Karlsruhe beanstandet weitere Mängel bei der Körperschaftsteuer

Mehr als zwei Jahrzehnte nach einem grundlegenden Systemwechsel bei der Körperschaftsteuer muss die Politik weitere Übergangsregelungen nachträglich geradeziehen. Das Bundesverfassungsgericht teilte jetzt mit, dass die Vorschriften in ihrer jetzigen Form bestimmte Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft unzulässigerweise benachteiligten.

Der Verfassungsverstoß muss bis Ende des Jahres rückwirkend beseitigt werden. Davon profitieren betroffene Unternehmen, deren Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. (Az. 2 BvR 988/16)

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Es geht um steuerfrei erwirtschaftete Gewinne

Die Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen juristischer Personen erhoben. Das Geld geht je zur Hälfte an den Bund und die Länder. Laut Bundesfinanzministerium machte die Körperschaftsteuer 2017 etwa vier Prozent des gesamten deutschen Steueraufkommens aus. Nach der Jahrtausendwende war die Besteuerung vom sogenannten Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren umgestellt worden.

Das sollte alles viel einfacher machen. Bis heute finden sich allerdings Fälle, in denen Unternehmen bei der komplizierten Umrechnung schlechter wegkommen als andere. Die Karlsruher Richterinnen und Richter hatten erst kürzlich in zwei umfangreichen Beschlüssen entsprechende Regelungen beanstandet, die nun geändert werden müssen. Die neue Entscheidung ist also schon die dritte zu dem Komplex.

Unternehmen der Wohnungswirtschaft werden unzulässigerweise benachteiligten

Diesmal geht es um steuerfrei erwirtschaftete Gewinne, die nach dem alten Anrechnungsverfahren bei einer späteren Ausschüttung mit einem Satz von zuletzt 30 Prozent nachbelastet wurden. Beim neuen Halbeinkünfteverfahren gibt es diese Nachbelastung nicht mehr. Für die Übergangsphase war zunächst vorgesehen, dass alte Gewinne noch 15 – später 18 – Jahre lang auf diese Art nachbelastet werden können.

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Einige Jahre später wurde das noch einmal geändert. Seither lag die Nachbelastung unabhängig von einer Ausschüttung pauschal bei drei Prozent. Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft, die mehrheitlich in öffentlicher Hand oder gemeinnützig sind, konnten zwischen beiden Verfahren das für sie günstigere wählen.

Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt

Nach Auffassung der Verfassungsrichter ist diese Ungleichbehandlung aber nicht gerechtfertigt. Durch die Auswahl der begünstigten Unternehmen sei nicht sichergestellt, dass diese dem Gemeinwohl verpflichtet seien. Ein Unternehmen, das nicht entsprechend bevorzugt wurde, hatte deshalb mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg.


Peter Hitpaß 09.03.2023

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