Wichtiger Durchbruch

Das neue Mietwertsicherungsgesetz, MieWeGe, soll die Wohnkosten für Mieter:innen senken.
ELKE HANEL-TORSCH

Seit 1. Jänner 2026 gilt das neue Mietenpaket der Bundesregierung. Neu geregelt wird damit die sogenannte „Wertsicherung“ bei Mietverträgen, weiters wird die Mindestvertragsdauer für befristete Mietverhältnisse erhöht, eine Regelung für Rückforderungsansprüche aus unwirksamen Wertsicherungsvereinbarungen geschaffen und der Vertretungskostenersatz im Außerstreitverfahren erhöht.

Warum war das Mietenpaket und im Speziellen der Eingriff in die Vereinbarungen zur „Wertsicherung“ in Mietverträgen nötig? Weil in den letzten Jahren die Wohnkosten für Mieter:innen deutlich stärker als deren Einkommen gestiegen sind.

Daten von Eurostat zufolge stiegen die Mieten von 2015 bis 2025 in Österreich um mehr als 47 Prozent. Zum Vergleich: Im Euroraum sind die Mieten im selben Zeitraum um rund 19 Prozent gestiegen, in Deutschland um 18 Prozent, in der Schweiz um 14 Prozent.

Gleichzeitig sind auch die Verbraucherpreise in Österreich stärker gestiegen als im Euroraum: Hierzulande legten die Preise um 39 Prozent zu, im Euroraum dagegen nur um 29 Prozent, in Deutschland um 32 Prozent und in der Schweiz um sieben Prozent.

Weil steigende Mieten als Teil des Warenkorbs die Verbraucherpreise steigen lassen – und umgekehrt wiederum steigende Verbraucherpreise die Mieten in die Höhe treiben, war es höchst an der Zeit und ein von vielen Ökonomen geforderter Schritt, diese Miet-Preis-Spirale zu durchbrechen und die Mieten von der Inflation zu entkoppeln.

Mietpreisbremse im Detail

Frühere Reformen erfassten nur den regulierten Sektor – einen kleinen Teil des Mietmarkts. Das MieWeG geht weiter: Erstmals bremst es auch Mieten im unregulierten Bereich, wo die Preise deutlich höher liegen. Angesichts der Diskussionen um die Rechtmäßigkeit von „Wertsicherungsklauseln“ (Entscheidungen des VfGH und des OGH im Jahr 2025) ging es darum, die verschiedenen Systeme der Vereinbarungen in Mietverträgen (Schwellenwerte, Erhöhungen zu einem bestimmten Termin etc.) möglichst zu vereinheitlichen. Das MieWeG betrifft sowohl neue als auch bereits bestehende Mietverträge und schränkt Mieterhöhungen zweifach ein: zeitlich und betraglich.

Zeitlich: Mieterhöhungen aufgrund der Inflation dürfen grundsätzlich nur noch einmal im Jahr, zum 1. April bzw. 1. Mai, erfolgen. Sieht der Mietvertrag einen anderen Termin vor (etwa den 1. Jänner), muss die Erhöhung bis April warten.

Betraglich: Wenn die Inflation zwischen zwei Jahren mehr als drei Prozent beträgt, darf der Teil, der über drei Prozent hinausgeht, nur zur Hälfte an Mieterinnen und Mieter von Wohnungen weitergegeben werden. Im geregelten Bereich (Richtwert-, Kategorie-, Gemeinde- Wohnungen) sind Mieterhöhungen aufgrund der Vorjahresinflation heuer auf ein Prozent und 2027 auf zwei Prozent begrenzt. 2028 werden beide Systeme gleichgeschaltet und es gilt: Alles, was über die Drei- Prozent-Marke hinausgeht, darf nur noch zur Hälfte auf die Miete aufgeschlagen werden.

Die Mietervereinigung hat errechnet, dass sich eine Familie mit einer 700-Euro-Altbauwohnung im ersten Jahr 264 Euro spart, im zweiten 459 Euro. Ab 2027 beträgt die dauerhafte Ersparnis über 500 Euro – Jahr für Jahr.

Zusätzlich dämpft die verlängerte Mindestvertragsdauer von fünf statt drei Jahren (außer bei kleinen Privatvermietern) die Mieten. Erfahrungsgemäß steigen Mieten bei Neuvermietungen erheblich – längere Laufzeiten bremsen diesen Effekt.

Fazit: Das MieWeG markiert einen wichtigen Durchbruch. Doch die Arbeit geht weiter: Österreich braucht ein einheitliches Mietrecht für alle und die Wiedereinführung der Zweckwidmung von Wohnbauförderungsmitteln.

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