Mit Vollgas in die Stromtankstelle

Die ersten Pilotprojekte sind bereits unter Dach und Fach. Die ersten Evaluierungen und Empfehlungen liegen am Tisch. Doch wie alltagstauglich und finanzierbar ist Stromtanken für Bewohnerautos tatsächlich? Ein Bauträger und ein Jurist werfen ein Auge auf ihre persönlichen Erfahrungen und auf die WGG-Novelle 2019.
WOJCIECH CZAJA

„Damit das an die Bewohner gerichtete Angebot auch angenommen wird, bedarf es flankierender Maßnahmen, etwa in der Förderung eines Umdenkens des Nutzerverhaltens an sich, sei es durch Sharing-Modelle oder den Ausbau des öffentlichen Verkehrs.“

Andreas Weikhart
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Glaubt man der Mehrheit der Wissenschaftsbeiträge, muss die Zukunft der Energieversorgung in der Elektrizität liegen, sofern man eine Abkehr von fossilen Brennstoffen erlangen will. Im Wohnbau betrifft dies neben der Versorgung mit Wärme (natürlich) auch die Mobilität der Bewohner. E-Mobilität ist deshalb eines der Schlagwörter. Die Bauordnungen und Förderrichtlinien sehen daher entsprechende Anforderungen vor.

Wie gut und alltagstauglich diese dann umgesetzt werden, ist die Aufgabe der Stunde, der sich Bauträger zu stellen haben. Ungeachtet der Wichtigkeit, die dieser Teilaspekt im Gesamtkontext Klimawandel einnehmen mag, darf man aber nicht vergessen, dass die Ausstattung von Wohnbauten mit der notwendigen Infrastruktur einen weiteren Kostenfaktor darstellt – sowohl für die Bau- und Wohnkosten an sich als auch für die Anschaffung eines E-Autos…

„Der Einbau und die Herstellung der E-Ladepunkte bei vorhandenen
Kfz-Stellplätzen in Wohnhäusern werden rechtlich gesehen weiterhin
als Verbesserungsmaßnahme gemäß § 14b WGG definiert.“

Andreas Sommer

Zwar liegt das Hauptaugenmerk der erst dieser Tage in Kraft getretenen, inhaltlich sehr umfangreichen Novelle 2019 zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) auf den Kapiteln (a) Schutz der gemeinnützigen Vermögensbindung, (b) erleichterter Zugang zur nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung und (c) nachhaltige Sicherung leistbarer Mietwohnungsbestände. Die Neuregelungen haben jedoch auch ökologie- und klimarelevante Facetten. Einerseits werden die Rahmenbedingungen für die Errichtung von Systemen zur Erzeugung erneuerbarer Energie – wie beispielsweise Photovoltaik-Anlagen zur Versorgung mit Mieterstrom – neugestaltet.

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Andererseits soll es den Gemeinnützigen aber auch möglich sein, immer lauter werdenden Mieterwünschen nach (billigerem) Stromtanken in unmittelbaren Wohnungsnähe leichter nachzukommen. Nicht nur im Neubau, sondern auch im Altbestand. Im Zuge umfassender Sanierungen können die Kosten für die vorbereitende Leitungsinfrastruktur gebäudebezogen zugunsten aller tatsächlich vorhandenen Kfz-Stellplätze gemäß § 14a Abs. 5a WGG als qualifizierte Erhaltungsmaßnahme verrechnet werden. Einbau und Herstellung der E-Ladepunkte selbst werden rechtlich gesehen weiterhin als Verbesserungsmaßnahme gemäß § 14b WGG definiert…

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