Schnee zum Nachbarn, Schimmel in der Wohnung, Grunderwerbsteuer zurück? Parkplätze – Vier Urteile rund um die Immobilie

Vier Urteile rund um die Immobilie hat der Infodienstes Recht und Steuern der LBS zusammengestellt. Es geht um „Schneeräume zum Grundstückstück des Nachbarn“, „Schimmel in der Wohnung, Behörde zwing Verwalter und Eigentümer zur Mängelbeseitigung“, „Kaufpreis nach Kauf gemindert, und was ist mit der Grunderwerbsteuer?“ und „Wann sind Parkplätze zumutbar“.

Harmlose Schaufel Schnee Ein Ablegen geringster Mengen beim Nachbarn ist hinzunehmen

Es ist nicht erlaubt, im Rahmen des Winterdienstes den Schnee von seinem eigenen Grundstück ohne Rücksprache auf das Nachbarsanwesen zu schippen. Doch wenn es sich nur um eine Menge von ein oder zwei Schaufeln Schnee handelt, dann stellt das nach Auskunft“ des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine nennenswerte Belästigung dar.

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Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Grundstückbesitzer ließ über den Rechtsanwalt seinen Nachbarn abmahnen, weil dieser immer wieder Schnee auf sein Anwesen geschaufelt habe. Er solle nun eine Unterlassungserklärung abgeben, dass er dies in Zukunft nicht mehr tun werde. Doch tatsächlich nachweisen konnte der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Wintern nur das Ablegen von jeweils ein bis zwei Schaufeln. Mit diesen winzigen Mengen wollte sich das Gericht nicht auseinandersetzen.

Das Urteil: Das Verbringen von lediglich ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Grundstück des Klägers“ könne zwar geeignet sein, den Betroffenen zu provozieren, stellte das Amtsgericht fest. Aber diese Menge habe „keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Klägers“. Es handle sich ja letztlich nur um einige Liter Wasser. Die Klage wurde abgewiesen

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Anordnung an Verwalter Behörde forderte von ihm Instandsetzung wegen Schimmels

Wenn ein Verwalter mit der umfassenden Verwaltung von Wohneigentum beauftragt ist, dann hat das auch entsprechende rechtliche Konsequenzen. So kann gegen ihn eine behördliche Instandsetzungsanordnung wegen Schimmelbefalls ergehen. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS steht der Verwalter in dieser Hinsicht dem Eigentümer gleich.

(Verwaltungsgericht Köln, Aktenzeichen 16 K 7977/16)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Die Behörden stellten bei einer Ortsbesichtigung fest, dass eine Wohnung erheblichen Schimmelbefall aufwies. In einem ersten Schritt forderte das Amt unter Fristsetzung Verwalter und Eigentümer zur Mängelbeseitigung auf. Als dies nicht geschah, folgte eine Instandsetzungsanordnung, die sich erneut an Verwalter und Eigentümer richtete. Doch der Verwalter erklärte sich für nicht zuständig, denn ohne Zustimmung des Eigentümers könne er gar nicht tätig werden.

Das Urteil: Die Verwaltungsrichter entschieden auf Grund einer Klage des Verwalters, dass dieser sehr wohl der geeignete Adressat für die erfolgte Instandsetzungsanordnung gewesen sei…

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