AG Langen: Legionellen beim Nachbarn – keine Mietminderung

Es muss eine konkrete Gefahr durch Legionellen im Trinkwasser vorliegen, um Anspruch auf eine Mietminderung zu haben. Das hat das AG Langen durch Urteil vom 27. März 2023, Az.: 55 C 72/23, entschieden.

Im vorliegenden Fall wurden in zwei Wohnungen eines Mietshauses Legionellen in einer Konzentration von rund 100 KbE (koloniebildende Einheiten) je 100 Milliliter festgestellt – vom amtlichen Grenzwert 1.000 KbE war das weit entfernt.

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Trotzdem machten die Mieter einer nicht von den Untersuchungen betroffenen Nachbarwohnung eine 25-prozentige Mietminderung geltend. Die Vermieterin weigerte sich, dem zu entsprechen.

Hier sah das Gericht keine Veranlassung, den Mietern die Minderung zuzugestehen: Ein bloßer Legionellenbefall in anderen Wohnungen stellt keinen Mangel gemäß § 536 BGB dar.

Weder sei die Wohnung nachweislich betroffen, noch könne man bei einer so starken Unterschreitung des Grenzwerts daran denken, die Mietminderung zu gewähren.

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Dr. Peter Hitpaß

VNW Beauftragter für Partnermitglieder

hitpass@vnw.de

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