Seit dem 1. Januar 2024 gilt die aktuelle Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Das GEG stellt bereits seit 1. November 2020 eine Weiterentwicklung und Zusammenführung früherer Regelungen dar, die allesamt die Energieversorgung von Gebäuden bestimmten. Dazu zählen die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Ziel der Zusammenlegung war es, einen besseren Überblick über die Anforderungen an die Energieeffizienz und an den Einsatz erneuerbarer Energien im Neubau und bei Sanierung zu erhalten. Mit der letzten Novelle des GEG ändern sich auch einige Regelungen von Betriebskostenverordnung (BKVO) und Heizkostenverordnung (HKVO). Diese Änderungen haben auch Auswirkung auf die Zusammenarbeit von Immobilienverantwortlichen, wie Verwaltern oder Eigentümern, und ihren Dienstleistern für die Heiz- und Betriebskostenabrechnung.
Die entsprechenden Änderungen der Betriebskostenverordnung gelten bereits ab dem 1. Januar 2024. Die Änderungen der Heizkostenverordnung treten jetzt zum 1. Oktober 2024 in Kraft.
Einzug von Wärmepumpen in die Heizkostenabrechnung
Die maßgebliche Rolle nimmt dabei die neue Behandlung von Wärmepumpen im Rahmen der Betriebs- und Heizkostenverordnung ein. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Wärmepumpen in zunehmendem Maß Teil der Wärmeversorgung auch in Mehrfamilienhäusern sein werden.
Auch dort gilt es entsprechend zu gewährleisten, dass die Bewohner durch eine Verbrauchsabhängige Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten Informationen zu ihrem Verhalten und einen Anreiz zum Sparen erhalten.
In der Folge wurden verschiedene Abschnitte von Betriebs- und Heizkostenverordnung verändert, um diesem Ansatz zu entsprechen und zukünftig auch strombetriebene Wärmeerzeugung zu umfassen:
- • § 2 S. 1 Nr. 4a der Betriebskostenverordnung, der die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage beschreibt. Dieser wurde um die Wörter „die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und…“ ergänzt. Damit wird klargestellt, dass auch der Stromverbrauch von Wärmepumpen zu den umlagefähigen Kosten gehört.
- • § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung, der vor diesem Hintergrund ebenfalls um die Worte „die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und…“ ergänzt wurde.
- • § 9 der Heizkostenverordnung, bei dem Ergänzungen in Abs. 1 S. 2 und 5 sowie Abs. 2 S. 6 gemacht wurden, um die Verteilung der Kosten für Wärmepumpen bei der Versorgung mit Wärme und Warmwasser durch verbundenen Anlagen regeln. Hier wurden entsprechend jeweils die Worte „bei Wärmepumpen oder“ beziehungsweise „durch Wärmepumpen“ ergänzt.
- § 9 Abs. 2 S.6 HKVO, der sich auf die Zahlenwertgleichung für solche Anlagen bezieht, die aufgrund des unzumutbar hohen Aufwands von einer Wärmeerfassung durch Zähler ausgenommen sind, wird für die Wärmemenge von Wärmepumpen der Satz ergänzt „…bei dem Betrieb einer monovalenten Wärmepumpe mit 0,30 zu multiplizieren.“
- • § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) der Heizkostenverordnung, in dem die Worte „Wärmepumpen- oder“ gestrichen werden. Damit entfällt das sogenannte Wärmepumpen-Privileg als Ausnahmeregelung. Mit Wärmepumpen versorgte Gebäude unterfallen damit zukünftig explizit der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung nach den Paragraphen 3-7 HKVO.
- • § 12 Abs. 3 neu S. 1. und 2 der Heizkostenverordnung regelt zudem zukünftig die Verpflichtung zur Ausstattung von mit Wärmepumpen versorgten Gebäuden mit Verbrauchserfassungsgeräten sowie den Zeitpunkt der notwendigen verbrauchsabhängigen Abrechnung. Sofern der Verbrauch am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst wird, gilt eine Nachrüstpflicht mit entsprechenden Zählern bis Ende September 2025.
Mit dieser letzten Änderung setzt der Gesetzgeber die Wärme- und Warmwassererzeugung mittels Wärmepumpen abschließend mit der durch Kessel oder Fernwärme gleich, indem er damit auch Art. 9b) Abs. 1 der EU Energieeffizienz-Richtlinie entspricht. Diese fordert bei einer zentralen Anlage zur Wärme- (oder Kälte) Erzeugung die Installation individueller Verbrauchszähler, sofern dies angesichts der potentiellen Energieeinsparungen verhältnismäßig kosteneffizient und technisch durchführbar ist.
Auch für die verbrauchsabhängige Abrechnung von Wärmepumpen gibt es Ausnahmen, die nach wie vor in § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) HKVO geregelt sind. Diese haben sich jedoch nicht geändert und gelten weiterhin lediglich für Fälle, bei denen die Zählerausstattung, Verbrauchserfassung und Abrechnung binnen zehn Jahren erwartbar nicht wirtschaftlich sind.
Zusammengefasst
Wärmepumpen werden durch den Gesetzgeber künftig auch in Mehrfamilienhäusern als eine maßgebliche Quelle für Wärme und Warmwasser angesehen. Da auch der Strom zum Betrieb von Wärmepumpen eine wertvolle Energieressource darstellt, sollte dieser möglichst sparsam genutzt werden. Darum kommen die Verbrauchsabhängige Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten sowie die damit einhergehenden Informationen zum individuellen Verbrauch und der kosteninduzierte Sparanreiz ab dem 1. Oktober 2024 für Wärmepumpen ebenso zum Einsatz, wie bisher für Heizöl- und Erdgaskessel oder die Versorgung mit Fernwärme.
Hartmut Michels
Der DEUMESS e.V. ist Interessenvertretung und Netzwerk für über 200 zumeist eigentümergeführte mittelständische und regionale Unternehmen der Energie- und Immobilienbranche. Gemeinsam gestalten sie durch das Erheben und Nutzbarmachen von Verbrauchsdaten für Wärme, Strom und Wasser die Energiewende in mehr als 4,4 Millionen Wohnungen aktiv mit. Sie installieren dazu Sensorik-Infrastruktur und ermöglichen dadurch Verbrauchstransparenz, die Steuerung von Gebäudetechnik und Energieströmen und die beschleunigte Digitalisierung der Immobilien in ihrer Region. DEUMESS ist der mitgliederstärkste Verein für die digitale Erfassung und Verarbeitung energetischer Daten in Deutschland. Rund jede fünfte Wohnung in Deutschland erhält Energiedienstleistungen eines Mitgliedes von DEUMESS. Gemeinsam leisten die Mitglieder einen wichtigen Beitrag, Deutschland bis 2045 weitestgehend klimaneutral zu machen.