Mieterstrom: Neues Urteil zum Kundenanlagenbegriff ermöglicht regenerative und KWK-Quartiersversorgung

Das OLG Düsseldorf hat in einem aktuellen Beschluss vom 26.2.2020 den Kundenanlagenstatus eines regenerativen und hocheffizienten Energieversorgungssystems für ein Wohngebiet anerkannt. Die von Rödl & Partner vertretene Bürgerenergiegesellschaft konnte damit die Feststellung des Kundenanlagenstatus gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur durchsetzen.

Wirtschaftlichkeit für Mieterstrom

Die Einstufung von Stromleitungsanlagen als Kundenanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist maßgebend dafür, ob für Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke netzentgeltrechtliche Entlastungen gewährt und Fördermittel nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) sowie dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) in Anspruch genommen werden können.

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Deshalb ist der Kundenanlagenstatus häufig der entscheidende Faktor für die Wirtschaftlichkeit und damit letztlich für die Realisierung klimaschützender Energieversorgungskonzepte. Die im Rahmen dieser Versorgungskonzepte angebotene Strombelieferung von Letztverbrauchern (sog. „Mieterstrom“-Produkte) stellt für Stadtwerke und Energieversorger eine Alternative zum klassischen Commodity-Geschäft dar und trägt deshalb als neues Geschäftsmodell zu einer Belebung des Wettbewerbs bei.

BGH-Formel zur Größe konkretisiert

„Mit über 200 Letztverbrauchern in einem kleinen Wohnquartier hat das Oberlandesgericht die quantitativen Vorgaben der neuen BGH-Formel voll ausgeschöpft. Damit wurde eine wirtschaftliche Grundlage für zahlreiche innovative Projekte der Wärmewende geschaffen“, kommentiert Energierechtsexperte Joachim Held von Rödl & Partner die Entscheidung des OLG Düsseldorf.

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„Weiterhin hat das OLG die Refinanzierung durch verbrauchsunabhängige Entgelte anerkannt. Damit ermöglicht das Urteil Betreiber- und Bürgerbeteiligungsmodelle für Arealversorgungsanlagen.“ Das Verfahren zu der zentralen Rechtsfrage der wettbewerblichen Unbedeutendheit von Kundenanlagenarealen ordnet sich größenmäßig etwa in der Mitte zwischen den vom BGH erst vor kurzem als Kundenanlage anerkannten 20 Wohneinheiten und den als Kundenanlage zurückgewiesenen 550 Wohneinheiten ein.

Mit dem Beschluss ist daher eine weitere Klärung des Begriffs der Kundenanlage, insbesondere im Hinblick auf zulässige Größenverhältnisse zukünftiger Mieterstromprojekte, verbunden…

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