Die Abrechnung einer Position „Hausmeister/Garten/Treppe“ ist formell unwirksam, da es sich auch hier um eine unzulässige Mischposition handelt (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 – VIII ZR 371/19, WuM 2021, 672).
Das hat das AG Hamburg mit Urteil vom 21. Dezember 2022 (Az.: 49 C 149/22) entscheiden. Vielmehr hat sich die Abrechnung grundsätzlich an den Nummern der Betriebskostenverordnung zu orientieren.
Dabei ist die Ausweisung einer Sammelposition auch dann formell nicht ordnungsgemäß, wenn unter ihr letztlich nur eine einzige Kostenart materiell abgerechnet worden sein sollte. Denn für die Beurteilung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung kommt es gerade nicht darauf an, ob der Mieter durch eine Einsichtnahme in die Belege hätte ermitteln können, welche Einzelpositionen sich hinter der Sammelposition tatsächlich verbergen.
Die Einschränkung in Nr. 14 zu § 2 BetrKV („soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen die Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nr. 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden“) bedeutet, dass Arbeitsleistungen nach den Nr. 2 bis 10 und 16, die vom Hausmeister ausgeführt werden, bei den Hausmeisterkosten abgerechnet werden dürfen.
Kein doppelter Ansatz der Kosten ist zulässig
Soweit Kosten dem Wortlaut der Regelung nach nicht angesetzt werden dürfen, scheint dies eher klarzustellen, dass kein doppelter Ansatz der Kosten zulässig ist. Die Abrechnungen der Position „Allgemeinstrom“ ist ebenfalls formell teilunwirksam, da nach § 2 Nr. 11 BetrKV die Kosten für die Beleuchtung umlagefähig sind.
„Allgemeinstrom“ kann auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa Aufzugsstromkosten, der Strom der Heizung, Stromverbräuche anderer elektrischer Geräte im Treppenhaus, wie etwa der Klingel, oder Stromkosten einer Entlüftungsanlage.
AG Hamburg, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 49 C 149/22 –, juris RED pb