Haushaltsnahe Dienstleistungen – Pflichten und Fallstricke für Wohnungsverwalter

Um Schwarzarbeit zu bekämpfen, wird dem Steuerbürger seit dem Jahr 2003 das „Steuergeschenk” der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen gemacht.

- Anzeige -

Von den bezogenen Arbeitsleistungen, wie etwa Fensterreinigung oder Gartenarbeit kann der Steuerpflichtige – soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind – anteilig 20 % aber maximal 600 Euro von seiner Steuerschuld im Rahmen der Einkommensteuererklärung abziehen. Steuerexperte Florian Fiedler schreibt wo die Fallstricke liegen.

 

- Anzeige -

zum Artikel als PDF

Lesen Sie die nächsten Artikel dieser Ausgabe

Lesen Sie Artikel zum selben Thema