Das OLG Hamm hat einer Unterlassungsklage des Deutschen Mieterbundes gegen zwei Wohnungsunternehmen durch Anerkenntnisurteil vom 9. Juni 2026 (Das Oberlandesgericht Hamm ist nicht nur ein Ort der Rechtsprechung und Rechtspflege. Es widmet sich auch den Bereichen Kunst und Kultur. In seinen Räumlichkeiten finden Ausstellungen, Vorträge und weitere kulturelle Veranstaltungen statt. Foto: Quelle: FeußnerAz.: I-30 UKl 1/25) stattgegeben.
Streitgegenstand war die Koppelung des Mietvertrages an die Beauftragung eines bestimmten Stromanbieters.
Sachverhalt:
Der klagende Deutsche Mieterbund e.V. nimmt die beiden Beklagten in Anspruch, es zu unterlassen, in Bezug auf Wohnraummietverträge, die ein Angebot zum Abschluss eines Stromliefervertrages beinhalten und die mit privaten Mietern und Mieterinnen geschlossen werden, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmung als Formularklausel (Allgemeine Geschäftsbedingungen) einzubeziehen, zu verwenden sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
„§ 22 Zusätzliche Vereinbarungen zur Energiebelieferung Belieferung mit Grünstrom durch die Vonovia Energie Service GmbH
Wenn Sie die Belieferung mit Grünstrom durch die Vonovia Energie Service GmbH wünschen, kreuzen Sie bitte an: Ja, ich wünsche die Belieferung mit Grünstrom durch die Vonovia Energie Service GmbH. Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die Vonovia Energie Service GmbH, die oben genannte Wohnung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Stromlieferungen der Vonovia Energie Service GmbH in ihrer aktuell gültigen Fassung mit Strom zu beliefern. (…)“
Die Entscheidung des Gerichtes durch Anerkenntnisurteil:
„Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, in Bezug auf Wohnraummietverträge, die ein Angebot zum Abschluss eines Stromliefervertrages beinhalten und die mit privaten Mietern und Mieterinnen geschlossen werden, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmung als Formularklausel (Allgemeine Geschäftsbedingungen) einzubeziehen, zu verwenden oder sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: “ § 22 Zusätzliche Vereinbarungen zur Energiebelieferung Belieferung mit Grünstrom durch die Vonovia Energie Service GmbH
Wenn Sie die Belieferung mit Grünstrom durch die Vonovia Energie Service GmbH wünschen, kreuzen Sie bitte an: Ja, ich wünsche die Belieferung mit Grünstrom durch die Vonovia Energie Service GmbH. Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die Vonovia Energie Service GmbH, die oben genannte Wohnung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Stromlieferungen der Vonovia Energie Service GmbH in ihrer aktuell gültigen Fassung mit Strom zu beliefern. …“
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
Bedeutung für Mieter und Wohnungsunternehmen:
Der Mieter muss seinen Stromanbieter frei wählen können. Durch die unzulässige Koppelungsklausel wird der Mieter genötigt, den vom Vermieter vorgeschriebenen Stromanbieter zu wählen, wenn er unbedingt eine bestimmte Wohnung anmieten will. Diese Koppelung ist nach Auffassung des OLG unzulässig.
Dr. Peter Hitpaß
VNW Beauftragter für Partnermitglieder
Quelle: Bundesamt für Justiz


