Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot kann nicht durch die Bezugnahme auf die Berliner Betriebskostenübersicht belegt werden. Die darin enthaltenen Durchschnittswerte bieten aber einen ersten Anhaltspunkt für ein unwirtschaftliches Handeln des Vermieters. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding mit Urteil vom 17. Januar 2024, Az. :7 C 554/22 entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2022 die Mieterin einer Wohnung vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding auf Rückzahlung von Betriebskosten. Sie warf der Vermieterin ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor und verwies zur Begründung auf die Betriebskostenübersicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Berliner Betriebskostenübersicht). Die darin enthaltenen Durchschnittswerte wurden durch die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 erheblich überschritten.
Das Gericht entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskosten zu. Denn ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot habe die Mieterin nicht nachweisen können.
Für den Nachweis des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot genüge nicht die Bezugnahme auf die Berliner Betriebskostenübersicht, so das Amtsgericht. Diese trage den unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten des jeweils in Rede stehenden Anwesens nicht hinreichend Rechnung, so dass den dort ausgewiesenen Durchschnittswerten im Einzelfall kein Anhaltspunkt für ein unwirtschaftliches Handeln des Vermieters entnommen werden könne.
Dies gelte auch bei einem vielfachen Überschreiten der Durchschnittswerte. Jedoch könne anhand der Durchschnittswerte ein erster Anhaltspunkt für den Mieter für eine unwirtschaftliche Verhaltensweise des Vermieters erkennbar werden.
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2024, 453/rb)
Dr. Peter Hitpaß
VNW Beauftragter für Partnermitglieder