Jedes Kind hat es, nahezu jeder Erwachsene und auch immer mehr Senioren: sein eigenes Gefährt. Was bei den einen der Roller, das Bobbycar und der Kinderwagen sind, das sind bei den anderen Fahrräder und in höherem Alter schließlich Rollatoren. All diese Fahrzeuge müssen aber auch irgendwo abgestellt werden, wenn sie nicht gerade in Gebrauch sind. Und an dem Punkt beginnen gelegentlich die Diskussionen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe acht Urteile deutscher Gerichte zusammengefasst, in denen es um dieses Problem geht. Dabei zeigt sich: Die Justiz hat Verständnis dafür, dass Rollator & Co. irgendwo ihren Platz finden müssen. Zumeist gibt es nur im Falle der Behinderung anderer ein Verbot.
Urteile
Rampe für Kinderwagen
Manchmal ist es gar nicht leicht, einen Kinderwagen ins Haus zu befördern. Aus diesem Grund beantragten Eltern den Anbau einer Rampe vor der Eingangstüre. Sie waren sogar bereit, die Kosten dafür zu übernehmen. Doch das Amtsgericht München entschied, die Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht gegen ihren Willen zur Duldung einer solchen Baumaßnahme verpflichtet werden. Eine Rampe bringe nämlich auch Gefahren mit sich – bei Glätte oder auch bei Umzügen könne jemand stürzen.
Roller im Flur
Kinderfahrräder und Roller sind zur Benutzung außerhalb von Haus und Wohnung gedacht. Wenn es Eltern zulassen, dass ihr Nachwuchs im Flur und in den Räumen ihrer Wohnung regelmäßig und begleitet von erheblicher Lautstärke damit herumfahren, dann muss das nicht hingenommen werden. Das Amtsgericht München verpflichtete die Familie auf Antrag der WEG dazu, in den Stunden ab 20 Uhr für Ruhe zu sorgen. Geschehe das nicht, könne künftig ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Rad lieber anketten
Legt ein Radfahrer eine Pause ein und stellt sein Gefährt währenddessen an einem Fahrradständer ab, so sollte er das Rad tunlichst auch anketten. Fällt es nämlich um und beschädigt ein Automobil, haftet der Betroffene. Hier war ein Sachschaden in Höhe von rund 1.000 Euro entstanden. Das Landgericht Köln stellte fest, ein Radfahrer habe dafür zu sorgen, dass von seinem Gefährt keine Gefahr ausgehe. Das sei hier nicht im nötigen Umfang geschehen…