Erneuerung elektrischer Steigleitungen zwecks Ermöglichung des Betriebs von Elektrogeräten ist keine Modernisierung

Die Erneuerung elektrischer Steigleitungen stellt keine Modernisierung dar, wenn dadurch erst der gefahrlose und störungsfreie Betrieb von handelsüblichen Elektrogeräten ermöglicht wird. In diesem Fall liegt keine Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB vor, sondern die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. Dies hat das Landgericht Bremen entschieden.

Herstellung des vertragsgemäßen Zustands

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Abschluss mehrerer Arbeiten an einem Mietshaus in Bremen machte die Vermieterin im Oktober 2019 eine Modernisierungsmieterhöhung geltend. Zu den Arbeiten gehörte unter anderem die Erneuerung der Elektrosteigleitungen im Treppenhaus.

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Nach Angabe der Vermieterin sollte damit die Stromversorgung an den heutigen Stand der Technik angepasst werden, um jedem Mieter einen gefahrlosen und störungsfreien Betrieb der heute zur Standardausstattung zählenden Haushaltsgeräte und sonstige technische Geräte zu ermöglichen. Da sich eine Mieterin weigerte, die Mieterhöhung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Bremen wies die Klage ab. Seiner Auffassung bestehe kein Anspruch auf die Mieterhöhung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Landgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Mieterhöhung

Das Landgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Bei der Erneuerung der elektrischen Steigleitungen handele es sich nicht um eine zur Mieterhöhung berechtigende Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB. In der Maßnahme liege keine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswerts im Sine der Vorschrift.

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Die Vermieterin sei vielmehr ihrer Pflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nachgekommen. Denn das Zurverfügungstellen einer ausreichenden Stromzufuhr zum Betreiben von modernen, aber dennoch handelsüblichen Elektrogeräten stelle die Herstellung desjenigen Zustands dar, den der Mieter ohnehin erwarten dürfe.

Landgericht Bremen, Urteil vom 02.11.2023 – 2 S 258/20 

Quelle: WuM 2023, 764-766

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