Immer mehr Haushalte erhalten neue digitale Stromzähler. Mit der modernen Messtechnik kommen weitere Kosten auf Kundinnen und Kunden zu – was Anbieter mitunter für eine versteckte Preiserhöhung nutzen. Im Fall des Monats erhält eine Verbraucherin aus Niedersachsen eine Rechnung des Netzbetreibers Westnetz, obwohl die Kosten für den Messstellenbetrieb in ihrem Stromvertrag der immergrün-Energie GmbH enthalten sind.
Was ist passiert?
Eine Verbraucherin aus Niedersachsen hat einen Vertrag mit der immergrün-Energie GmbH. Die Jahresabrechnung vom September 2019 führt für den Messstellenbetrieb Kosten in Höhe von 12,46 Euro auf. Im Folgejahr werden keine Entgelte für den Messstellenbetrieb ausgewiesen, alle weiteren Kosten bleiben unverändert. Im Februar 2021 erhält die Kundin dann eine Rechnung vom Netzbetreiber Westnetz: Knapp 40 Euro soll sie für den Messstellenbetrieb für die Jahre 2020 und 2021 zahlen. Die Betroffene erhebt schriftlich Einspruch, da sie meint, keinen Vertrag mit Westnetz zu haben.
Rechtliche Einordnung
„Tatsächlich schließen Kunden mit dem Energievertrag automatisch auch einen Vertrag mit dem Netzbetreiber ab“, erklärt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Meist bieten Energieversorger aber einen „All-inclusive-Vertrag“ an, der auch die Entgelte für den Messstellenbetrieb umfasst.
So auch im vorliegenden Fall: Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der immergrün- Energie GmbH sind die Kosten für den Messstellenbetrieb im Strompreis enthalten. Ohne die Kundin zu informieren, hatte immergrün! dem Netzbetreiber Westnetz jedoch mitgeteilt, die Kosten ab dem 01.02.2020 nicht mehr zu übernehmen.
„Damit hat der Energieversorger gegen die vertragliche Vereinbarung verstoßen“, so Preuschoff. Er hätte die Kundin über die Änderung der AGB informieren müssen. Auch hätten die Entgelte, die nun direkt vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden, aus dem Strompreis herausgerechnet werden müssen. „Da dies nicht geschehen ist, handelt es sich letztlich um eine versteckte Preiserhöhung.“
Hier sieht die Rechtsexpertin das nächste Versäumnis: „Wäre die Verbraucherin über die geänderte Vorgehensweise informiert worden, hätte sie ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht gehabt. Das gilt bei einseitigen Vertragsänderungen immer – egal, ob sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Preise betreffen.“
Ergebnis der Beratung und Tipps der Verbraucherzentrale
Nach einer Beratung bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen verlangt die Kundin jetzt einen Teil ihres Geldes zurück. Sollte immergrün! der Forderung nicht nachkommen, kann sie auch die Schlichtungsstelle Energie einschalten. Das Schlichtungsverfahren ist für sie kostenlos.
Jahresabrechnung immer genau zu prüfen.
Welche Entgelte für den Messstellenbetrieb angesetzt werden, können Kundinnen und Kunden anhand der Jahresrechnung überprüfen: Sie müssen separat aufgeführt werden. Erfolgt eine Umstellung auf moderne Messtechnik, werden diese Kosten oft herausgelöst und direkt vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt…