Mehr Transparenz, mehr Sicherheit, mehr Qualität

Die Trennung von Planung und Ausführung bei Bauprojekten ist nicht einfach nur ein Schlachtruf der Ziviltechniker. Das Prinzip garantiert Transparenz, mehr Sicherheit und Qualität. Vorteile, die vor allem Bauträger mit mehrgeschoßigen Bauvorhaben kennen und schätzen.
GISELA GARY

Es ist eine österreichische Besonderheit, aber dennoch – die Trennung von Planung und Ausführung sichert Bauherren, insbesondere gemeinnützigen Bauträgern, einen Qualitätslevel, der im nachhaltigen Bauen entscheidend ist. Nicht nur für die öffentliche Hand ist es daher von enormer Bedeutung, dass durch gesetzliche Vorgaben die Beteiligung von Gewerbe, Industrie und Handel sowie Hedge- und Investmentfonds in ZT-Gesellschaften ausgeschlossen werden kann. Keinem Auftraggeber ist es zumutbar, vor Beginn eines Projektes das Firmenbuch studieren zu müssen, um Beteiligungen zu durchschauen. Ziviltechniker sind staatlich befugt und beeidet.

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„Das bedingt, dass diese völlig unabhängig von Interessen Dritter als Kontrollinstanz fungieren und somit die Bauqualität, Innovation und den Verbraucherschutz durch das Vier-Augen-Prinzip gemeinsam mit Ausführenden garantieren. Darauf können sich Auftraggeber, aber genauso auch Verbraucher verlassen“, erläutert Rudolf Kolbe, Präsident der Bundeskammer der Ziviltechniker- Innen. Wenn Planer nur noch Subunternehmer des Generalunternehmers wären, dann gäbe es diese qualitätssichernde Kontrollinstanz nicht mehr. Die Sicherheit und Qualität von Bauprojekten würde damit aufs Spiel gesetzt.

ZiviltechnikerInnen fungieren völlig unabhängig von Interessen Dritter als Kontrollinstanz und garantieren durch das Vier-Augen-Prinzip Bauqualität, Innovation und Verbraucherschutz.

Rudolf Kolbe, Präsident der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen

Ein Risiko vor allem für gemeinnützige Bauträger, die sich weder Kostensteigerungen noch verzögerte Fertigstellungstermine leisten können. Der Rechnungshof gibt den Ziviltechnikern recht: Er schreibt beispielsweise in seinem Bauleitfaden aus 2018, dass grundsätzlich bei der Beauftragung von externen Konsulenten auf die Funktionstrennung – insbesondere Haftung und Haftungsabgrenzung einzelner Konsulenten –, aber auch auf den wechselseitigen Know-how-Transfer zu achten ist, damit die prozessimmanente Kontrolle und das Vier-Augen-Prinzip gewahrt bleiben und Interessenkollisionen vermieden werden.

Der Rechnungshof geht aber sogar noch weiter und stuft öffentliche Auftraggeber als „schwache Bauherren“ ein, so diese ihre Projekte mit Generalunternehmeroder Totalunternehmervergaben realisieren. Dass das Prinzip der Trennung von Planung und Ausführung aber auch positive Auswirkungen auf die baukulturelle Qualität in diesem Land hat, hielt auch schon die Bundesregierung in ihren baukulturellen Leitlinien des Bundes aus dem Jahr 2017 in Leitlinie 12 explizit fest.

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Unabhängige Entscheidung

Daniel Fügenschuh, Vizepräsident der Bundeskammer und Vorsitzender der Bundessektion ArchitektInnen, bricht vor allem für das Wettbewerbswesen eine Lanze: „Die Beurteilung der anonym eingereichten Wettbewerbsarbeiten erfolgt allein auf Basis der Qualität der Beiträge. Die Delegation der Projektauswahl an ein einschlägig qualifiziertes, unabhängiges Preisgericht stellt für Politik und Verwaltung ein gewisses „Schutzschild“ dar…

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