LG Krefeld: Betriebskosten und Nebenpflichten

In einem Wohnraummietverhältnis kann der Vermieter aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht im Verhältnis zum Mieter verpflichtet sein, eine inhaltlich fehlerhafte Betriebskostenabrechnung zu korrigieren, auch wenn die Abrechnung nur solche inhaltlichen Mängel aufweist, die der Mieter selbst beheben kann, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Korrektur durch den Vermieter hat.

Das hat das LG Krefeld mit Urteil vom 4. Januar 2023  (Az.: 2 S 11/22) entschieden.

Ein solches berechtigtes Interesse kann darin liegen, dass der Mieter die Nebenkostenabrechnung im Rahmen des Bezuges von Sozialleistungen als Nachweis gegenüber dem Sozialleistungsträger benötigt. Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf jährliche Erteilung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung, sofern der Mieter vertraglich verpflichtet ist, die Betriebskosten zu tragen und dies betreffende Vorauszahlung zu leisten (§ 556 BGB).

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Seiner Pflicht genügt der Vermieter grundsätzlich nur durch die Vorlage einer formell ordnungsgemäßen und sachlich richtigen Abrechnung, weil nur so dem Normzweck genügt wird, der darin liegt, dem Mieter ein Mittel zur Feststellung seiner Zahlungspflicht in die Hand zu geben.

Indes genügt der Vermieter seiner Pflicht bereits dann, wenn die Abrechnung nur solche inhaltlichen Mängel aufweist, die der Mieter selbst beheben kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2010, VIII ZR 73/10). So liegt es hier. Die Beklagte rügt ausschließlich die fehlerhafte Angabe der von ihr geleisteten Vorauszahlungen und – daraus folgend – die Höhe des die Abrechnung abschließenden Saldos als fehlerhaft.

Die Höhe der von ihr selbst geleisteten Vorauszahlungen ist ihr indes naturgemäß bekannt oder jedenfalls ohne Weiteres erkennbar, sodass sie den angegriffenen Rechnungsposten leicht selbst hätte beheben können.

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Allerdings hat die Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Korrektur der gerügten Betriebskostenabrechnung aus §§ 535, 241 Abs. 2 BGB. Danach ist in einem gegenseitigen Schuldverhältnis wie dem hiesigen Mietvertrag jede Partei verpflichtet, Rücksicht auf die Interessen des jeweils anderen Teils zu nehmen. Hier hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Korrektur der gerügten Betriebskostenabrechnung.

Die Beklagte hat erstinstanzlich unter Vorlage eines Schreibens des Jobcenters vom 01.02.2022 unbestritten ausgeführt, eine inhaltlich korrekte Betriebskostenabrechnung zur Vorlage beim Jobcenter zu benötigen, damit dieses habe prüfen können, ob die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) habe.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Beklagte, solange sie nicht über eine inhaltlich richtige Nebenkostenabrechnung verfügte, dem Risiko ausgesetzt war, dass der Sozialleistungsträger die von ihr bezogenen Leistungen künftig kürzen könnte.

LG Krefeld, Urteil vom 4. Januar 2023 – 2 S 11/22 –, juris  RED pb

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