Fernwärmekunden dürfen nicht allein deshalb an Preiserhöhungen festgehalten werden, weil sie diese nicht binnen drei Jahren beanstandet haben. Der EuGH sieht darin einen unzulässigen Schutz missbräuchlicher Preisänderungsklauseln.
Eine missbräuchliche Preisänderungsklausel kann nicht teilweise fortwirken, nur weil ein Kunde frühere Erhöhungen länger als drei Jahre nicht angegriffen hat. Der EuGH hat die deutsche Rechtsprechung mit Urteil vom 24. September 2026, Az.: C- 900/24 – SVB) zur sogenannten Dreijahreslösung für unionsrechtswidrig erklärt.
Ausgangspunkt war ein Fernwärmevertrag zwischen einem Energieversorger und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf Grundlage einer Preisänderungsklausel passte der Versorger den Arbeitspreis zwischen 2015 und 2020 jährlich an. Im Jahr 2019 änderte er zudem die Klausel selbst einseitig. Die Kundin verlangte später die Rückzahlung überzahlter Beträge.
Das KG Berlin hielt die ursprüngliche Klausel für missbräuchlich, sah sich aber an die Rechtsprechung des BGH gebunden: Danach können Kunden lange zurückliegende Preisaufschläge nicht mehr angreifen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der jeweiligen Jahresabrechnung widersprechen. Die Dreijahreslösung hatte der BGH angesichts der teils sehr lange laufenden Energieverträge entwickelt.
Der Gedanke dahinter: Es birgt große finanzielle Risiken für Versorgungsunternehmen, wenn alle Preisänderungen während der Vertragslaufzeit ihre Wirkung verlieren und nur der zu Beginn vereinbarte Preis gilt. Der BGH steckte daher im Energiesektor den Zeitraum von drei Jahren ab, über den hinaus Kundinnen und Kunden kein Geld zurückfordern können, wenn sie unwirksame Erhöhungen nicht rechtzeitig beanstanden.
EuGH widerspricht BGH:
Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass ein Vertrag auch nach dem Wegfall missbräuchlicher Klauseln grundsätzlich für die Parteien bindend bleibe. Daher könnten Gerichte missbräuchliche Klauseln durch Bestimmungen des nationalen Rechts ersetzen, um so im Vertrag entstandene Lücken zu schließen. Die Dreijahreslösung des BGH sorge aber dafür, dass die Wirkungen der missbräuchlichen Klausel zum Nachteil des Verbrauchers für den Zeitraum vor den drei Jahren, die Gegenstand der Beanstandung sein können, aufrechterhalten werden.
Das sei mit der Klauselrichtlinie nicht vereinbar. Missbräuchliche Klauseln seien grundsätzlich nicht anzuwenden. Eine zeitliche Begrenzung dürfe nicht dazu führen, dass ihre wirtschaftlichen Folgen dennoch beim Verbraucher hängenbleiben.
Nun muss das KG Berlin den konkreten Rückzahlungsstreit unter Beachtung dieser Vorgaben entscheiden.
Dr. Peter Hitpaß
VNW Beauftragter für Partnerunternehmen
Quelle: Beck online, aufgerufen am 1. Oktober 2026


