Sturmschäden in Zeitlupe – Wer zahlt, wenn der Baum erst später fällt, Herr Senk?

In den letzten Jahren ist ein vermehrtes Auftreten von Starkwindereignissen zu beobachten gewesen, vermutlich begünstigt durch die Effekte des Global Warming, vorausgesetzt man ist kein Anhänger der Lesart, dass dieses nur eine Erfindung der Chinesen sei. Die Thematik der Sturmschäden hat in einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Herbst letzten Jahres allerdings eine sehr spezielle Ausprägung
erfahren, da sich die Sturmeinwirkung in Gestalt eines umgestürzten Baumes dort erst mit einer Zeitverzögerung von immerhin sechs Tagen manifestierte (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 25. September 2017, Az.: I-6 U 191/15, abgedruckt auch in RuS 2018, 18f; MDR 2018, 277).

Erst mit einer „Verspätung“ von sechs Tagen stürzte ein Baum

Kläger dieses Rechtsstreits war ein Versicherungsnehmer, der bei der beklagten Versicherungsgesellschaft seit 1991 eine Gebäudeversicherung, welche u.a. das Risiko Sturm beinhaltete, vorhielt. Im Februar 2010 herrschte unstreitig im Bereich des klägerischen Grundstücks Wind mit einer Stärke von 8 Beaufort, so dass insoweit die bedingungsseitigen Voraussetzungen des Versicherungsvertrages für das Vorliegen eines Sturmschadens erfüllt waren. Während des Sturms sowie unmittelbar danach passierte jedoch nichts. Erst mit einer „Verspätung“ von sechs Tagen stürzte ein auf dem Nachbargrundstück stehender Baum um und beschädigte das Gebäude des Klägers erheblich. Daraufhin regulierte der Haftpflichtversicherer des Nachbarn den Schaden in Höhe von 18.583,09 EUR.

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Der Kläger meldete daraufhin den Schaden seinem Gebäudeversicherer und begehrte den Ersatz der über den Entschädigungsbetrag des
Haftpflichtversicherers, welcher nur den Zeitwertschaden erstattet hatte, hinausgehenden Schadens. Insgesamt belief sich die Klagforderung auf 34.818,68 EUR.

Die Beklagte verweigerte jedoch die Regulierung. Sie berief sich darauf, der Schaden am klägerischen Gebäude sei nicht durch eine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen eingetreten. Das erstinstanzlich angerufene Landgericht holte daraufhin mehrere Gutachten ein und gab der Klage schließlich in Höhe von 17.758,87 EUR statt. Das LG begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger bewiesen habe, dass der Versicherungsfall eingetreten sei. Aus dem Wortlaut der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ergebe sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, dass nur solche Schäden gedeckt seien, die durch unmittelbar während des Sturmereignisses herumgewirbelte Gegenstände verursacht wurden.

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Kläger als auch die Beklagte legte Berufung ein

Gegen dieses Urteil legten sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung ein. Der Kläger begehrte über den ausgeurteilten Betrag hinaus die Erstattung weiterer Reparaturkosten, während die Beklagte nach wie vor die Ansicht vertrat, es habe sich um keinen versicherten Schadenfall gehandelt, so dass die erstinstanzliche Entscheidung insgesamt aufzuheben und die Klage abzuweisen sei. Das OLG erhob daraufhin weiteren Sachverständigenbeweis und gab der Klage in Höhe von weiteren 3.108,12 EUR unter Abweisung…

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