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BGH – Keine allgemeine Pflicht einer WEG-Gemeinschaft zur Einholung von Vergleichsangeboten

BGH: WEG - Keine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten
Gerade für Altbauten sind beim Thema „Neue Fenster“ hohe Qualitätsanforderungen zu stellen. Da ist es schon wichtig, dass Seitens der Mehrheit der Wohnungseigentümer deshalb auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet worden, weil die Gemeinschaft mit der beauftragten Glaserei bereits seit Jahrzehnten zur "vollsten Zufriedenheit" zusammengearbeitet und auch mit der Malerfirma bereits positive Erfahrungen gemacht habe. Foto: Wohnungswirtschaft-Heute.de Gerd Warda

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Damit hat der Bundesgerichtshof der langjährigen gerichtlichen Praxis, Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt.

Ob eine entsprechende Beschlussfassung hinsichtlich der vorliegenden Informationen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab; dazu enthält die Entscheidung nähere Vorgaben.

Urteil vom 27. März 2026 – V ZR 7/25

Sachverhalt:

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. In einer Eigentümerversammlung im September 2023 wurden mehrheitlich verschiedene Beschlüsse über anstehende Erhaltungsmaßnahmen in der Mehrhausanlage gefasst. Konkret wurde der Austausch zweier Fenster in einer Wohneinheit zum Preis von 4.091,22 € (TOP 11), der Austausch der Vordachverglasung an einem Haus zzgl. Malerarbeiten zum Preis von 1.564,61 € (TOP 12), ein weiterer Austausch der Vordachverglasung an einem anderen Haus zzgl.

Malerarbeiten zum Preis von 1.145,00 € (TOP 13) sowie der Austausch eines weiteren Fensters in einer Wohneinheit zum Preis von 2.939,30 € (TOP 14) beschlossen. Seitens der Mehrheit der Wohnungseigentümer war deshalb auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet worden, weil die Gemeinschaft mit der beauftragten Glaserei bereits seit Jahrzehnten zur „vollsten Zufriedenheit“ zusammengearbeitet und auch mit der Malerfirma bereits positive Erfahrungen gemacht habe. 

Bisheriger Prozessverlauf:

Die von den Klägern gegen die Beschlüsse zu TOP 11 bis TOP 14 erhobene Anfechtungsklage, die auf die fehlenden Vergleichsangebote gestützt ist, hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger ist der Beschluss zu TOP 11 durch das Landgericht für ungültig erklärt worden. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil wenden sich beide Parteien mit ihren von dem Landgericht zugelassenen Revisionen, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Revision der Kläger zurückgewiesen. Damit ist das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt worden. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen. Auch wenn sich Vergleichsangebote insoweit als Tatsachengrundlage eignen, gibt es entgegen der nahezu einhelligen Auffassung der Instanzgerichte keine allgemeine Pflicht zu deren Einholung, sobald eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten ist. Dem Gesetz lässt sich eine solche Vorgabe nicht entnehmen.

Dies gilt erst recht für die Forderung, mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und davon nur sog. Bagatellmaßnahmen auszunehmen. Eine solche schematische Betrachtungsweise würde der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Sanierungsmaßnahmen nicht gerecht und zudem das Ermessen der Wohnungseigentümer zu sehr einschränken.

Ob eine Beschlussfassung über eine Erhaltungsmaßnahme hinsichtlich der Tatsachengrundlage ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt vielmehr davon ab, ob die vorhandenen Informationen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung ausreichen. In der Sache geht es darum, dass die Wohnungseigentümer eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten sollen.

Bei Kleinaufträgen mit einem geringeren Auftragsvolumen liegt es auf der Hand, dass sich die Wohnungseigentümer vor der Erteilung des Auftrags nicht um eine externe Überprüfung eines vorliegenden Angebots bemühen müssen, sondern häufig selbst beurteilen können, ob ihnen die geplante Maßnahme den hierfür angebotenen Preis wert ist. Zudem gehört es zunächst einmal zu den Pflichten des Verwalters, das Angebot auf seine Eignung und Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

Auch bei größeren Erhaltungsmaßnahmen können die für die Beschlussfassung erforderlichen Informationen nicht nur durch die Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden. So kann insbesondere die Beratung durch Sonderfachleute wie Architekten oder Bausachverständige als Tatsachengrundlage genügen. Gegen die Einholung mehrerer Vergleichsangebote bzw. weiterer Informationen können zudem die Dringlichkeit der Maßnahme und/oder die mangelnde Verfügbarkeit anderer ortsnaher Handwerker sprechen.

Auch der Umstand, dass der einzige Anbieter schon in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer tätig war („bekannt und bewährt“), kann es ggf. rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote bzw. zusätzlicher Informationen abzusehen. Für einen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Eigentümer ist neben dem Preis entscheidend, ob zu erwarten ist, dass der Auftragnehmer die ihm aufgegebenen Arbeiten sorgfältig und zügig ausführt, dass er den verabredeten Zeitplan einhält und qualifiziertes Personal zur Verfügung stellt und dass er etwaigen Beanstandungen, so sie denn vorkommen, zeitnah nachgeht und diese vollständig behebt.

All diese Punkte können die Eigentümer besser einschätzen, wenn sie ein Unternehmen beauftragen, mit dem sie in der Vergangenheit bereits positive Erfahrungen gemacht haben. Je nach Komplexität der beabsichtigten Maßnahme können sich weitere Vorteile daraus ergeben, dass der Auftragnehmer, der in der Vergangenheit bereits für die Gemeinschaft tätig war, die örtlichen und technischen Gegebenheiten der Anlage schon kennt und sich nicht erst einarbeiten muss.

Schließlich handelt es sich bei der bisherigen „Drei-Angebote-Regel“ der Instanzgerichte um eine reine Verfahrensvorgabe, die in der Sache nichts über die Eignung und den marktgerechten Preis eines einzelnen Angebots aussagt. Auch wenn ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme nicht schon wegen fehlender Vergleichsangebote zu beanstanden ist, kann er deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, weil das vorliegende Angebot objektiv ungeeignet und/oder überteuert ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen eigenständigen Beschlussmangel, den der Anfechtungskläger fristgerecht darlegen und unter Beweis stellen muss.

Daran gemessen hat das Amtsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der allein geltend gemachte Anfechtungsgrund („keine Vergleichsangebote“) liegt hinsichtlich sämtlicher Beschlüsse nicht vor. Vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers reichten die vorhandenen Informationen für eine Entscheidung aus. Weder bedurfte es der Einholung von Vergleichsangeboten noch musste die Eignung bzw. Wirtschaftlichkeit der vorgelegten Angebote durch externen Rat – über die Überprüfung durch den Verwalter hinaus – kontrolliert werden.

Es handelt sich um mehrere unterschiedliche Standardmaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen der Anlage. Mit deren Vornahme konnten ohne weiteres – wie geschehen – bekannte und bewährte, mit der Anlage vertraute Handwerker beauftragt werden. Dass die Angebote objektiv ungeeignet und/oder überteuert sind, haben die Kläger nicht innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht; dafür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich. 

Vorinstanzen:

Amtsgericht Wuppertal – Urteil vom 8. Mai 2024 – 95b C 66/23
Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 16. Dezember 2024 – 25 S 34/24 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 WEG:
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
2. […]
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WEG

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.
(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere
1. […]
2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, […]

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 057/2026 vom 27.03.2026

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Wohnungsbau Ludwigsburg: Azubis bauen alten Trafoturm zum Tiny House um

Die Beteiligten des Projektes stehen beim Kick-off vor dem alten Trafoturm, der zum Tiny House umgebaut werden soll. Die Visualisierung zeigt, wie er künftig aussehen wird. (Foto: WBL)

Beim Kick‑off‑Termin im März hat die Wohnungsbau Ludwigsburg GmbH (WBL) den Beginn eines besonderen Bauprojekts eingeläutet: Ein ehemaliger Trafoturm in der Heinrich‑Schweitzer‑Straße in Ludwigsburg wird zu einem kleinen Wohnappartement umgebaut – als Azubi‑Projekt.

WBL-Geschäftsführer Andreas Veit begrüßte mit besonderer Freude die zahlreich erschienenen Gäste und stellte das Projekt Trafoturm vor. Dabei betonte er insbesondere den Ausbildungsansatz des Vorhabens und die bewusste Entscheidung, das Projekt als Azubi-Projekt umzusetzen. „Mit dem Projekt Trafoturm wollen wir jungen Menschen die Möglichkeit geben, Verantwortung zu übernehmen und praktische Erfahrungen über den normalen Ausbildungsalltag hinaus zu sammeln“, erklärte Veit. „Gleichzeitig möchten wir zeigen, wie vielseitig und attraktiv das Handwerk ist und welchen wichtigen Beitrag Auszubildende bei der Umsetzung innovativer Bauprojekte leisten können.“ Achim Eckstein, Prokurist und Leiter des Projektmanagements bei der WBL, erläuterte die Rahmenbedingungen und stellte das Projekt mit seinen Besonderheiten vor.

Im Mittelpunkt des Umbaus stehen die Auszubildenden: Sie sind bei den Gewerken aktiv beteiligt und begleiten das Projekt filmisch und dokumentarisch über die gesamte Bauzeit hinweg. Ziel ist es, jungen Menschen echte Praxiserfahrung zu ermöglichen und ihnen Verantwortung in einem realen Bauprojekt zu übertragen.

Zeitkapsel und symbolische Eröffnung durch die Azubis

Nach der Vorstellung des Projekts präsentierten die beteiligten Auszubildenden eine Zeitkapsel mit persönlichen Gedanken, Visionen und Erwartungen zum Projekt Trafoturm. Die Kapsel wurde im Rahmen des Kick‑offs versiegelt und soll zur Fertigstellung des Projekts erneut geöffnet werden, um die ursprünglichen Erwartungen und Gedanken der Azubis mit den Ergebnissen abzugleichen und weitere Einträge zu ergänzen. Anschließend wird sie dauerhaft vergraben – als Zeitzeugnis für die Entwicklung des Projekts. Nach der Versiegelung der Zeitkapsel eröffneten die Auszubildenden das Projekt offiziell, indem sie die Schleife an der Eingangstür des Trafoturms öffneten.

Wohnen auf kleinem Raum

Was heute ein leerstehender Trafoturm ist, wird bald ein neues Zuhause werden. Entstehen soll ein rund 25 Quadratmeter großes Appartement, das zeigt, wie Wohnen auf kleinem Raum gelingen kann. Auf zwei Ebenen und einer eigenen Schlafebene finden Wohn- und Essbereich, Küche und Bad Platz, eine Terrasse öffnet den Raum nach draußen. Die Planung orientiert sich an den Prinzipien eines Tiny Houses. Das Appartement ist für das Wohnen zur Miete vorgesehen und richtet sich insbesondere an Singles, die bewusst auf kleiner Fläche leben möchten.

Die Visualisierung zeigt, wie der umgebaute Trafoturm als Tiny-Wohnung künftig aussehen wird. (Foto: WBL)

Vom Trafoturm zum Wohnraum

Der Trafoturm stammt aus dem Jahr 1931 und ist seit Langem ungenutzt. Statt das Gebäude abzureißen, wird es behutsam weiterentwickelt und in die bestehende Bebauung eingebunden. Auf einer kleinen innerstädtischen Restfläche entsteht so zusätzlicher Wohnraum, ohne neue Flächen zu versiegeln. Mit dieser Idee beteiligte sich die WBL am Wettbewerb „LückenNutzen“ der Patenschaft Innovativ Wohnen Baden-Württemberg. Das Konzept überzeugte: Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg wählte das Projekt zur Förderung aus. Der Zuschuss beträgt bis zu 78.968 Euro. Die Erkenntnisse aus diesem Projekt werden womöglich für weitere wertvoll werden. Eckstein erklärt: „Möblierung und Treppeneinbau des Trafoturms haben wir modular konzipiert, was sich im Zuge einer Mehrfachnutzung auf weitere Trafotürme im Landkreis übertragen lässt.“

Lernen am realen Projekt

Umgesetzt wird das Projekt gemeinsam mit Auszubildenden der beteiligten Partnerunternehmen Gottlob Rommel Bauunternehmung GmbH & Co. KG, Gottlob Rommel Haustechnik GmbH & Co. KG, Kammerer Elektrotechnik GmbH, Heinrich Schmid GmbH & Co. KG sowie der Schreinerei Dabelstein. Die Auszubildenden wirken dabei an nahezu allen Gewerken mit und werden von erfahrenen Fachkräften begleitet.

Für Alena Berger, Auszubildende der WBL, liegt der besondere Reiz des Projekts in den Herausforderungen des Bestands: „Gerade weil das Gebäude so klein ist, bringt es viele Herausforderungen mit sich. Alles muss extrem platzsparend geplant werden und trotzdem alle wichtigen Funktionen bieten, die man zum Wohnen braucht.“ Aus dem Projekt nehme sie viel für ihr späteres Berufsleben mit: „Man muss sich immer wieder neuen Herausforderungen stellen und auch mal um die Ecke denken. Viele Lösungen entstehen erst, wenn man kreativ wird und neue Wege ausprobiert.“

Auch Frau Yousef, beteiligte Auszubildende der WBL, schätzt die Kombination aus Planung und Praxis: „Besonders spannend finde ich, dass ein kleines älteres Gebäude neu gedacht und weiterentwickelt wird. Es ist beeindruckend zu sehen, wie aus einem sanierungsbedürftigen Trafoturm Schritt für Schritt etwas Neues entsteht.“

Gerade der begrenzte Raum erfordere individuelle Lösungen: „Nicht alles lässt sich nach Standard umsetzen. Es braucht gute Planung, Teamarbeit und kreative Ansätze, um Funktionalität und Gestaltung optimal miteinander zu verbinden.“ Für sie sei das Projekt eine wichtige Vorbereitung auf den Berufsalltag: „Ich lerne, Verantwortung zu übernehmen und Projekte strukturiert zu begleiten.“

Fertigstellung im Sommer

Die Fertigstellung des Projekts ist für den Sommer geplant, ab September soll das Appartement bezugsfertig sein. Mit dem Trafoturm möchte die WBL zeigen, wie nachhaltiger Umgang mit Bestandsgebäuden, innovative Wohnformen und eine starke Ausbildung im Handwerk erfolgreich ineinandergreifen.

Quelle: WBL

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NIS2-Umsetzung: Finnland setzt auf pragmatische Lösungen und vermeidet Bürokratie

NIS2-Umsetzung: Finnland vermeidet Bürokratie
In Deutschland ist das NIS2UmsuCG bereits seit Dezember 2025 in Kraft und setzt die Wirtschaft enorm unter Druck. Rund 30.000 Unternehmen aus 18 Sektoren sind davon betroffen. Foto Quelle: Business Finland

Mit der Network and Information Security (NIS2) Richtlinie will die EU durch strengere und einheitliche Cybersicherheitsvorgaben die Widerstandsfähigkeit kritischer Sektoren gegen Cyberkriminalität und böswillige Angriffe in ganz Europa stärken. In Deutschland ist das Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) bereits seit Dezember 2025 in Kraft und setzt die Wirtschaft enorm unter Druck. Rund 30.000 Unternehmen aus 18 Sektoren sind davon betroffen.

Nach Ablauf der ersten Registrierungsfristen im März herrscht vielerorts Unsicherheit bei der konkreten Umsetzung, der Aufsichtspraxis und den komplexen Meldepflichten. Der Blick nach Finnland bietet eine hilfreiche Orientierung: Dort wurden EU-Vorgaben bereits im April 2025 erfolgreich umgesetzt – mit einem Ansatz, der auf Pragmatismus und Kooperation setzt und Bürokratie vermeidet.

Kooperation statt Melde-Tsunami: finnisches Modell stärkt Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft

Ein Schlüsselfaktor für den finnischen Erfolg ist die tief verwurzelte Sicherheitskultur – ein gemeinsames Verständnis von Sicherheit als zentralem Aspekt, den alle Beteiligten tagtäglich leben und fördern. Basierend auf einem „Whole-of-Society“-Ansatz, bei dem Staat, Wirtschaft und Gesellschaft eng kooperieren, konnte die NIS2-Richtlinie pragmatisch umgesetzt werden: Mit dem Cybersicherheitsgesetz (124/2025) hat Finnland die Vorgaben der NIS2-Richtlinie in einem nationalen Gesetz gebündelt.

Die speziellen Anforderungen, die Behörden betreffen, wurden in das Gesetz über das Informationsmanagement in der öffentlichen Verwaltung integriert. Dadurch profitieren Unternehmen und öffentliche Einrichtungen von deutlich mehr Transparenz und klareren Zuständigkeiten im Bereich der Cybersicherheit.

„Die Umsetzung der NIS2-Richtlinie bietet die Chance, die digitalen Risiken des eigenen Unternehmens besser zu steuern“, sagt Peter Sund, CEO des Finnish Information Security Cluster (FISC). Quelle: Liisa Takala

Das Gesetz stärkt die nationale Cybersicherheit, indem es Mindestanforderungen für das Risikomanagement und die verpflichtende Meldung von Sicherheitsvorfällen definiert, die für viele kritische Branchen und Unternehmen gelten. „In Finnland ist die Sicherheit der Gesellschaft eine gemeinsame Aufgabe, die auf gegenseitigem Vertrauen basiert“, erklärt Peter Sund, CEO des Finnish Information Security Cluster (FISC).

„Dieser kooperative Geist hat es uns ermöglicht, die NIS2-Anforderungen effizient zu integrieren, da die meisten kritischen Unternehmen bereits über hohe Sicherheitsstandards verfügten.“

Fokus liegt auf einheitlichem, risikobasiertem und sektorenspezifischem Vorgehen

Der Fokus bei der NIS2-Umsetzung lag auf einem einheitlichen, risikobasierten Vorgehen, das auf Vertrauen statt auf übermäßige Kontrolle setzt. So verzichtet das finnische Gesetz bewusst auf ressourcenzehrende, regelmäßige Pflicht-Audits für alle betroffenen Unternehmen.

Stattdessen müssen Organisationen ein funktionierendes und nachweisbares Risikomanagement etablieren, das auf ihre spezifischen Gegebenheiten zugeschnitten ist. Dies ermöglicht es Unternehmen, Ressourcen in tatsächliche Sicherheitsmaßnahmen zu investieren, anstatt sie für reine Compliance-Nachweise zu binden.

Vom IT-Problem zur Chefsache: Kulturwandel für mehr Resilienz

Ein weiterer entscheidender Punkt des finnischen Modells ist die klare Adressierung der Unternehmensführung. Ihre direkte Verantwortlichkeit wird als zentraler Hebel für einen nachhaltigen Wandel betrachtet. „Die persönliche Haftung der operativen Geschäftsführung ist einer der stärksten Motoren für einen Kulturwandel.

Sie sorgt dafür, dass Cybersicherheit nicht als reines IT-Thema, sondern als strategische Unternehmensaufgabe verstanden wird, um vielfältige Geschäftsrisiken zu bewältigen, die Auswirkungen auf die breite Gesellschaft haben“, so Sund. Dieser Ansatz stellt sicher, dass notwendige Investitionen und prozessuale Änderungen angemessen priorisiert werden. Das deutsche Umsetzungsgesetz setzt ebenfalls auf Verantwortlichkeit, die praktische Umsetzung und Durchsetzung der persönlichen Haftung sind derzeit jedoch weniger klar und rigide geregelt.

„Die Umsetzung der NIS2-Richtlinie bietet die Chance, die digitalen Risiken des eigenen Unternehmens besser zu steuern. Cybersicherheit lässt sich entweder budgetieren oder durch eine Krise finanzieren – letzteres ist unkalkulierbar teurer“, sagt Peter Sund. Darüber hinaus sei angesichts der Zunahme von Cyberkriminalität und anderen Angriffen proaktives Handeln alternativlos: Allein in Finnland werden etwa zwei bösartige Angriffsversuche pro Sekunde registriert. Ein robustes Sicherheitsmanagement wird so zu einem entscheidenden Faktor für die Stabilität der gesamten Lieferkette.

Finnisches Ökosystem: Innovationen für die digitale Souveränität

Finnland hat eines der am weitesten entwickelten Cybersecurity-Ökosysteme Europas. Die Marktgröße ist vergleichbar mit der Spaniens, bei einem Bruchteil der Bevölkerung. Mit seiner Spitzenposition im internationalen Cybersecurity-Ranking und einer hohen Dichte an Technologie-Unternehmen bietet Finnland die Ressourcen, die in Deutschland stark nachgefragt sind.

Finnische Firmen sind führend in entscheidenden NIS2-relevanten Bereichen wie Post-Quantum-Verschlüsselung, Identitäts- und Zugriffsmanagement (IAM), sicheren Komponenten wie Chips, Cybersicherheitsdiensten für KMU sowie KI-gestützter Bedrohungserkennung. Für die deutsche Wirtschaft bedeutet der Zugang zu diesen erprobten Lösungen und der dahinterstehenden Expertise – beispielsweise durch bilaterale Kooperationen, Austauschprogramme und gemeinsame Innovationsnetzwerke – eine Chance, die eigene digitale Souveränität zu stärken und die Herausforderungen der NIS2-Umsetzung erfolgreich zu meistern.

Quelle: Business Finland

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Digitale Rechte – Bürokratieabbau scheitert oftmals an der Unterschrift

Digitalen Rechte: Bürokratieabbau scheitert an der Unterschrift
Nicht alles muss per Hand unterschrieben werden. © wichayada / Adobe Stock

Eine aktuelle Studie warnt vor mangelndem Erfolg von Bürokratieabbau durch Informationslücken in der Bevölkerung. Die repräsentative Befragung durch das Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb hat ergeben, dass ein Großteil der Erwachsenen in Deutschland neue gesetzliche Möglichkeiten, auf eigenhändige Unterschriften in Alltagsgeschäften zu verzichten, nicht kennt. Einige Bevölkerungsgruppen sind jedoch systematisch besser informiert.

Es wurden zwei Alltagsszenarien untersucht, in denen der Gesetzgeber die Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift (Schriftformerfordernis) aufgehoben hat. Dadurch können Geschäftsprozesse weiter digitalisiert und Kosten eingespart werden. Die Studie dokumentiert jedoch, dass die Neuerungen kaum bekannt sind, obwohl die gesetzlichen Änderungen zum Teil bereits zehn Jahre zurückliegen. Dadurch entgeht der deutschen Bevölkerung erhebliches Digitalisierungspotenzial.

Fallbeispiel 1: Einverständnis zur Datenverarbeitung

Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die seit 2018 in Deutschland gilt, müssen Einverständniserklärungen nicht mehr eigenhändig unterschrieben werden. Nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) war das noch nötig, da es die Schriftform vorschrieb. Die DSGVO verlangt lediglich, dass die Zustimmung dokumentiert wird.

Zu beantworten war in der Umfrage: „Müssen Sie eine Einverständniserklärung für Datenverarbeitung handschriftlich unterschreiben, damit sie rechtlich bindend ist?“ Die richtige Antwort lautet „Nein“.

Jedoch haben rund 50 Prozent der Befragten falsch geantwortet: Ein Drittel sagte „Ja“, 19 Prozent „Weiß ich nicht“. Die Analyse zeigt, dass manche Bevölkerungsgruppen systematisch schlechter informiert sind. Dazu zählen Personen ohne Abitur, mit niedrigem Einkommen, mit Kindern, mit Migrationshintergrund sowie Frauen. Auch sind Menschen in nordöstlichen Bundesländern (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) schlechter informiert als Menschen in der Referenzregion Baden-Württemberg. Das gilt selbst, wenn Effekte von Abitur, Einkommen etc. berücksichtigt werden. Bezüglich des Alters wurde kein statistisch signifikanter Zusammenhang nachgewiesen.

Nichtwissen ist nachteilig für Digitalisierung und Innovation. Unternehmen, Arztpraxen, Kindergärten etc. könnten beispielsweise darauf verzichten, die Einverständniserklärungen digital (etwa per E-Mail) zu erheben. In der Folge halten Menschen unnötig lange an analogen Lösungen auf Papier fest, was bei Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Unmut und für Unternehmen zu für Extra-Kosten führt. Gerade vor dem Hintergrund der derzeitigen Reformdebatte des Datenschutzrechts auf EU-Ebene wird deutlich, dass die Informiertheit der Bevölkerung ein zentraler Aspekt der rechtspolitischen Debatte werden muss. Denn ohne Wissen helfen auch Erleichterungen und Vereinfachungen im Datenschutzrecht nicht.

Fallbeispiel 2: Kündigung von Zeitungsabonnements und Mobilfunkverträgen

Bereits im Jahr 2016 wurde mit einer Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Schriftformerfordernis für eine Reihe von Verträgen gekippt. Konkret bedeutet dies, dass Klauseln, die Schriftform vorschreiben, unwirksam sind. Stattdessen ist es rechtlich möglich, etwa Zeitungsabonnements und Mobilfunkverträge per E-Mail zu kündigen – auch ohne gescannte Unterschrift.

Die Frage lautete: „Welche der folgenden Verträge dürfen Sie per E-Mail kündigen?“ Es gab zwei Antwortmöglichkeiten: Zeitungsabos und Mobilfunkverträge. Für beide lautet die richtige Antwort „Ja“.

Rund 30 Prozent der Befragten haben die Frage falsch beantwortet. Bei Zeitungsabos haben 11 Prozent mit „Nein“ geantwortet, bei Mobilfunkverträgen 16,5 Prozent. Bei beiden Kategorien haben 16,6 Prozent mit „Weiß ich nicht“ geantwortet. Auch hier sind manche Bevölkerungsgruppen systematisch schlechter informiert. Dazu zählen Menschen ohne Abitur, mit niedrigem Haushaltseinkommen, mit Migrationshintergrund, Personen, die in Städten leben, und solche, die neue Trends und Entwicklungen nicht verfolgen. Menschen unter 40 wissen zudem seltener, dass Mobilfunkverträge per E-Mail gekündigt werden können.

Verglichen mit ähnlichen Personen in der Referenzregion Baden-Württemberg sind Menschen in Nordrhein-Westfalen oder in den mitteldeutschen Bundesländern (Sachsen und Thüringen) systematisch besser informiert. Unter Berufstätigen haben insbesondere Personen mit juristischem Hintergrund häufiger falsch geantwortet.

Es besteht die Gefahr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Recht nicht wahrnehmen und durch Versand von Briefen höhere Kosten bei der Kündigung haben. Es ist auch möglich, dass sie ganz und gar auf eine Kündigung verzichten, weil sie die Kosten der Kündigung als zu hoch ansehen. So ist Nichtwissen nachteilig für die gesamtwirtschaftliche Wohlfahrt. Da eine handschriftliche Kündigung weiterhin gültig ist, müssen Unternehmen sie akzeptieren, womit ihnen ebenfalls höhere Kosten bei der Verwaltung entstehen.

Handlungsbedarf besteht

Die Autoren der Studie sehen es als problematisch an, dass der Gesetzgeber bei Gesetzesänderungen im privatwirtschaftlichen Bereich grundsätzlich auf Informationskampagnen verzichtet. Es wird davon ausgegangen, dass es ausreicht, wenn eine der beiden Vertragsparteien besser informiert ist und die andere nötigenfalls gerichtlich diszipliniert wird. Gerade bei Kündigungen haben Dienstleister jedoch keinerlei Anreiz, ihre Kunden über Erleichterungen zu informieren.

Um positive Effekte zu erzielen, empfehlen die Autoren gezielte Informationskampagnen, wie sie beispielsweise in den USA üblich sind. Dass auch die Technologie selbst hier einen Beitrag leisten kann, ist Teil der weiterführenden Forschung des Instituts.

Quelle: Max-Planck-Gesellschaft

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Gewobag Berlin baut: aus 3.000 Module werden bis Ende 2026 über 1.500 neue Wohnungen

Gewobag Berlin baut: 3.000 Module werden zu 1.500 Wohnungen
Der überwiegende Teil der vier Baukörper im neuen Wohnquartier an der Landsberger Allee in Berlin wurde unter Verwendung von rund 3.000 Modulen der DAIWA erstellt. Fotos: DAIWA House Modular Europe

An der Grenze der Berliner Stadtbezirke Lichtenberg und Marzahn lässt die Gewobag ein neues Quartier mit mehr als 1.500 Ein- bis Fünfzimmerwohnungen, einigen Gewerbeeinheiten und Räumen für eine Kita errichten. Die Fertigstellung der vier Bauabschnitte ist für Ende 2026 geplant. Erstellt werden Wohnungen und Gewerberäume überwiegend in Stahlmodulbauweise. Die Gewobag betreut damit ein Pilotprojekt, das schon durch seine schiere Dimension für Aufsehen sorgt.

Hersteller der Module und Generalunternehmer ist das niederländisch-japanische Unternehmen DAIWA House Modular Europe. Dieses setzt bei der Modulherstellung auf einen Stahlrahmen, der auf einen Stahlbetonboden montiert wird. Darüber hinaus arbeitet das Unternehmen mit nachhaltigen und recycelbaren Baustoffen wie Dämmstoffen der DEUTSCHEN ROCKWOOL. Dämmmatten und -platten aus nicht brennbarer Steinwolle finden sich in den Fußböden der Module, in allen Raum- und Wohnungstrennwänden sowie auf den Fassaden der Gebäude.

Effizienter Materialeinsatz

Während von herkömmlichen Baustellen oft noch immer viel Abfall auf Deponien gefahren werden muss, kann der Verbrauch von Baustoffen in der modularen Vorfertigung gut gesteuert werden. Hier wird der Verbrauch aller Materialien durch Schnittpläne und gezielte Resteverwertung deutlich effizienter gestaltet. Steinwolle-Verschnitt etwa fiel beim Dämmen der Module kaum an.

In ihrem Werk in Fürstenwalde kann die DAIWA House Modular Europe bis zu 20.000 Module pro Jahr fertigen. Das Gelände rund um die moderne Produktion entspricht der Fläche von 21 Fußballfeldern – viel Platz für die Lagerung von Baustoffen und montagereifen Modulen. Fotos: DEUTSCHE ROCKWOOL GmbH & Co. KG

Die rund 3.000 Module für die Landsberger Allee fertigt die DAIWA in Fürstenwalde. Baustelle und Werk sind 40 Fahrminuten voneinander entfernt. Das Gelände rund um die moderne Modulfabrik entspricht der Fläche von 21 Fußballfeldern – viel Platz für die Lagerung von Baustoffen und montagereifen Modulen.

Schallentkopplung inklusive

Für das Projekt an der Landsberger Allee lag bereits eine Baugenehmigung vor. Die DAIWA entwickelte deshalb in Anlehnung an ihre Standardmodule neue Modultypen, die optimal an die genehmigten Grundrisse angepasst wurden. Übernommen wurden hierbei geprüfte Konstruktionen wie z. B. die 12 cm dicke Stahlbetondecke, auf die der Stahlrahmen für ein Modul montiert wird. Sie ist nicht nur zentral für die Statik der Gebäude, sondern fungiert auch als horizontale Ebene der Brandabschnitte. Der vorbeugende Brandschutz profitiert von der modularen Bauweise.

„Diese bringt ja eine systematische Entkopplung der Wohneinheiten mit sich“, erklärt Projektingenieur Lukas Böhmer. „Darüber hinaus können wir in der Vorfertigung die Module unter Aufsicht optimal beplanken und so dämmen, dass wir den gesetzlichen Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Brandschutz im Gebäude vollumfänglich entsprechen.“

Bewährte Stahlbaukonstruktionen

Für den Stahlrahmen eines Moduls fügt die DAIWA handelsübliche UPE-Stahlprofile, QRO-Stahlstützen und Vierkantstahlrohre zusammen. Jedes Modul wiegt nach seiner vollständigen Fertigstellung zwischen 15 und 20 Tonnen. Abhängig von den Grundrissen der Gebäude werden pro Etage zwischen 40 und 224 Module in unterschiedlichen Größen eingehoben und zu Wohneinheiten verbunden.

Über der obersten Modulebene jedes Gebäudes wird eine Stahlbetondecke aus 14 bis 16 cm dicken Fertigelementen gebildet. Das schafft einen soliden Konstruktionsuntergrund für Aufdachinstallationen wie PV-Anlagen.

Auch auf den Außenwänden aus Betonfertigteilen im Sockelbereich wurde ein WDVS mit der hier 80 mm dicken „Speedrock II“ montiert. Für die Bossenoptik wurden manuell Nuten in die Dämmlage gefräst. Fotos: DEUTSCHE ROCKWOOL GmbH & Co. KG

Nichtbrennbare Außenwanddämmung

Der Wärmeschutz der Außenwände wird bei allen Gebäuden durch die Kombination eines WDVS mit der nichtbrennbaren Putzträgerlamelle „Speedrock II“ von ROCKWOOL komplettiert. Sie wird vollflächig geklebt und nicht gedübelt, ergänzt also optimal die Fassadenkonstruktion der Module, die außen mit zementgebundenen Leichtbetonplatten von James Hardie beplankt und mit „Sonorock“ Steinwolle-Platten gedämmt wurden.

Auf rund 27.000 m² Fassadenfläche entsteht so eine zeitgemäße Wärmedämmung aus Steinwolle. Als Kleber kam „Sto Coll Mineral HP“ zum Einsatz. Auf der Dämmung wurde ein Glasfasergewebe von Sto mit dem Ausgleichsputz „StoLevell Uni“ aufgebracht. Der Putzgrund von Sto und der „StoMital K3“ Oberputz für nichtbrennbare Systeme wurden manuell aufgebracht und mit „StoColor Silco G“ beschichtet.

Da „Speedrock II“ Dämmplatten schnittfest sind, schufen die Stuckateure mit ihnen eine attraktive Fassadengestaltung mit Gesimsen über jedem zweiten Geschoss. Diese wurden durch einen Rückschnitt der Grunddämmplatten um einmal 40 mm und einmal 80 mm erstellt. Auf jedem Gesims liegt eine Aluminiumschale als Wetterschutz auf. Im Erdgeschoss wurden auf Außenwände aus Fertigbetonelementen Steinwolle-Dämmplatten in einer Dicke von 80 mm geklebt und verdübelt. Eine besonders ansprechende Optik entstand durch in die Dämmung gefräste Bossennuten.

Steinwolle in Boden- und Wandkonstruktionen

„Sonorock“, eine formstabile Dämmplatte für leichte Trennwände, sowie die Trittschalldämmung „Floorrock Acoustic CP 2“ unter der Fußbodenheizung auf den Betonbodenplatten der Module sorgen für den gesetzlich vorgeschriebenen Wärme- und Schallschutz. Da „Sonorock“ und „Floorrock Acoustic CP2“ ebenfalls aus nichtbrennbarer Steinwolle bestehen, verbessern sie zusätzlich den vorbeugenden Brandschutz.

Der Verbrauch von Baustoffen wird durch Schnittpläne und gezielte Resteverwertung in der Modulfertigung effizient gestaltet. Steinwolle-Verschnitt etwa fiel beim Dämmen im DAIWA-Werk kaum an. Fotos: DEUTSCHE ROCKWOOL GmbH & Co. KG

Die Modulaufbauten an der Landsberger Allee entsprechen zuverlässig den Vorgaben des KfW 55-Standards und könnten eine DGNB-Zertifizierung in Gold erreichen“, berichtet Projektingenieur Lukas Böhmer. „Die Zusammenarbeit mit der DEUTSCHEN ROCKWOOL und anderen namhaften Baustoffherstellern war auch in diesem Zusammenhang für uns sehr wichtig. Da der Stahlmodulbau aktuell noch nicht auf Verwendbarkeitsnachweise für seine eigenen Konstruktionen zurückgreifen kann, fußt unsere Wärme-, Schall- und Brandschutzplanung auf den umfangreichen Prüfungen, die unsere Industriepartner bereits durchgeführt haben.“

Quelle: DEUTSCHE ROCKWOOL

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Vier neue Urteile rund ums Wohnen, Bauen und Finanzieren

Vier neue Urteile rund ums Wohnen, Bauen und Finanzieren

Fledermäuse, WEG- Kostenverteilungsschlüssel, TV-Sendung baut mit um, Eigenbedarf für „Privatmuseum und Atelier“ – Vier neue Urteile rund ums Wohnen, Bauen und Finanzieren finden Sie in der Aprilausgabe. Zusammengestellt vom LBS Infodienst Recht und Steuern. Die Karikaturen stammen von Jürgen Tomicek.

Ortsübliche Fledermäuse – Ihre Ausscheidungen sind in gewissen Grenzen hinzunehmen

Wenn es um Mietminderungen geht, dann spielt auch die jeweilige Umge­bung der Immobilie eine große Rolle. Was mitten in der Stadt ein Mangel sein könnte, das ist es oft auf dem Lande nicht. In einem bayerischen Zivilverfahren ging es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darum, wie die Ausscheidungen von Fledermäusen zu bewerten sind.

Amtsgericht Starnberg, Aktenzeichen 4 C 768/21

Der Fall: Auf dem Boden einer überdachten Terrasse fanden Mieter immer wieder kleine Kotköttel und Urinflecken vor, die von Fledermäusen stammten. Die Tiere überflogen diese Fläche vom Frühjahr bis zum Herbst auf ihrem Weg zum Schlafquartier. Die Mieter forderten den Eigentümer auf, etwas dagegen zu unternehmen. Sie behielten sich wegen dieser Verschmutzungen (und eines Defekts bei zwei Rollläden) eine Mietminderung in Höhe von 10 Prozent vor.

Das Urteil: Es handle sich hier um „ortsübliche Einwirkungen durch Tiere“, die „grundsätzlich“ von Mietern „entschädigungslos hinzunehmen“ seien. Schließlich befinde sich das Objekt „in länd­lich-dörflicher Umgebung“ und dort müsse man sich auf eine erhöhte Begegnung mit landesüblichen Tieren und deren Exkrementen einstellen. Mit einem Besen habe man die Köttel relativ problemlos wegkehren können. Eine Mietminderung kam nicht in Frage, zumal auch die Probleme mit den Jalousien nur unerheblich waren.

Nicht rückwirkend ändern – Kostenabrechnung für abgelaufenes Jahr hat Bestand

Eine Eigentümergemeinschaft kann einen Kostenverteilungsschlüssel nicht rückwirkend für ein bereits abgelaufenes Abrechnungsjahr ändern. Das verletzt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das Prinzip der Verlässlichkeit, auf das ein Mitglied der Gemeinschaft vertrauen können muss.

Amtsgericht Berlin-Mitte, Aktenzeichen 22 C 4/25

Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin zahlte über einen längeren Zeitraum hinweg zu viel an Nebenkosten. Schuld daran war eine Fehlannahme bezüglich der Größe der Wohnung, die in Wahrheit kleiner als vermutet war. Nach einer Vermessung wurde dieser Missstand offenbar. Per Beschluss änderte die Gemeinschaft den Kostenschlüssel nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das bereits abgelaufene Abrechnungsjahr. Das akzeptierte ein anderes Mitglied der Gemeinschaft nicht.

Das Urteil: Das Amtsgericht erklärte den Beschluss für ungültig, so weit er sich auf das Vorjahr bezog. Er widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, denn hier sei der Vertrauensschutz verletzt worden. Ein Eigentümer müsse sich darauf verlassen können, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nicht nachträglich verändert werden. Einzige Ausnahme könne sein, wenn der bisherige Schlüssel zu grob unbilligen Ergebnissen führe. Das sei hier nicht der Fall.

Das Fernsehen baut mit um – Für Betroffene gelten solche Sachbezüge als sonstige Einnahmen

Sogenannte „Helferformate“ im Fernsehen, in denen Immobilieneigentümer beim Umbau ihres Hauses unterstützt werden, sind seit Jahren beim Publikum beliebt. Die Fachgerichtsbarkeit hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschieden, dass der Wert der Maßnahmen als sonstige Einkünfte versteuert werden muss.

Sächsisches Finanzgericht, 4 K 198/18

Der Fall: Das baufällige Haus einer Familie wurde in Kooperation mit einem Fernsehformat umgebaut, renoviert und ausgestattet. Das alles geschah nach einem festen Drehbuch. Die teilneh­mende Familie wurde während der gesamten Umbauzeit filmisch begleitet und musste am Ende weder Sach- noch Arbeitskosten bezahlen. Im Anschluss stellte sich die Frage, wie das alles steuerlich zu bewerten sei.

Das Urteil: Das Finanzgericht entschied, die Einnahmen des Steuerpflich­tigen seien mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Der objektive Wert der Umbau- und Sanierungsleistungen sei auf Basis des Gutach­tens eines Sachverständigen zu schätzen. Die Familie müsse den ermittelten Betrag dementsprechend als sonstige Ein­künfte via Einkommensteuer versteuern.

Sammelleidenschaft – Kunstfreund wollte vergebens Eigenbedarf geltend machen

Eigenbedarfskündigungen setzen voraus, dass der Eigentümer für sich selbst oder nahe Angehörige Wohnraum benötigt. Ein Betroffener im Rheinland wollte jedoch sein Objekt mit 6,5 Zimmern wesentlich dafür nutzen, seiner Kunstsammlung den erforderlichen Platz zu verschaffen und ein Atelier zu betreiben. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS scheiterte er damit vor Gericht.

Landgericht Köln, Aktenzeichen 1 S 141/24

Im Urteil hieß es, die geplante Wohnnutzung müsse im Vordergrund stehen, wenn eine Eigenbedarfskündigung erfolgreich sein solle. Dazu gehörten die Nutzung der Immobilie zum Schlafen, zur allgemeinen Körperpflege, zur Toilettennutzung sowie zur Zubereitung von Mahlzeiten. Genau das sei aber den Aussagen des Eigentümers zu Folge nicht zu erkennen. Er wolle dort vielmehr Gäste empfangen, ein Atelier unterhalten, arbeiten, Material lagern, ein Archiv anlegen und Sammlungen unterbringen.

Hinzu komme eine andere Ungereimtheit: Nach den Angaben des Mannes ergebe sich lediglich ein Platzbedarf von fünf Räumen, es stünde also ein Teil des 200-Quadratmeter-Objekts leer. Die Mieter durften bleiben.

Dr. Ivonn Kappel

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Europas Wasserresilienz beginnt beim Messen – warum digitale Zähler jetzt entscheidend sind

Europas Wasserresilienz beginnt beim Messen – digitale Zähler
Über eine halbe Million Verbrauchsdaten aus sechs Ländern wurden für die neue europaweite Studie des europäischen Verbands WE Data Europe analysiert. Sofia Lettenbichler stellt im Mai im Rahmen des DEUMESS-Kongresses die Ergebnisse vor. Foto: WE Data Europe
Ein Beitrag von Sofia Lettenbichler, Geschäftsführerin von WE Data Europe.

Europa steht an einem Wendepunkt. Dürren, sinkende Grundwasserstände und steigende Belastungen der Wassersysteme zeigen deutlich: Unsere Wasserversorgung ist verletzlich und braucht eine Zukunftsstrategie. Die Europäische Kommission reagierte darauf mit einer neuen Wasserresilienz-Strategie, die 2025 vorgestellt wurde und erstmals die effiziente Nutzung von Wasser klar auf die Agenda setzt.

Besonders der Gebäudesektor rückt dabei in den Mittelpunkt und das aus gutem Grund: Rund 28 % des europäischen Wasserverbrauchs entfallen auf Gebäude, in Städten sogar bis zu 80 %.

Gleichzeitig zeigt unsere neue europaweite Studie des europäischen Verbands WE Data Europe, der die Messdienstleister vertritt, dass genau hier enormes Einsparpotenzial liegt. Über eine halbe Million Verbrauchsdaten aus sechs Ländern wurden analysiert. Das Ergebnis ist eindeutig: Bis zu 25 % des Trinkwassers in Wohngebäuden können eingespart werden, wenn digitale Wasserzähler eingesetzt werden, die verbrauchsabhängige Abrechnung, regelmäßige Verbrauchsinformationen und Leckageerkennung ermöglichen.

Daten als Fundament einer modernen Wasserpolitik

Die Studie belegt, dass bereits einzelne Maßnahmen deutliche und kombinierbare Effekte erzielen:
Digitale Wasserzähler senken den Verbrauch langfristig um 5–12 %.
Verbrauchsabhängige Abrechnung reduziert den Medianverbrauch um weitere 5 %.
Leckageerkennung spart in manchen Ländern über 13 %.

Diese Ergebnisse decken sich mit der politischen Stoßrichtung der EU. Die Kommission hat ein „Wassereffizienz zuerst“-Prinzip analog zum Energieeffizienzgrundsatz vorgeschlagen. Ohne verlässliche Daten, so die klare Botschaft, bleibt jede Strategie blind.

Doch die Realität in Europa ist ein Flickenteppich. Die folgende Karte zeigt, wie unterschiedlich die gesetzlichen Vorgaben zur Kaltwassermessung in den deutschen Bundesländern sind, von vollständiger Pflicht bis zu völliger Abwesenheit von Regelungen:

Quelle: M. van Loo et al, Evaluating the Role of Water Metering and Submetering in Reducing Water Consumption in Buildings, 2025.

Diese Heterogenität setzt sich auch auf europäischer Ebene fort, denn auch auf EU-Ebene gibt es keine einheitliche Verpflichtung zur Messung des Kaltwasserverbrauchs. Nur wenige Länder haben klare Vorgaben, viele hingegen gar keine oder nur für Neubauten. Damit bleiben Einsparpotenziale ungenutzt, und Konsumentinnen und Konsumenten haben kaum Anreize, ihren Verbrauch zu optimieren.

Europaweite Rahmenbedingungen für Wasserzähler

WE Data Europe setzt sich dafür ein, dass die Verbrauchserfassung europaweit harmonisiert wird. Denn digitale Zähler auf Wohnungsebene sind kein technisches Detail, sondern ein politisches Instrument: Sie schaffen Transparenz, ermöglichen Leckageerkennung und machen Einsparungen messbar. Ohne präzise Verbrauchsdaten bleibt jede Wasserstrategie ein Blindflug. Digitale Wasserzähler schaffen die Transparenz, die Europa braucht, um Wasser effizient, gerecht und zukunftssicher zu managen.

Warum jetzt gehandelt werden muss

Die EU strebt eine Reduktion des Wasserverbrauchs um 10 % bis 2030 an. Unsere Studie zeigt, dass der Gebäudesektor dieses Ziel allein erreichen könnte, wenn digitale Messung flächendeckend eingeführt wird. Die geplante EU Initiative „Intelligente Wassermessung für alle“, die Ende 2026 vorgestellt werden soll, bietet dafür einen wichtigen Rahmen.

Ausblick: Vertiefung beim DEUMESS Kongress

Die Ergebnisse der Studie sowie die aktuellen politischen Entwicklungen werden im Mai im Rahmen des DEUMESS-Kongresses in einem vertiefenden Vortrag vorgestellt. Dabei wird insbesondere aufgezeigt, wie Europa die bestehende Lücke zwischen politischem Anspruch und praktischer Umsetzung wirksam schließen kann.


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Gebäudetransformation: Warum Messen, Steuern, Regeln zum Schlüssel wird

Kristof Warda, Bild: Shima Kimia

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Transformation des Gebäudesektors ist längst mehr als Technik. Sie ist zu einer gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Aufgabe geworden. Im Zentrum steht dabei eine oft unterschätzte Disziplin: das Messen, Steuern und Regeln (MSR). Was früher als technisches Beiwerk galt, entwickelt sich heute zum strategischen Hebel für Effizienz, Transparenz und Versorgungssicherheit.

Vom Energie- zum Ressourcenmanagement: Wasser rückt in den Fokus

Lange Zeit dominierte die Energiefrage die Diskussion rund um Gebäude. Doch die Perspektive weitet sich. Die europäische Wasserresilienz-Strategie macht deutlich: Gebäude sind nicht nur Energieverbraucher, sondern zentrale Knotenpunkte im Ressourcenmanagement. Mit einem Anteil von rund 28 % am Wasserverbrauch in Europa – in urbanen Räumen sogar bis zu 80 % – wird klar, dass Effizienzsteigerungen hier enorme Wirkung entfalten können.

Digitale Wasserzähler auf Wohnungsebene sind dabei mehr als nur Messinstrumente. Sie schaffen Transparenz über Verbräuche, ermöglichen die frühzeitige Erkennung von Leckagen und machen Einsparpotenziale überhaupt erst sichtbar. „Ohne präzise Verbrauchsdaten bleibt jede Wasserstrategie ein Blindflug“, bringt es die Branche auf den Punkt.

Der entscheidende Aspekt: Daten werden zur Grundlage politischer und wirtschaftlicher Steuerung. Harmonisierung auf europäischer Ebene – wie sie von Initiativen wie WE Data Europe gefordert wird – ist deshalb kein Selbstzweck, sondern Voraussetzung für Vergleichbarkeit, Effizienz und letztlich Gerechtigkeit in der Verteilung von Ressourcen. Zum Artikel

Regulatorischer Druck trifft auf praktische Realität

Während auf europäischer Ebene Strategien entwickelt werden, wächst auf nationaler Ebene der Handlungsdruck. Ein prägnantes Beispiel ist die Verpflichtung zur Fernablesbarkeit von Heizkostenverteilern bis Ende 2026. Bis zu 125 Millionen Geräte sind schon ersetzt, aber rund 25 Millionen müssen in Deutschland getauscht werden – eine enorme logistische und organisatorische Herausforderung.

Hier zeigt sich eine zentrale Schwäche bestehender Systeme: fehlende Standardisierung. Unterschiedliche Wärmeleitplatten verschiedener Hersteller führen dazu, dass Messdienste eine Vielzahl an Geräten vorhalten müssen. Das erhöht Lagerkosten, erschwert die Logistik und macht die Arbeit der Monteure fehleranfälliger.

Die Konsequenz ist ein klassisches Transformationsdilemma: Der regulatorische Wille ist vorhanden, doch die operative Umsetzung wird durch technische Fragmentierung gebremst. Innovationen wie universell einsetzbare Heizkostenverteiler, die unabhängig vom Bestand funktionieren, setzen hier an. Sie reduzieren Komplexität, beschleunigen Prozesse und senken Kosten.

Doch auch hier gilt: Technik allein reicht nicht. Ohne abgestimmte Marktstandards und koordinierte Lieferketten drohen Engpässe, die die Umsetzung verzögern und verteuern. Zum Artikel

Digitalisierung als Garant für Versorgungssicherheit

Das dritte Beispiel führt in die Praxis der Wärmewende. Es zeigt, wie eng Versorgungssicherheit und Digitalisierung inzwischen miteinander verknüpft sind. Der Umstieg von Erdgas auf Holzpellets in einem Wohnquartier in Mecklenburg-Vorpommern verdeutlicht: Erneuerbare Energien sind längst praxistauglich, wenn sie intelligent gesteuert werden.

Der entscheidende Unterschied liegt in der Fähigkeit zur Fernüberwachung und vorausschauenden Wartung. Störungen werden nicht mehr erst vor Ort erkannt, sondern digital gemeldet und oft bereits im Vorfeld antizipiert. In dem geschilderten Fall konnte eine Kesselstörung durch Fernzugriff kompensiert werden, ohne dass die Bewohner überhaupt eine Einschränkung bemerkten.

Diese Form der Betriebsführung markiert einen Paradigmenwechsel: Weg von reaktiver Wartung hin zu datenbasierter, proaktiver Steuerung. Alle relevanten Parameter – vom Brennstoffeinsatz bis zur Wärmeerzeugung – werden kontinuierlich erfasst und analysiert. Auffälligkeiten zeigen sich frühzeitig in Trendkurven, sodass Eingriffe erfolgen können, bevor es zu Ausfällen kommt.

Das Ergebnis ist nicht nur eine höhere Effizienz, sondern vor allem eine neue Qualität der Versorgungssicherheit. Und das ist ein entscheidender Faktor für die Akzeptanz der Wärmewende bei Mietern. Zum Artikel

Die neue Intelligenz des Gebäudes

Die Beispiele zeigen: Die Zukunft entscheidet sich nicht allein an Technik oder Gebäudehülle, sondern im System dahinter. MSR wird zur „Intelligenz“ des Gebäudes. Die Lösungen sind vorhanden. Jetzt kommt es darauf an, sie konsequent zu integrieren und gemeinsam umzusetzen. Denn am Ende geht es um mehr als Effizienz: um Versorgungssicherheit, um Nachhaltigkeit und um sozialen Zusammenhalt.

GebäudeTransformation – Ausgabe März 2026
Fakten, Einordnungen und Lösungen für die Praxis.

Ihr Kristof Warda

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Holzpellets statt Erdgas: digitale Fernsteuerung macht erneuerbare Wärme verlässlich

Holzpellets statt Erdgas: digitale Fernsteuerung macht verlässlich
Das Quartier „Am Rosengarten" wird seit November 2024 mit Wärme aus erneuerbaren Energien versorgt – 325 Wohneinheiten profitieren von der neuen Pelletanlage. Foto: HanseWerk Natur

Von Ole Hinneburg

Die Wärmewende wartet nicht. Im mecklenburgischen Tessin zeigt die Tessiner Wohnungsbaugesellschaft (TWG) gemeinsam mit HanseWerk Natur, wie der Umstieg von Erdgas auf Holzpellets gelingt – bei gleichbleibend hohem Komfort für die Mieter und verlässlicher Wärmeversorgung. Der Schlüssel: intelligente Fernüberwachung und vorausschauende Störungserkennung.

So bleiben die Wohnungen in Tessin im Winter warm

Seit November 2024 versorgt eine Holzpelletanlage das Wohnquartier um den Rosengarten mit Wärme aus erneuerbaren Energien. Die Anlage beliefert aktuell 325 Wohneinheiten über zehn Hausübergabestationen. In den nächsten beiden Jahren kommen perspektivisch weitere 23 Wohneinheiten hinzu. Zwei Pelletkessel mit jeweils 400 Kilowatt nutzen vertikale Silos zur Pelletlagerung. Ein Pufferspeicher mit einem Volumen von 50 Kubikmetern sorgt für einen effizienten Anlagenbetrieb.

Da das Hoch- und Herunterfahren einer Pelletanlage eine Weile in Anspruch nimmt, wird die Anlage in Tessin für eine verlässliche Versorgung über den Ladezustand der Pufferspeicher gesteuert: Fällt dieser unter 20 Prozent, schalten sich die Kessel zu – so steht immer noch genügend Wärme für die angeschlossenen Haushalte zur Verfügung, bis die Kessel neue Wärme produzieren. Bei 80 Prozent wird die Pelletanlage wieder abgeschaltet und die Pufferspeicher füllen sich noch etwas weiter auf, bevor die Wärmeproduktion stoppt. Diese Parameter werden saisonal angepasst, sodass im Sommer keine Übermenge produziert wird.

Zwei Pelletkessel mit je 400 Kilowatt und ein 50-Kubikmeter-Pufferspeicher bilden das Herzstück der Wärmeversorgung in Tessin. Foto: HanseWerk Natur

Der Jahresverbrauch liegt bei rund 500 Tonnen Pellets. Im Winter liefert alle zwei Wochen ein Tanklastzug automatisch nach. Dank der automatischen Füllstandsüberwachung kombiniert mit der aktuellen Wettervorhersage lässt sich der Bedarf präzise vorhersagen. Die Belieferung läuft von selbst: Der Lieferant hat einen eigenen Zugang zur Anlage und meldet sich digital an und ab.

Probleme erkennen und beheben, bevor der Mieter sie bemerkt

Das Herzstück der Versorgungssicherheit ist die digitale Fernüberwachung. HanseWerk Natur hat die Anlage vollständig in seine zentrale Leittechnik eingebunden. In der Leitwarte sind alle Betriebszustände in Echtzeit sichtbar – von den beiden Kesseln über Netzpumpen und Pufferspeicher bis zur elektrischen Versorgung.

Ein wichtiges Element ist die sogenannte Schlechtpunktmessung: Das System überwacht das Rohrleitungsnetz aktiv und regelt nach dem Punkt mit dem niedrigsten Druck. So kommt selbst am entferntesten Ende des Netzes immer ausreichend Wärme an.

Die Anlage in Tessin wird vollständig über zentrale Leittechnik überwacht und ermöglicht Echtzeit-Einblick in alle Betriebszustände. Foto: HanseWerk Natur

Ein Praxisbeispiel zeigt, wie das funktioniert: Während der letzten Heizperiode hatte einer der Kessel eine Störung. Der technische Betriebsführer von HanseWerk Natur erhielt per SMS die Störmeldung, schaltete sich aus der Ferne per Laptop auf die Anlage und passte die Kesselfolge für die Wärmeproduktion an. Der zweite Kessel übernahm, die Pufferspeicher-Parameter wurden angepasst. Am nächsten Tag behob der Kundendienst die Störung vor Ort. Die Wärmeversorgung lief durchgehend. Die angeschlossenen Bewohner bemerkten nichts.

Die Fernüberwachung ermöglicht nicht nur schnelle Reaktionszeiten, sondern auch kontinuierliche Optimierung. Alle Datenquellen – beispielsweise Brennstoffeinsatz und produzierte Wärmemenge – laufen im betrieblichen Anlagenverwaltungsprogramm zusammen. Trendkurven zeigen Auffälligkeiten meist schon Stunden vor einer eventuellen Störung an, sodass HanseWerk Natur frühzeitig eingreifen kann.

Positive Betriebsbilanz: Weniger Asche, hohe Effizienz

Nach über einem Jahr Betrieb fällt die Bilanz positiv aus: Die Anlage läuft mit sehr hohem Nutzungsgrad und weniger Asche als bei vergleichbaren Pelletanlagen. Der Aschecontainer muss nur einmal jährlich geleert werden.

„Mit der Umstellung auf Holzpellets haben wir unsere Wohnungen fit für die Zukunft gemacht“, sagt Michael Radel, Geschäftsführer der Tessiner Wohnungsbaugesellschaft mbH (TWG). „Mit HanseWerk Natur und dem beauftragten Energieberater haben wir die Chance genutzt, die Dekarbonisierung voranzutreiben.“

Durch den Umstieg auf 100 Prozent Pellets in der Energiezentrale Am Rosengarten reduziert die TWG nicht nur den CO2-Ausstoß erheblich, sondern steigert auch die Energieeffizienz der 325 Wohneinheiten und macht das Wohnen weiterhin bezahlbar.

Radel ergänzt: „Besonders beeindruckend war die geräuschlose Umsetzung des Projekts – die Mieter profitierten von einer unterbrechungsfreien Versorgung während der gesamten Umbauphase.“ Dies gelte besonders für die unkomplizierte und termingerechte Abwicklung des Projekts.

Dank hohem Nutzungsgrad fällt wenig Asche an und der Aschecontainer muss nur einmal jährlich geleert werden. Foto: HanseWerk Natur

Umstellung im laufenden Betrieb: Pünktlich zur Heizsaison

Der Umbau erforderte präzise Planung: Im April 2024 wurde die alte Erdgasanlage außer Betrieb genommen, ein Heizölcontainer überbrückte die Bauphase. Die größte Herausforderung: Zeitdruck. Innerhalb von weniger als einem halben Jahr musste HanseWerk Natur Schornstein und Statik an die Pelletanlage anpassen, Genehmigungen einholen und die Technik installieren.

Pünktlich zur Heizperiode im November 2024 ging die Anlage in Betrieb. Sowohl die Umstellung auf den provisorischen Heizölbetrieb als auch die Umbauphase und die Inbetriebnahme der Pelletanlage verliefen für die Mieter ohne spürbare Beeinträchtigungen.

Pellets: Nicht für jeden Standort die beste Lösung

Welche Energielösung zum Einsatz kommt, hängt von zahlreichen Standortfaktoren ab: Ist ausreichend elektrische Leistung für eine Wärmepumpe verfügbar? Welche nutzbaren Energiequellen gibt es vor Ort? Gibt es Anfahrtswege für Pellet-Lieferungen? Auch die Kosten spielen eine Rolle. Fossile Lösungen sind in der Anschaffung aktuell noch immer günstiger als erneuerbare Technologien, sodass die Wärme nur mit Fördermitteln bezahlbar bleibt.

In Tessin fiel die Entscheidung aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und der Anforderungen an den Schallschutz im dicht bewohnten Quartier auf Holzpellets.

Die Pelletanlage mit vertikalen Silos fügt sich platzsparend in das Quartier ein, die Belieferung per Tanklastzug erfolgt autonom. Foto: HanseWerk Natur

Was Wohnungsunternehmen beachten sollten

Aus den Erfahrungen im Ort Tessin lassen sich mehrere Erkenntnisse ableiten:

  • Ganzheitliche Planung ist entscheidend: Gebäudesanierung und Wärmekonzept müssen zusammenpassen. CO2-Emissionen und Primärenergiefaktoren spielen für die Umlagefähigkeit eine zentrale Rolle.
  • Standortfaktoren bewerten: Es gibt keine pauschale Empfehlung für eine fossilfreie Wärmelösung. Entscheidend sind vorhandene Energiequellen vor Ort, elektrische Leistung, Anfahrtswege, Schallschutz und Lastprofil.
  • Ein gut durchdachtes Notfallkonzept: Für Tessin hat HanseWerk Natur dies durch die ständige Verfügbarkeit einer kurzfristig einsatzfähigen mobilen Heizanlage realisiert, die im Ernstfall innerhalb von spätestens 24 Stunden die Versorgungssicherheit wieder herstellt.
  • Digitale Infrastruktur nutzen: Zentrale Leittechnik ermöglicht bei Störungen schnelle Reaktion per Fernzugriff – das spart Zeit und erhöht die Versorgungssicherheit.
  • Fördermöglichkeiten prüfen: Programme wie die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) können erneuerbare Wärmelösungen wirtschaftlich machen. Das Tessiner Projekt wurde darüber finanziert.

Erneuerbare Wärme ist technisch machbar und verlässlich

Die Erfahrungen aus Tessin zeigen: Die Versorgungssicherheit mit erneuerbaren Energien steht der erdgasbasierten in nichts nach. Nicht die Technologie entscheidet über Verlässlichkeit, sondern intelligente Systemsteuerung, digitale Vernetzung und vorausschauende Wartung.

Für Wohnungsunternehmen, die vor dieser Transformation stehen, lautet die gute Nachricht: Durchdachte Planung, digitale Infrastruktur und enge Abstimmung zwischen Wohnungsunternehmen und Wärmenetzbetreiber ermöglichen den Umstieg bei gleichbleibend hohem Komfort für die Bewohner.


Die HanseWerk Natur GmbH ist einer der größten regionalen Anbieter für Wärme und dezentrale Energielösungen in Norddeutschland. Das Unternehmen betreibt über 120 Nah- und Fernwärmenetze mit einer Gesamtlänge von rund 850 Kilometern und versorgt mehrere zehntausend Privat- und Unternehmenskunden zuverlässig mit Wärme. Maßgeschneiderte Energiekonzepte und hochmoderne Anlagentechnik bringen die Wärmewende voran – im Mehrfamilienhaus-Quartier, im Krankenhaus sowie in Industrie und Gewerbe. Rund 40 Prozent der Wärme wird bereits heute auf Basis von Abwärme oder Erneuerbaren Energien erzeugt. www.hansewerk-natur.com

Die Tessiner Wohnungsbaugesellschaft mbH (TWG) ist ein kommunales Wohnungsunternehmen mit Sitz in Tessin (Mecklenburg), in der Nähe von Rostock. Gesellschafter sind die Stadt Tessin und die Gemeinden Cammin, Gnewitz, Grammow, Nustrow, Selpin, Stubbendorf, Thelkow und Zarnewanz. Tessin und die Gemeinden liegen im landschaftlich schönen und waldreichen Recknitztal.

Die Zukunft der TWG wird bestimmt durch energetische Sanierungen, altersgerechte Umbauten und die weitere Erhöhung von Dienstleistungen. Die TWG erfüllt die kommunalen Interessen, den Bürgern bezahlbare Wohnungen im ordentlichen baulichen Zustand zu vermieten. www.twg-tessin.de

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Geteilter Strom, geteilte Verantwortung – Das sollte die Wohnungswirtschaft über Mieterstrom wissen

Geteilter Strom, geteilte Verantwortung – über Mieterstrom
Die PIONIERKRAFTwerke neben dem Zählerschrank dienen als physische Verteileinheiten für die automatisierte und bedarfsgerechte Solarstrom-Versorgung der Wohnungen. Foto: Pionierkraft

Deutschland erlebt seit einigen Jahren einen beispiellosen Ausbau der Photovoltaik. Anfang 2025 lag die installierte Gesamtleistung bei rund 99 Gigawatt, nachdem allein in den beiden Jahren zuvor jeweils mehr als 15 Gigawatt neu installiert wurden. Photovoltaik hat sich damit zu einer tragenden Säule der Energiewende entwickelt.

Der Ausbau gewinnt zusätzlich an Bedeutung, weil steigende Strom- und Energiepreise erneut zeigen, wie stark die europäische Energieversorgung von internationalen Märkten und geopolitischen Entwicklungen abhängt. Lokal erzeugter Solarstrom wirkt diesem Risiko zumindest teilweise entgegen: Er entsteht direkt am Gebäude und reduziert die Abhängigkeit von externen Energiequellen.

Der Ausbau verteilt sich jedoch sehr ungleich. Einfamilienhäuser und Gewerbebauten nutzen Photovoltaik bereits in großem Umfang, während Mehrfamilienhäuser ihr Potenzial bisher nur zu einem kleinen Teil ausschöpfen. In Deutschland stehen rund 3,5 Millionen Mehrfamilienhäuser mit etwa 23,5 Millionen Wohnungen. Dennoch zählt die Bundesnetzagentur bislang lediglich rund 5.400 geförderte Mieterstrom-Projekte.

Für Eigentümer, Verwalter und Wohnungsunternehmen stellt sich im Hinblick auf das enorme ungenutzte Potenzial zunehmend die Frage, welche Modelle für die Nutzung von Solarstrom im Mehrfamilienhaus geeignet sind und welche rechtlichen Rahmenbedingungen sie berücksichtigen müssen.

Politischer und rechtlicher Rahmen

Der rechtliche Rahmen für dezentrale Stromversorgung hat sich in den vergangenen anderthalb Jahren deutlich verschoben. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Herbst 2024 und des Bundesgerichtshofs (BGH) im Frühjahr 2025 haben den bisherigen Rechtsrahmen für Mieterstrom und andere gebäudenahe Versorgungskonzepte neu bewertet.

Im Mittelpunkt der Debatte steht der Begriff der sogenannten Kundenanlage im Energiewirtschaftsgesetz. Diese Kategorie bildete über viele Jahre die rechtliche Grundlage für zahlreiche dezentrale Stromversorgungsmodelle. Betreiber konnten Strom innerhalb eines Gebäudes oder Quartiers verteilen, ohne dass diese Infrastruktur als reguliertes Stromnetz galt. Entsprechend entfielen Netzentgelte und umfangreiche Netzbetreiberpflichten.

Der Europäische Gerichtshof stellte jedoch klar, dass Mitgliedstaaten bestimmte Stromverteilungsstrukturen nicht pauschal vom unionsrechtlichen Netzbegriff ausnehmen dürfen. Maßgeblich ist vielmehr, ob über eine Infrastruktur mehrere Letztverbraucher mit Strom versorgt werden. Der Bundesgerichtshof übernahm diese Argumentation und übertrug sie auf deutsches Recht.

Damit verändert sich die Bewertung vieler bestehender Modelle. Strukturen, die bislang als Kundenanlagen galten, können künftig als Verteilernetze eingestuft werden. In diesem Fall greifen zusätzliche regulatorische Anforderungen.

Diese Entscheidung betrifft nicht nur gebäudeübergreifende Quartiersstrom- oder Energy-Sharing-Ansätze, sondern auch klassische Mieterstrom-Modelle und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, sobald mehrere Letztverbraucher innerhalb einer gemeinsamen Infrastruktur versorgt werden.

Um laufende Projekte nicht zu gefährden, hat der Gesetzgeber Ende 2025 eine Übergangsregelung geschaffen. Bestehende Kundenanlagen bleiben bis Ende 2028 von zusätzlichen regulatorischen Anforderungen ausgenommen. Diese Regelung verschafft der Branche Zeit, löst jedoch nicht die grundlegende Frage, wie dezentrale Stromverteilung langfristig rechtlich eingeordnet wird.

Für die Wohnungswirtschaft entsteht daraus eine neue Situation: Der Ausbau von Photovoltaik im Gebäudebestand gilt politisch weiterhin als notwendig. Gleichzeitig müssen Eigentümer und Verwalter stärker darauf achten, welches Modell sie für die Nutzung des Solarstroms wählen.

Bedarfsgerechte Verteilung im Gebäude: Eine Steuereinheit erfasst Erzeugung und Verbrauch in Echtzeit und leitet überschüssigen Solarstrom gezielt über Direktleitungen in die angeschlossenen Wohneinheiten. Grafik: Pionierkraft

Mieterstrom: Bekanntes Konzept

Das bekannteste Modell für Solarstrom im Mehrfamilienhaus ist der Mieterstrom. Ein Gebäudeeigentümer oder ein beauftragter Betreiber erzeugt Strom mittels einer Photovoltaikanlage direkt auf dem Gebäude und liefert diesen vorrangig an die Bewohner. Da die Solaranlage den Bedarf nicht jederzeit vollständig decken kann, fungiert der Betreiber als Vollversorger: Er beschafft den zusätzlich benötigten Strom aus dem öffentlichen Netz und stellt die lückenlose Belieferung der Haushalte sicher, sodass die Mieter nur einen einzigen Vertragspartner für ihren gesamten Strombedarf haben.

Das Grundprinzip wirkt auf den ersten Blick unkompliziert: Der Strom vom Dach wird direkt im Haus genutzt. Rechtlich handelt es sich jedoch um eine Stromlieferung an Dritte. Der Betreiber übernimmt damit eine Rolle, die normalerweise Energieversorgern vorbehalten ist.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Neue Flexibilität seit 2024

Um die Nutzung von Solarstrom im Gebäude zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber 2024 ein weiteres Modell eingeführt: die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Dieses Konzept verzichtet auf eine Vollstromlieferung. Stattdessen wird der Solarstrom als reine Teilversorgung rechnerisch auf die Haushalte verteilt. Die physikalische Zuordnung erfolgt dabei über ein viertelstündiges Messverfahren mittels Smart Meter. Jeder Haushalt bleibt weiterhin Kunde seines individuellen Stromlieferanten und deckt seinen restlichen Strombedarf über diesen Vertrag.

Da der Betreiber nicht für die Vollversorgung verantwortlich ist, reduzieren sich die energiewirtschaftlichen Anforderungen erheblich. Organisatorische Aufgaben bei Messkonzepten, der Datenübermittlung und der Abstimmung mit Netzbetreibern bleiben jedoch bestehen.

Direktleitungen: Technischer Ansatz innerhalb des Gebäudes

Neben diesen gesetzlich definierten Modellen gewinnen technische Lösungen an Bedeutung, bei denen Strom über sogenannte Direktleitungen innerhalb eines Gebäudes verteilt wird. Eine Direktleitung ist eine physische Stromverbindung zwischen einer Erzeugungsanlage und einzelnen Verbrauchern, die unabhängig vom öffentlichen Stromnetz betrieben wird. Solarstrom wird dabei nur dann übertragen, wenn im Gebäude ein Überschuss aus der Photovoltaikanlage vorhanden ist.

Die Haushalte behalten ihre bestehenden Stromlieferverträge, die lokale Verteilung ergänzt diesen Bezug lediglich um Solarstrom. Da die Erzeugung schwankt, ist eine präzise Steuerung der Energieflüsse nötig. Messsysteme erfassen hierbei kontinuierlich Erzeugung und Bedarf, während eine Steuerungseinheit in Echtzeit die Zuweisung des verfügbaren Solarstroms auf die Haushalte koordiniert, um den Eigenverbrauch im Gebäude zu maximieren.

Beispiel aus der Praxis: Solarstrom im Mehrfamilienhaus

Wie ein solches Konzept in der Praxis umgesetzt werden kann, zeigt ein Mehrfamilienhaus im bayerischen Mintraching. Dort kombiniert der Eigentümer eine Photovoltaikanlage mit einer Wärmepumpe und einem Batteriespeicher. Der erzeugte Strom wird zunächst für die Gebäudetechnik genutzt und anschließend innerhalb des Hauses auf mehrere Wohnungen verteilt.

Die Bewohner behalten ihre individuellen Stromverträge, können jedoch zusätzlich lokal erzeugten Solarstrom nutzen. Digitale Messsysteme erfassen die internen Stromflüsse und ermöglichen eine transparente Abrechnung.

Durch die gemeinsame Nutzung des Solarstroms steigt der Eigenverbrauch der Anlage deutlich. Gleichzeitig profitieren die Bewohner von einem Strompreis, der unter dem lokalen Netzstromtarif liegt. Für den Eigentümer verbessert sich dadurch die Wirtschaftlichkeit der gesamten Photovoltaikanlage. Diese Form der dezentralen Stromverteilung basiert auf der Lösung von Pionierkraft, einem innovativen Technologieunternehmen aus München.

Die Lösung vernetzt die einzelnen Haushalte über private Leitungen und nutzt eine pro Wohneinheit neben dem Zählerschrank installierte Hardwareeinheit, um überschüssigen Solarstrom auf Basis von Echtzeit-Messungen vollautomatisch, bedarfsgerecht und dank integrierter, eichrechtskonformer Zähler rechtssicher im Gebäude im Gebäude zu verteilen. Eine zusätzliche zentrale Kommunikations- und Steuereinheit koordiniert dabei den gesamten Energiefluss zwischen der Photovoltaikanlage und den angeschlossenen Wohneinheiten für eine optimale Vernetzung.

Da kein klassisches Lieferverhältnis entsteht, entfällt für Eigentümer und Verwalter die Notwendigkeit, rechtlich als Stromversorger aufzutreten. Die Bewohner behalten ihre bestehenden Stromverträge und nutzen den Solarstrom lediglich als zusätzliche Energiequelle.

Dieses System wird vor allem in Mehrfamilienhäusern mit bis zu 20 Einheiten eingesetzt, in denen komplexe energiewirtschaftliche Modelle häufig unverhältnismäßig wären.

Kein Modell passt für alle Gebäude

Mieterstrom, GGV und Direktleitungen bieten unterschiedliche Wege, Solarstrom in Mehrfamilienhäusern zu nutzen. Mieterstrom und GGV bleiben in der Praxis oft durch administrative und regulatorische Anforderungen gebremst, während Direktleitungen eine technisch machbare und rechtlich klare Alternative darstellen.

Die Wohnungswirtschaft profitiert von einer passgenauen Auswahl: Eigentümer großer Bestände können auf Dienstleister-Lösungen setzen, kleinere Mehrfamilienhäuser oder Wohnungseigentümergemeinschaften profitieren von Direktleitungen. Letztlich kann diese Vielfalt den Gebäudebestand zu einem zentralen Baustein der Energiewende machen – wenn Politik und Technik ineinandergreifen.

Andreas Eberhard

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