Holzheizung auf Basis fiktiver Heizölkosten abgerechnet

Bei mit Holz betriebener Heizung darf Vermieter nicht Heizkosten auf Basis fiktiver Heizölkosten abrechnen – Kein Anspruch auf Nachzahlung.

Das hat das AG Besigheim mit Urteil vom 27. April 2023 7 C 481/22) entschieden.

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Wird in einem Mietshaus die Heizung mit Holz betrieben, dürfen die Heizkosten nicht auf Basis fiktiver Heizölkosten abgerechnet werden. Ein Anspruch auf Nachzahlung besteht dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Besigheim entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Heizung und die Warmwasserversorgung in einem Mietshaus in Baden-Württemberg wurden mit Holz betrieben. Dennoch rechnete der Vermieter für den Zeitraum September 2021 bis Mai 2022 die Heizkosten so ab, als ob Heizöl verwendet wurde. Die Mieter einer Wohnung sollten nach der Berechnung etwa 612 Euronachzahlen. Da sich diese weigerten, erhob der Vermieter Klage.

Das Gericht wies die Klage zurück. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf die Nachzahlung zu. Die Abrechnung enthalte weder den konkreten Verhältnissen entsprechende Verbrauchswerte von Holz noch konkret angefallene Kosten für zur Beheizung und Erwärmung verwendetes Holz. Es liege eine unzulässige Schätzung vor.

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Der tatsächlich angefallene Verbrauch von Holz und die tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten für Holz können demnach aufgrund der Angaben des Vermieters nicht verlässlich ermittelt werden.

PH

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