieters.
Die Regelung zur Zahlung des Festbetrags sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, so dass ein Anspruch auf Zahlung nicht bestehe. Die Regelung verstoße gegen das Transparenzgebot.
Die Intransparenz folge daraus, dass ein typischer Mieter mit Pauschalen für Betriebskosten nicht zu rechnen braucht. Er werde vielmehr davon ausgehen, dass nur abrechenbare Nebenkosten zu erwarten sind, über die noch eine endgültige Abrechnung zu erfolgen hat.
Dr. Peter Hitpaß
VNW Beauftragter für Partnermitglieder hitpass@vnw.de