Hessen will den sozialen Wohnungsbau beschleunigen. Um Fördermittel schneller bereitzustellen, gibt es 2025 erstmals zwei Termine zur Anmeldung von Bauvorhaben: 23. Mai und 19. September. Die in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Fördermittel werden auf beide Termine aufgeteilt.
Im Gegenzug erwartet das Land, dass innerhalb von zwei Jahren mit dem Bau begonnen wird. Da die Förderung trotz der Rekordsumme von insgesamt rund 786 Millionen Euro 2024 – mehr als 586 Millionen Euro flossen in den Neubau von Mietwohnungen – nicht ausreichend war, kommen nun knapp 36 Millionen Euro dazu.
Schleswig-Holstein: 400 Millionen Euro für 2025
Schleswig-Holstein wird den Bau von bezahlbarem Wohnraum im Jahr 2025 mit 400 Millionen Euro fördern. Das Kabinett hat dazu am 29.11.2024 der Erhöhung der Landesmittel für 2025 und 2026 um jeweils 100 Millionen Euro zugestimmt. In der Förderperiode von 2023 bis 2026 werden damit insgesamt rund 1,6 Milliarden Euro bereitgestellt. Der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) lägen für 2025 bereits Interessenbekundungen in Höhe von mehr als einer Milliarde Euro vor, hieß es in einer Mitteilung aus dem Innenministerium, rund 2.000 Wohneinheiten könnten gefördert werden.
Seit November 2021 gilt das novellierte Wohnraumförderungsgesetz mit einer Öffnungsklausel: Belegungsbindungen können von einer Wohnung auf eine andere übertragen werden, wenn das Einkommen steigt. Am 20.12.2022 wurde beschlossen, von 2023 bis 2026 für die soziale Wohnraumförderung durchschnittlich 300 Millionen Euro pro Jahr zur Verfügung zu stellen.
Rheinland-Pfalz: Förderung 2025 / 2026 verdoppelt
Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat am 5.11.2024 Details zur sozialen Mietwohnraumförderung bekannt gegeben. Für die kommenden Jahre 2025 und 2026 sind jeweils 350 Millionen Euro vorgesehen. 2024 betrug die Summe zirka 177 Millionen Euro. Außerdem traten am 1.1.2025 neue Förderkonditionen in Kraft.
Die Förderung erfolgt über zinsverbilligte Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) und über Tilgungszuschüsse – das sind direkte Zuschüsse, die Bauherren vom Land bekommen und die die Rückzahlungsbeträge von Darlehen mindern. Die Höhe der Grunddarlehen soll unangetastet bleiben, die Tilgungszuschüsse sollen jedoch angepasst werden. Die Tilgungszuschüsse sind nach Mietenstufen gestaffelt und je nach Zweckbestimmung oder Miet- und Belegungsbindung ausgestaltet.
Soziale Wohnraumförderung: Bayern muss nachlegen
Bayern hat das Kommunale Wohnraumförderungsprogramm (KommWFP) – das läuft zunächst bis 2025. Für die einkommensorientierte Förderung (EOF) im Mietwohnungsbau stellte der Freistaat im Haushalt 2024/25 rund eine Milliarde Euro zur Verfügung. Im laufenden Jahr können vorläufig keine Anträge mehr gestellt werden, wie im März 2025 mitgeteilt wurde.
Nach Angaben des Bauministeriums gingen im Jahr 2024 bei den Bewilligungsstellen Förderanträge in Höhe von rund 1,8 Milliarden Euro ein, dem stehen ausgeschüttete Gelder von etwas mehr als 690 Millionen Euro gegenüber. Bayern bündelt staatlichen Wohnungsbau in einer Holding
Neue Richtlinie in Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen (NRW) hat rückwirkend zum 1.1.2025 eine neue Förderrichtlinie in Kraft gesetzt. Die Einkommensgrenzen für die öffentliche Wohnraumförderung wurden erhöht. Die Einkommensgrenzen sind unter anderem zur Darlehensbewilligung für den Erwerb, Neubau oder die Modernisierung von Wohnraum sowie für Zinssenkungen für Darlehen bei der NRW.Bank wichtig. Im laufenden Jahr sind rund 2,3 Milliarden Euro als Etat vorgesehen.
Förderung im Saarland: mehr Empfänger
Im Juni 2024 hat der Landtag im Saarland ein neues Wohnraumförderungsgesetz verabschiedet: Die Förderrichtlinien wurden genauer definiert und der Empfängerkreis deutlich vergrößert. Wegen steigenden Baukosten werden die Fördersätze jährlich angepasst. Zuletzt traten am 10.November 2023 neue Richtlinien in Kraft.
Die Fördersätze und Tilgungszuschüsse wurden angehoben, Zielgebiete erweitert und Vorschriften bei Wohnungsgrößen flexibler gestaltet. Statt der bisher gestaffelten Zinssätze zwischen 0,2 und 1,7 Prozent wurde ein durchgehender Zinssatz von einem Prozent für eine maximale Laufzeit von 30 Jahren gewährt.
Hamburg berücksichtigt steigende Baukosten
Hamburg hat ein Programm zur Wohnraumförderung, das Baukosten berücksichtigt, 2021 mit 653 Millionen Euro gestartet. Die Förderhöhe wird seitdem pro Jahr um zwei Prozent angehoben. Die Dauer der Belegungsbindung im Neubau wurde von 20 Jahren auf 30 Jahre verlängert – im ersten und im zweiten Förderweg. Ende 2022 wurde außerdem eine hundertjährige Mietpreisbindung für neue Sozialwohnungen beschlossen.
Mit einem Darlehen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB) kann seit Anfang 2023 der gesamte Fremdkapitalbedarf mit einem langfristig günstigen Zinssatz gedeckt werden, der für die Bindungslaufzeit fixiert ist. Ein neues Programm erweitert das Spektrum um einen zweiten Förderweg für Modernisierungen. Die Stadt Hamburg hat am 1.April 2024 noch einen dritten Förderweg für Haushalte mit mittlerem Einkommen eingeführt.
Gleichzeitig sollen mehr Haushalte einen Anspruch auf eine Sozialwohnung erhalten. Für 2025 und 2026 werden im Rahmen des Wohnraumförderprogramms über die IFB Hamburg knapp 1,8 Milliarden Euro für die Förderung von Neubau, Modernisierung und Bindungsankauf zur Verfügung gestellt.
Zweiter Förderweg in Sachsen
Das Kabinett in Sachsen hat am 17.1.2024 für Dresden und Leipzig die Förderrichtlinie für den sozialen Wohnungsbau geändert und den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Für alle anderen Städte gilt eine Richtlinie für preiswerten Mietwohnraum. Neu ist auch ein zweiter Förderweg für Wohnungen mit etwas höheren Mieten, die aber noch deutlich unter dem frei finanzierten Wohnungsbau liegen – sie kommen für Mieter in Frage, deren Einkommen bis zu 25 Prozent über der Einkommensgrenze liegt. Über die Verteilung der Mittel auf die zwei Fördervarianten sollen die Städte entscheiden.
Sachsen hatte am 27.April 2021 neue Förderrichtlinien für den sozialen Wohnungsbau beschlossen. Am 17. Januar 2023 kam eine Änderung der Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum dazu: Der Fördersatz wurde von 35 Prozent auf 40 Prozent angehoben.
Sozialer Wohnungsbau: Zusatzprogramm in Berlin
Im Land Berlin traten am 17.November 2023 neue Verwaltungsvorschriften für die Förderung „Wohnraum für besondere Bedarfsgruppen“ in Kraft – ergänzend zu den aktuellen Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB). Bauvorhaben können ganz oder teilweise mit dem Housing-First-Ansatz oder dem Geschützten Marktsegment verknüpft werden.
Das Programm Sozialer Wohnungsbau wurde in Berlin im Jahr 2014 wiedereingeführt. Mit den WFB, die im Juni 2023 beschlossen wurden, werden neben den Fördermodellen eins und zwei erstmalig auch Wohnungen gefördert, die von Haushalten mit mittlerem Einkommen (Fördermodell drei – Einkommensgrenze bis 220 Prozent nach § 9 Wohnraumförderungsgesetz) bezogen werden können.
Förderrichtlinie sozialer Wohnraum in Thüringen
Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) in Thüringen hatte im Juli 2023 die neue Förderrichtlinie für den sozialen Wohnungsbau veröffentlicht. Das Regelwerk gilt für die Programmjahre 2023 bis 2025. Die Richtlinien zur Förderung des Neubaus und der Modernisierung von sozialem Wohnraum wurden kombiniert.
Außerdem werden die Bedarfe und Entwicklungsperspektiven der großen Städte und des ländlichen Raums differenziert berücksichtigt. Bewilligungsstelle ist die Thüringer Aufbaubank (TAB).
Zinslose Kredite in Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern hat die Richtlinien für die Wohnraumförderung im Februar 2023 überarbeitet: Unternehmen erhalten zinslose Kredite für den Bau von Sozialwohnungen – die müssen nur zum Teil zurückgezahlt werden. Zuvor hatte das Land Zuschüsse von maximal 850 Euro pro Quadratmeter gewährt.
Nun erhalten Wohnungsunternehmen je nach Förderstufe und Region Darlehen zwischen 2.730 und 3.075 Euro pro Quadratmeter über eine Kreditlaufzeit von 40 Jahren. Abhängig vom gewählten Förderweg werden außerdem 25 oder 35 Prozent der Tilgungssumme erlassen. Die Miet- und Belegungsbindung wurde von 20 auf 40 Jahre verdoppelt.
Baden-Württemberg: Schwerpunkt Mietraumförderung
Baden-Württemberg führte mit dem Förderprogramm „Wohnungsbau BW 2020/2021“ erstmals eine Förderlinie für Mitarbeiterwohnen ein. Eine Modernisierungsförderung gibt es für Wohnungseigentümergemeinschaften. Das Programm „Wohnungsbau BW 2022“ trat am 1.6.2022 in Kraft mit einem Volumen von 377 Millionen Euro.
Das bisherige Angebot wurde um die Förderlinie „soziale Modernisierungsförderung im Mietwohnungsbestand unter Begründung von Miet- und Belegungsbindungen“ erweitert. 2023 standen für das Landeswohnraumförderprogramm und das „Junge Wohnen“ insgesamt rund 525 Millionen Euro zur Verfügung – für 2024 ist im Haushaltsplan ein Bewilligungsrahmen von rund 551 Millionen Euro vorgesehen. Für 2025 hat das Land die Fördermittel nahezu verdoppelt, hieß es im Februar.
Zusammen mit dem erhöhten Förderbeitrag der L-Bank wurden der L-Bank im ersten Schritt bereits 282 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Niedersachsen ändert Wohnraumfördergesetz
Niedersachsen will bis 2030 insgesamt 40.000 neue Wohnungen in sozialer Bindung fördern. 1,7 Milliarden Euro stehen dafür zur Verfügung. Einem novellierten Wohnraumfördergesetz hat der Landtag am 28.4.2021 zugestimmt. Neben höheren Fördersätzen und Tilgungsnachlässen wurden die berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten beim sozialen Wohnungsbau angehoben. Gefördert werden auch Wohnungen auf den ostfriesischen Inseln. Auch Maßnahmen zur Entwicklung von Wohnquartieren werden unterstützt.
Dr. Peter Hitpaß
VNW Beauftragter für Partnermitglieder hitpass@vnw.de
Quelle: haufe.de