Im Rahmen „Kosten der Unterhalt“ gab es bisher keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch des Jobcenters gegenüber den Vermietern. Jetzt wurde § 60 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) um die Absätze 6 bis 8 ergänzt, die folgendermaßen lauten:
Änderung des § 60 SGB II seit 1. Juli 2026
„(6)Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden, hat dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(7) Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 erteilen muss, hat auf Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen.
(8) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Auskünfte Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.“
Bedeutung für das Wohnungsunternehmen:
Das Jobcenter erhält damit weitergehende Auskunftsansprüche gegenüber dem Vermieter. Das gilt unabhängig davon, ob die Miete vom Leistungsempfänger selbst oder direkt vom Jobcenter gezahlt wird.
Vermieter sind verpflichtet, dem zuständigen Träger der Grundsicherung auf Verlangen Informationen zur Verfügung zu stellen, „insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten“.
Durch die Ergänzung von Abs. 7 sind Vermieter gesetzlich verpflichtet, auf Verlangen des Jobcenters konkrete Angaben zu machen und entsprechende Beweismittel oder Belege vorzulegen (z. B. Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen), sofern die bisherigen Angaben zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen.
Hier ist aber darauf zu achten, dass die als Nachweis beigefügten Dokumente nur die erforderlichen Informationen enthalten. Die Erforderlichkeit ist i. d. R. dann gegeben, wenn die Sozialdaten für die Beurteilung der Leistungsansprüche des Antragstellers erheblich sein können.
Sollten die Dokumente Daten enthalten, für die keine Pflicht zur Offenbarung besteht, sind diese zwingend zu schwärzen. So sind die Passagen zu schwärzen, die Rückschlüsse auf das Verbrauchsverhalten des Mieters zulassen.
Abs. 8 verweist zudem auf Vordrucke des Jobcenters, die vorrangig genutzt werden müssen, soweit welche vorhanden sind.
Auch die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen kann das Jobcenter erfragen (§ 60 Abs. 6 SGB II). Unzulässig ist dagegen, dass der Vermieter dem Jobcenter die Namen oder gar die Kontaktdaten der anderen Personen nennt. § 60 Abs. 6 SGB II beschränkt die Auskunftspflicht ausdrücklich auf die „Anzahl der die Unterkunft Nutzenden“
Dr. Peter Hitpaß
VNW Beauftragter für Partnermitglieder / Quelle: VNW wowiconnect


