Ab Mitte 2014 müssen nach der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) in Immobilienanzeigen zur Vermietung oder zum Verkauf von Wohnungen oder Wohnhäusern zusätzliche Pflichtangaben zum energetischen Zustand des Gebäudes gemacht werden.
Diese betreffen die Art des Energieausweises (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis), den Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs des Gebäudes, den wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, das Baujahr des Wohngebäudes und die Energieeffizienzklasse. Wer vorsätzlich oder leichtfertig nach einer Übergangszeit von sechs Monaten (also ab 2015) nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit.