Vermieterin beschimpft, gekündigt – Videobeweis zugelassen

Video als Beweis für das kündigungsbegründende Fehlverhalten der Mieterin im Räumungsverfahren zugelassen (AG Bottrop, Urteil vom 17. Mai 2023 – 11 C 264/22).

Die Vermieterin hat die Beleidigungen einer Mieterin ihr gegenüber in einem Video aufgenommen. Dieses Video wurde im Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht Bottrop als Beweismittel zugelassen.

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Grundsätzlich sind Videoaufnahmen von anderen Personen ohne deren Zustimmung verboten und als Beweismittel in einem Zivilverfahren nicht zulässig. Das Amtsgericht Bottrop hat in dem vorliegenden Fall das Video dennoch zugelassen, da das Beweisinteresse der Vermieterin schwerer wiegt als die Persönlichkeitsrechte der Mieterin.

Die Mieterin hat sich mit ihrer neuen Vermieterin aufgrund der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen lautstark gestritten. In dem Streit beschimpfte die Mieterin die Vermieterin u.a. als Schlampe sowie als Nutte und drohte ihr, dass sie sie umbringen würde. Während der Entgleisungen der Mieterin waren Handwerker anwesend und die Fenster geöffnet, so dass diese für Nachbarn und Passanten ebenfalls hörbar waren.

Die Vermieterin kündigte der Beklagten und den weiteren Mietern der Wohnung daraufhin fristlos aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 1 BGB. Danach liegt ein wichtiger Grund vor, „wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“

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Die Vermieterin verklagte die Mieter auf Räumung der Mietwohnung vor dem Amtsgericht Bottrop.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB aufgrund der schweren Beleidigungen und der Bedrohung wirksam ist. Die Videoaufzeichnung wurde als Beweismittel zugelassen, da das erhebliche Beweisinteresse der Vermieterin gegenüber der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Mieterin, die die Beleidigungen ausgesprochen hat, überwiegt. Das Gericht hat diese Entscheidung u.a. damit begründet, dass

  • die Videoaufzeichnung offensichtlich und nicht heimlich gemacht wurde,
  • aufgrund des offenen Fensters Nachbarn und Passanten die Beleidigungen ebenfalls hören konnten und es somit kein privates Gespräch gewesen ist und
  • die Gerichte gehalten sind, von den Parteien angebotene Beweismittel zur Wahrheitsfindung zu berücksichtigen.

Aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens der beklagten Mieterin war eine grundsätzlich erforderliche (siehe § 543 Abs. 3 BGB) Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich.

Dr. Kai Mediger
Rechtsanwalt und Justiziar

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