Starkregenereignisse stellen die Wohngebäudeversicherung zunehmend vor besondere Herausforderungen. Dabei reicht es für die Frage der Versicherungsleistung nicht aus, dass ein Schaden durch außergewöhnliche Regenmengen verursacht wurde.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Schaden nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen als Überschwemmung einzustufen ist. Der aktuelle Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 1. Dezember 2025 (4 U 18/24) verdeutlicht diese Problematik.
Was ist eine Überschwemmung?
Dem Verfahren lagen VGB 2017 des Versicherers zugrunde. Danach war eine Überschwemmung als „Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser“ definiert. Voraussetzung war außerdem, dass die Überflutung durch Witterungsniederschläge verursacht wurde. Gleichzeitig waren Schäden durch die ausschließliche Überflutung bestimmter Freiflächen, etwa Terrassen, sowie die Überflutung höher liegender Gebäudeteile wie Dachterrassen, Balkone oder Flachdächer ausgeschlossen.
Das OLG Düsseldorf stellt klar: Erforderlich ist grundsätzlich, dass eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche des versicherten Grundstücks durch erhebliche Wassermengen bedeckt wird. Das Wasser muss sich also auf der Geländeoberfläche ausbreiten und darf nicht lediglich auf einer baulichen Fläche, etwa einem Balkon oder einer Terrasse, stehen. Eine Ansammlung von Niederschlagswasser auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund unzureichender Entwässerung reicht nach dieser Bedingungslage grundsätzlich nicht aus.
Der konkrete Fall
Im entschiedenen Fall war der eigentliche Schadenablauf unstreitig: Nach einem schweren Unwetter sammelte sich Wasser auf der Terrasse vor der Souterrainwohnung und drang anschließend in die Wohnung ein. Die Versicherungsnehmerin führte außerdem an, dass Wasser vom Dach sowie von einem angrenzenden Hang auf die Terrasse gelangt sei.
Das OLG sah darin jedoch keinen ausreichenden Nachweis einer bedingungsgemäßen Überschwemmung. Insbesondere konnte nicht bewiesen werden, dass auch der Grund und Boden außerhalb der Terrasse in einem ausreichenden Umfang überflutet worden war. Die vorhandenen Zeugenaussagen und Fotos belegten zwar erhebliche Wassermengen im Gebäude, ließen aber keine ausreichenden Rückschlüsse auf die konkrete Überflutungssituation des Grundstücks zu. Zudem waren die vorhandenen Fotos erst nach dem Schaden aufgenommen worden.
Auf ihnen waren weder eindeutige Wasserlaufspuren noch weggeschwemmte Erde oder andere Hinweise auf eine Überflutung des Grundstücks erkennbar. Auch die Zeugenaussagen konnten den konkreten Wasseranfall auf dem Grundstück nicht hinreichend belegen. Die Versicherungsnehmerin blieb damit beweisfällig.
Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen. Selbst bei einem bekannten Extremereignis besteht kein automatischer Anscheinsbeweis für eine bedingungsgemäße Überschwemmung. Als alternative Schadenursachen kommen beispielsweise Rückstau oder angestiegenes Grundwasser in Betracht.
Der entscheidende Punkt für die Bedingungsgestaltung
Die Entscheidung zeigt sehr deutlich, welchen Einfluss die konkrete Gestaltung der Versicherungsbedingungen auf den Versicherungsschutz hat. Die klassischen GDV-Bedingungen knüpfen die Überschwemmungsdeckung im Wesentlichen an die Überflutung des Grund und Bodens und schließen bestimmte bauliche Flächen und höher liegende Gebäudeteile aus. Genau diese Abgrenzung war im Fall des OLG Düsseldorf entscheidend.
In unseren aktuellen Muster-Wordings, die Grundlage neu abzuschließender Rahmenverträge sind, wurde die Überschwemmungsdeckung deshalb bewusst erweitert. Hiernach gilt eine Überflutung nicht nur bei einer Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks als Überschwemmung. Erfasst werden ausdrücklich auch unmittelbar angrenzende Grund- und Bodenflächen sowie Straßen, Geh- und Radwege, sofern diese mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet werden. Damit wird der räumliche Anwendungsbereich gegenüber der klassischen Bedingungslage erweitert.
Besonderer Schutz für Dachterrassen, Loggien und Balkone
Ein Unterschied besteht auch bei höher liegenden Gebäudeteilen. Während die im Verfahren maßgeblichen Bedingungen des Versicherers die Überflutung von Dachterrassen, Balkonen und Flachdächern ausdrücklich ausschlossen, enthalten unsere Muster-Wordings hierfür eine eigenständige Deckungserweiterung.
Versichert sind danach auch Schäden an versicherten Sachen infolge Überschwemmungen von Dachflächen sowie Teilen des Gebäudes, wie Dachterrassen, Loggien oder Balkonen … sofern eine Überflutung nach der o.g. erweiterten Überschwemmungsdefinition vorliegt. Damit wird gerade die Schadenskonstellation aufgegriffen, die nach den im Verfahren geltenden Bedingungen nicht versichert war.
Wichtig bleibt allerdings: Auch nach unserem Wording führt nicht jede Ansammlung von Regenwasser auf einem Balkon, einer Dachterrasse oder einem Flachdach automatisch zu einer Versicherungsleistung. Voraussetzung ist weiterhin eine Überschwemmung im Sinne der vereinbarten Definition. Die Klausel beseitigt damit den Ausschluss für die genannten Gebäudeteile, ohne gleichzeitig jede gewöhnliche Entwässerungsstörung zu einem Elementarschaden zu machen.
Was bedeutet das für die Schadenpraxis?
Wie die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, kann in der Schadenpraxis die Dokumentation unmittelbar nach dem Ereignis entscheidend sein. Bei Starkregenschäden sollte deshalb möglichst zeitnah dokumentiert werden:
- Welche Grundstücksflächen waren überflutet und woher kam das Wasser?
- Wie hoch stand das Wasser und welche Flächen waren betroffen?
- War auch angrenzendes Gelände, eine Straße oder ein Geh- bzw. Radweg überflutet?
- Sind Fotos oder Videos unmittelbar während bzw. kurz nach dem Ereignis vorhanden?
- Lassen sich Wasserlaufspuren, weggeschwemmte Erde, Pflanzenbestandteile oder vergleichbare Spuren feststellen?
- Gibt es Zeugen, beispielsweise Hausmeister, Mieter, Nachbarn oder Einsatzkräfte?
Allgemeine Hinweise auf ein außergewöhnliches Starkregenereignis oder nachträglich gefertigte Fotos allein reichen unter Umständen nicht aus, um eine konkrete Überschwemmung am Versicherungsort nachzuweisen.
Fazit
Der Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf zeigt eindrucksvoll: Ein Starkregenereignis ist nicht automatisch ein versicherter Überschwemmungsschaden. Der individuellen Bedingungsgestaltung kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Unsere aktuellen Wordings gehen an diesem Punkt bewusst über die klassische Bedingungslage hinaus, erweitern die Definition der Überschwemmung und beziehen auch die Überschwemmungsschäden an Dachflächen, Dachterrassen, Loggien und Balkonen mit ein.
Alexander Haag, Ass. jur., Fachbereich Sachversicherungen der AVW Gruppe

