Trinkwasserhygiene, Zapfstellen, Spülzyklen – Alles, was wir wissen müssen.

Was wir in Wohngebäuden, Schulen, Kindergärten, Verwaltungsgebäude, Feuerwehrhäuser und auch über Zapfstellen, Spülzyklen und den hygienischen Betrieb wissen müssen, finden wir in Verordnungen und Normen. Die Novellierung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2023 hat nicht nur an den Stellen nachgeschärft, die für Wasserversorger und Prüfinstitute von Bedeutung sind.

Gerade im Bereich der Betreiberverantwortung für Trinkwasserinstallationen in Gebäuden entfaltet die neue Fassung ihre Wirkung – durch eine konsequente Orientierung am „bestimmungsgemäßen Betrieb“ im Sinne der geltenden technischen Regeln.

Diese Pflicht trifft nicht nur klassische Wohngebäude, sondern entfaltet auch in Schulen, Kindergärten, Verwaltungsgebäuden und Einrichtungen mit teilzeitlicher Nutzung wie Feuerwehrgerätehäusern erhebliche praktische Relevanz. Immer häufiger stehen Gebäudeeigentümer und Hausmeisterdienste vor der Frage: Reicht eine Spülung vor der Wiederinbetriebnahme aus, oder muss in Abwesenheitszeiten – etwa während der Sommerferien – regelmäßig aktiv gespült werden?

Der bestimmungsgemäße Betrieb: Rechtslage und technische Norm

Gemäß § 17 der Trinkwasserverordnung müssen Betreiber sicherstellen, dass Trinkwasseranlagen so betrieben werden, dass eine Gefährdung der Wasserqualität – etwa durch mikrobiologische Kontaminationen – ausgeschlossen werden kann.

Die Verordnung verweist hierbei auf die anerkannten Regeln der Technik, wie er unter anderem in der technischen Regel VDI/DVGW 6023 definiert ist. Dort ist festgelegt, dass alle Entnahmestellen, sogenannte Zapfstellen, spätestens alle 72 Stunden genutzt oder durchspült werden müssen, um stagnierendes Wasser zu vermeiden.

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Dabei umfasst der Begriff „Zapfstelle“ alle Entnahmestellen für Trinkwasser – also insbesondere Wasserhähne, Duschen und Trinkwasserbrunnen.

Schulgebäude: Ferienzeit braucht Planung

Ein klassischer Problemfall ergibt sich bei Schulgebäuden. Während der Unterrichtszeit werden die Zapfstellen regelmäßig genutzt – sei es durch Händewaschen, Trinkwassernutzung oder Duschen in Sportbereichen. In der Ferienzeit hingegen steht das Gebäude teils über Wochen leer. Die tägliche Nutzung entfällt, und mit ihr der bestimmungsgemäße Betrieb.

Auch wenn die Trinkwasserverordnung keine festen Intervalle vorschreibt, so gilt: Wird die 72-Stunden-Grenze der technischen Regel VDI/DVGW 6023 überschritten, ist eine aktive Spülung erforderlich. Diese kann manuell durch Hausmeisterdienste erfolgen oder automatisiert über geeignete Spüleinrichtungen.

In der Praxis hat sich bewährt, zumindest eine wöchentliche manuelle Spülung aller Entnahmestellen während der Ferienzeit durchzuführen.

Erfolgt dies nicht, muss vor der Wiederaufnahme des Schulbetriebs eine vollständige Durchspülung aller Zapfstellen vorgenommen werden – dokumentiert und systematisch. Der Aufwand ist kalkulierbar, der Nutzen für die Hygiene groß.

Büro- und Verwaltungsgebäude im Regelbetrieb

Anders stellt sich die Situation in Verwaltungsgebäuden dar, die werktäglich durch Personal genutzt werden. Hier erfolgt üblicherweise ein natürlicher Wasseraustausch an den Zapfstellen – insbesondere in Teeküchen, Waschräumen oder Sanitäreinrichtungen.

Sofern sichergestellt ist, dass alle relevanten Entnahmestellen mindestens alle drei Tage genutzt werden, besteht kein zusätzlicher Spülbedarf. Problematisch wird es jedoch dort, wo einzelne Zapfstellen – etwa in selten genutzten Konferenzräumen oder Duschbereichen – regelmäßig ungenutzt bleiben. Hier empfiehlt sich eine gezielte Begehung oder Abstimmung mit dem Reinigungspersonal, um die Nutzungssituation zu prüfen. Im Zweifel ist eine manuelle Spülung einzuführen.

Der bestimmungsgemäße Betrieb muss in jedem Fall auch hier gewährleistet sein – auch wenn der Regelbetrieb augenscheinlich als ausreichend erscheint.

Feuerwehrgebäude: Zwischen Regelmäßigkeit und intermittierender Nutzung

Feuerwehrgerätehäuser und Schulungsräume für Einsatzkräfte stellen einen weiteren Sonderfall dar. Hier finden in vielen Fällen regelmäßige Treffen, Übungen oder Lehrgänge statt – teilweise mehrmals wöchentlich, jedoch nicht täglich. Die Nutzung erfolgt durch eine definierte Gruppe, häufig zu festen Zeiten.

Auch in diesen Fällen gilt: Wenn sichergestellt ist, dass die relevanten Zapfstellen – Küche, Dusche, Waschbecken – tatsächlich im Rahmen dieser Nutzung regelmäßig geöffnet werden, ist eine zusätzliche Spülung nicht zwingend erforderlich. Sobald jedoch einzelne Bereiche – etwa Duschen oder Reserveküchen – nur sporadisch in Betrieb sind, empfiehlt sich eine ergänzende Spülroutine. Diese kann problemlos im Anschluss an Übungseinheiten oder Treffen durchgeführt werden und bedarf keiner besonderen Technik.

Der Betreiber – in diesem Fall zumeist die Kommune oder ein Verband – ist in der Pflicht, den bestimmungsgemäßen Betrieb durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Schulungen des Personals oder einfache Checklisten zur Dokumentation können hier eine wertvolle Hilfe sein.

Verbraucherhinweis: Zapfstellen im Hotel und Wohnungen spülen

Nicht nur Betreiber, auch Privatpersonen sollten sich der Thematik bewusst sein – insbesondere in der Urlaubszeit. Wer im Sommer verreist und mehrere Wochen nicht zu Hause ist, findet nach seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit stagnierendes Wasser in den Leitungen vor. Auch im Hotelzimmer oder Ferienhaus wird nicht immer garantiert, dass der letzte Gast kürzlich abgereist ist.

Deshalb gilt als einfache, aber effektive Maßnahme: Vor der Nutzung von Dusche oder Wasserhahn sollte das Wasser einige Minuten ablaufen. In der Wohnung empfiehlt sich das gründliche Spülen aller Zapfstellen – zuerst warm, dann kalt. Das Wasser sollte dabei so lange laufen, bis keine Temperaturveränderung mehr zu spüren ist – dies ist ein sicheres Zeichen dafür, dass frisches Wasser aus dem Leitungsnetz am Hahn angekommen ist.

Diese Praxis schützt vor gesundheitlichen Risiken wie Legionelleninfektionen, insbesondere bei immungeschwächten Personen, älteren Menschen oder Kindern.

Die Trinkwasserverordnung 2023 und die VDI/DVGW 6023 geben einen klaren Rahmen vor: Der hygienisch sichere Betrieb einer Trinkwasserinstallation ist Pflicht – unabhängig von der Gebäudenutzung. Ob Schule, Verwaltung oder Feuerwehr – wo Zapfstellen nicht regelmäßig genutzt werden, muss organisiert gespült werden. Der Aufwand bleibt überschaubar – der Nutzen für Gesundheit und Qualität des Trinkwassers ist dagegen von erheblichem Wert.

Dr. Georg Scholzen

Gerd Warda

Forum Leitungswasser erscheint in Kooperation mit der Initiative Schadenprävention und  der AVW Gruppe

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