Zu warm, zu kalt, zu alt – Auf Probleme mit der Heizanlage reagieren Mieter und Eigentümer sehr empfindlich – 9 Urteile

Der ungeheure zivilisatorische Fortschritt, den eine (Zentral-)Heizung bedeutet, ist den meisten Menschen im Alltag gar nicht klar. Denn da funktioniert die Anlage einfach, wenn man sie einschaltet. Sehr schnell ändern sich die Dinge jedoch im Falle von technischen Defekten. Wenn die Heizung im Winter kalt bleibt oder – auch das kommt vor – für bei weitem zu hohe Temperaturen sorgt, müssen schnellstmöglich Fachleute geholt werden. Die Extra-Ausgabe des Infodienstes Recht und Steuern der LBS greift einige dieser Fälle auf.

Heizung bleibt kalt

Die schlimmste Variante ist zweifelsohne ein Totalausfall während der Heizperiode. Hier gewähren die Gerichte sehr großzügige Mietminderungen, denn eine Wohnung ist dann ja auch nur noch sehr eingeschränkt zu nutzen. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 T 70/02) sprach anlässlich einer defekten Heizanlage einem Mieter eine 70-prozentige Minderung zu. Weitere 30 Prozent erhielt er, weil auch noch Wasser- und Gasversorgung ausgefallen waren. Er musste also für einen gewissen Zeitraum gar nichts mehr bezahlen.

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Heizung auch im Sommer kalt

Aber wie ist es zu bewerten, wenn die Heizanlage während der Sommermonate ausfällt? Ein Mieter kürzte deswegen die Zahlungen, stieß aber vor dem Landgericht Wiesbaden (Aktenzeichen 8 S 135/89) auf wenig Verständnis. Es sei nicht einzusehen, warum eine Minderung berechtigt sein soll, wenn die Heizung ohne-hin gar nicht in Betrieb ist. Anders wäre es gewesen, wenn die Heizanlage mit der Warmwasserversorgung gekoppelt gewesen wäre, was hier aber nicht der Fall war.

Frostschäden vermeiden

Hauseigentümer trifft im Zusammenhang mit der Heizanlage eine besondere Verantwortung. Sie müssen sie im Winter regelmäßig kontrollieren, um Frostschäden zu vermeiden. Ein Eigentümer war sieben Wochen im Urlaub gewesen und hatte sich während dieser Zeit nicht um die Heizung kümmern können. Bei seiner Rückkehr wiesen Heizkörperelemente, Ventile und Wasserabläufe wegen extremer Minustemperaturen erhebliche Schäden auf. Die Versicherung musste nach Ansicht des Landgerichts Bonn (Aktenzeichen 10 O 203/06) nicht dafür aufkommen, denn der Hauseigentümer sei seinen Pflichten nicht nachgekommen.

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Nein zur Notreparatur

Wenn die Heizung nicht funktioniert, ist Eile geboten. Im Gegensatz zu anderen Mängeln muss hier sofort reagiert werden – manchmal auch zur Not mit einer provisorischen Reparatur….

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