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Zustimmungsvorbehalte sind in Erbbaurechtsverträgen Standard

Zustimmungsvorbehalte sind in Erbbaurechtsverträgen Standard
Zustimmungsvorbehalt. In den meisten Erbbaurechtsverträgen ist diese Möglichkeit vorgesehen – etwa beim Verkauf oder der Belastung des Erbbaurechts. Foto: Wohnungswirtschaft heute. Gerd Warda

Mit einem Zustimmungsvorbehalt sichern sich Erbbaurechtsgeber ein Mitspracherecht bei bestimmten Vorgängen, die ihr Grundstück betreffen. In den allermeisten Erbbaurechtsverträgen ist diese Möglichkeit vorgesehen – etwa beim Verkauf oder der Belastung des Erbbaurechts. Das zeigt eine aktuelle Umfrage des Deutschen Erbbaurechtsverbands.

156 Erbbaurechtsgeber hat der Deutsche Erbbaurechtsverband für seinen aktuellen „Erbbaurechtsmonitor“ befragt. Bei den meisten Teilnehmern handelte es sich um Kommunen, Kirchen und kirchliche Stiftungen.

95 Prozent der Befragten sagen, dass ihre Verträge üblicherweise Zustimmungsvorbehalte beim Verkauf des Erbbaurechts an einen Dritten vorsehen. 87 Prozent verlangen eine Zustimmung bei Belastung durch eine Bank. 72 Prozent möchten bei einer Umnutzung der Immobilie vorab befragt werden. Andere Zustimmungsvorbehalte sind nur in 18 Prozent der Verträge vorgesehen.

Bildquelle: Deutscher Erbbaurechtsverband / Canva

Mitspracherecht bei weitreichenden Ereignissen

„Ein Zustimmungsvorbehalt verpflichtet den Erbbaurechtsnehmer dazu, für bestimmte Handlungen die Erlaubnis des Grundstückseigentümers einzuholen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Nutzung des Grundstücks im Sinne des Erbbaurechtsgebers erfolgt. Es ist verständlich, dass dieser bei so weitreichenden Ereignissen wie dem Verkauf, der Belastung durch die Bank oder einer Umnutzung der Immobilie gefragt werden möchte“, sagt Dr. Matthias Nagel, Geschäftsführer und Vorstandsmitglied des Deutschen Erbbaurechtsverbands.

„Andererseits raten wir zu partnerschaftlichen Verträgen, die dem Erbbaurechtsnehmer möglichst viele Freiheiten lassen. Insofern ist es positiv zu bewerten, dass die meisten Erbbaurechtsgeber üblicherweise keine weiteren Zustimmungsvorbehalte in ihren Verträgen vorsehen. Man sollte also die Zustimmungsvorbehalte auch auf das nötigste Maß beschränken.“

Der Deutsche Erbbaurechtsverband e. V. wurde 2013 gegründet. Er ist ein Zusammenschluss aus namhaften Erbbaurechtsausgebern, die bundesweit einen erheblichen Anteil der im Erbbaurecht ausgegebenen Flächen repräsentieren, sowie Dienstleistern der Branche. Der Deutsche Erbbaurechtsverband vertritt die Interessen der Erbbaurechtsgeber in Deutschland gegenüber Öffentlichkeit, Medien, Politik und Verwaltung und versteht sich als universeller Ansprechpartner zum Thema Erbbaurecht. Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Präsident des Verbandes ist Ingo Strugalla. Geschäftsführer ist Dr. Matthias Nagel. www.erbbaurechtsverband.de

Lesen Sie auch Erbbaurechte: Das gehört in den Vertrag.

Quelle: Deutscher Erbbaurechtsverband

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IVD fordert Investitionssicherheit für die Transformation im Gebäudebestand

IVD fordert Investitionssicherheit für die Transformation im Bestand
Die Modernisierung des Gebäudebestands ist eine der größten Aufgaben unserer Zeit. Ob Hausverwaltungen oder Eigentümer – alle sind sich der Herausforderungen bewusst. Aber zur erfolgreichen Umsetzung sind verlässliche Rahmenbedingungen und wirksame Investitionsanreize nötig, sagt IVD-Vizepräsident Markus Jugan. Bild: IVD

Die Modernisierung des Gebäudebestands ist eine der größten Aufgaben unserer Zeit. „Ob Hausverwaltungen oder Eigentümer – alle sind sich der Herausforderungen bewusst. Doch ohne verlässliche Rahmenbedingungen und wirksame Investitionsanreize droht die notwendige Transformation zu einer klimafreundlichen Energieversorgung im Gebäudebestand zum Rohrkrepierer zu werden“, erklärt Markus Jugan, Vizepräsident des Immobilienverband Deutschland IVD.

Eine aktuelle Umfrage des IVD unter seinen Mitgliedern aus dem Bereich der Immobilienverwaltung zeigt, dass es bei den Verwaltungen ein starkes Bewusstsein für die Notwendigkeit von Effizienzsteigerungen und den Einsatz erneuerbarer Energien gibt, gleichzeitig aber hohe Investitionskosten, Planungsunsicherheit und Bedenken bei Eigentümern und Mietern vielerorts konkrete Schritte verhindern.

Künftig Technologiemix bei Wärmeversorgung

Mit rund 70 Prozent dominiert die Gasheizung nach wie vor die Bestände. Wärmepumpen spielen aktuell mit lediglich vier Prozent noch eine Nebenrolle. Für die Zukunft setzen die Verwaltungen im Auftrag der Eigentümer einen Technologiemix um: In zwei Dritteln der Bestände ist geplant, dass auch weiterhin einzelne Gasheizungen eingebaut werden sollen, obwohl neue Gasheizungen in Zukunft schrittweise erneuerbare Gase verwenden müssen.

Mehr als die Hälfte plant den Anschluss einzelner Objekte an Wärmenetze, und in fast jedem zweiten Bestand ist der Einsatz von Wärmepumpen vorgesehen.

Hürden bei der Umsetzung von mehr Gebäudeeffizienz

Gefragt nach den Prioritäten bei den Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Gebäudebestands, setzen die Verwaltungen besonders auf die Verbesserung der Gebäudeeffizienz: Knapp 60 Prozent nennen diesen Ansatz als vorrangige Maßnahme.

Rund die Hälfte setzt zudem auf erneuerbare Energieerzeugung direkt an den Gebäuden, etwa Photovoltaik oder Solarthermie. Ebenso viele Verwaltungen planen mit Wärmenetzen. Deutlich unterrepräsentiert sind Investitionsplanungen in Gebäudeautomation, die nur in weniger als fünf Prozent der verwalteten Bestände eine Rolle spielen werden.

Dem Investitionswillen der Eigentümer stehen erhebliche Hemmnisse gegenüber: Drei Viertel der Verwaltungen sehen die hohen Anfangsinvestitionen als größte Hürde, fast die Hälfte beklagt Planungsunsicherheit. Diese Faktoren führen bei jedem dritten Vorhaben zu erheblichen Widerständen seitens der Wohnungseigentümer oder Mieter.

Dezentrale Lösungen bevorzugt

Wohnungseigentümergemeinschaften mit Etagenheizungen stehen vor der Frage, ob künftig zentrale oder dezentrale Lösungen gewählt werden. Wo bereits entschieden wurde, entfallen 18 Prozent auf zentrale Lösungen und 37 Prozent auf dezentrale. In 45 Prozent der Fälle steht die Entscheidung hingegen noch aus.

Fernablesung fast Standard – unterjährige Verbrauchsinformation oft ungenutzt

Fernablesbare Erfassungsgeräte sind inzwischen in fast 90 Prozent der Bestände flächendeckend oder überwiegend installiert. Deren Ablesung erfolgt zu fast 90 Prozent über Messdienstleister. Allerdings wird die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) trotz technischer Voraussetzungen oft nicht genutzt: In rund 20 Prozent der Fälle wird sie gar nicht, in 40 Prozent teilweise und in weiteren 40 Prozent vollständig bereitgestellt.

Grund dafür scheinen Zweifel an deren Mehrwert zu sein: Die Hausverwaltungen erkennen bei Mietern und Eigentümern wenig Interesse an dem Reporting, das den hohen Aufwand rechtfertigen würde.

Smart Meter-Ausbau hinkt hinterher

Noch deutlicher zeigt sich der Rückstand bei Smart Metern: Lediglich drei Prozent der Bestände sind vollständig ausgestattet, weitere 40 Prozent zumindest teilweise. In knapp einem Viertel der Liegenschaften ist die Einführung von Smart Metern nicht einmal geplant. Damit bleibt Deutschland beim Smart Metering weit hinter anderen europäischen Ländern zurück.

Stephen Paul


Der IVD ist die Berufsorganisation und Interessensvertretung der immobilienwirtschaftlichen Beratungs- und Dienstleistungsberufe. Der Verband vereint rund 6.200 mittelständische Mitgliedsunternehmen. Die Immobilienverwalter im IVD betreuen rund 3,5 Millionen Einheiten. Von Immobilienmaklern werden jährlich rund 40 Prozent aller Immobilientransaktionen mit einem Volumen von 95 Milliarden Euro beraten. Damit setzen Makler jährlich über 405.000 Vermittlungen von Kauf- und Vermietungsobjekten um. Die Immobilien-Sachverständigen im IVD werden als hochqualifizierte Experten herangezogen, wenn es um die fundierte Ermittlung des Immobilienwertes geht. Zu den Mitgliedsunternehmen zählen auch Bauträger, Finanzdienstleister und weitere Berufsgruppen der Immobilienwirtschaft. Die Aufnahme in den IVD Bundesverband erfolgt nach Abschluss einer umfassenden Sach- und Fachkundeprüfung und gegen Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Der Verband ist im Jahr 2004 aus einer Verschmelzung des ehemaligen RDM und VDM hervorgegangen. www.ivd.net

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Property Index 2025: Deutsche Wohnimmobilien unter Druck – München bleibt teuer, Nachfrage verlagert sich ins Umland

Grafik: Titel Deloitte Property Index 2025

Der deutsche Wohnimmobilienmarkt zeigt sich 2025 weiterhin angespannt. Zwar stieg der durchschnittliche Quadratmeterpreis bundesweit wieder auf 4.800 Euro – nach einem Rückgang im Vorjahr auf 4.700 Euro –, doch die regionalen Unterschiede sind enorm.

Trotz eines leichten Preisrückgangs gegenüber dem Vorjahr bleibt das Niveau in den Kernmärkten weiterhin hoch – auch im europäischen Vergleich: Deutschlands teuerste Immobilienstadt München rangiert auf Platz zwei der teuersten Städte Europas, so der aktuelle Property Index von Deloitte, der Daten aus 77 Städten in 28 europäischen Ländern analysiert.

Mieten verteuern sich vor allem in Ballungsräumen

Auch die Mietpreise steigen weiter. In München zahlen Mieter mittlerweile 21,9 Euro pro Quadratmeter – das ist der höchste Wert in Deutschland und Platz 13 im europäischen Vergleich. Es folgen Frankfurt (18,5 Euro/qm), Berlin (18,4 Euro/qm) und Hamburg (16,1 Euro/qm). Insgesamt legten die Mieten in deutschen Großstädten durchschnittlich um gut einen Euro pro Quadratmeter zu.

„Unsere Analyse zeigt, dass der deutsche Immobilienmarkt weiterhin von strukturellen Herausforderungen geprägt ist“, erklärt Michael Müller, Partner bei Deloitte und Sektorleiter Real Estate. „Die Nachfrage verlagert sich angesichts des enormen großstädtischen Preisniveaus zunehmend in das Umland.“

Günstiger Wohnraum bleibt Mangelware

Besonders betroffen sind die Ballungsräume, in denen die Kombination aus hoher Nachfrage, begrenzten Bauflächen und teurer Finanzierung den Markt belastet. Neubauprojekte stagnieren oder verzeichnen Preisrückgänge, da Käufer angesichts hoher Zinsen und Baukosten zurückhaltender agieren. Gleichzeitig bleibt günstiger Wohnraum Mangelware – insbesondere in Städten wie Berlin, München und Frankfurt.

Trotz dieser Herausforderungen zeigt sich ein vorsichtiger Optimismus. „Die Krise, die die Immobilienbranche in den vergangenen vier Jahren durch verschiedenste Faktoren durchgemacht hat, scheint zu enden“, so Müller weiter. „Die Zinsen normalisieren sich, auch die Energie- und Materialkosten lassen sich wieder seriös kalkulieren, das Immobilien-Preistief in Mitteleuropa wurde letztes Jahr erreicht – der Markt geht wieder aufwärts.“

Starkes Preisgefälle in Europa

Außerhalb Deutschlands zeigt der Property Index teils zweistellige Zuwachsraten: In Polen (+19,3%), Albanien (+16,5%) und Bosnien-Herzegowina (+12,7%) stiegen die Wohnimmobilienpreise besonders stark. In Luxemburg City kostet ein Quadratmeter durchschnittlich 11.074 Euro, bei Mieten liegt die Stadt mit gut 43 Euro/qm europaweit an der Spitze. In der Türkei hingegen sanken die Preise infolge hoher Inflation um 12 Prozent, während sie in Kroatien um 11,7 Prozent und Ungarn um 11,9 Prozent stiegen.

Markus Soffner


Den Property Index 2025 finden hier extern bei Deloitte zum Download

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Heiße Zeiten, heißer Streit – Urteile deutscher Gerichte zum Thema Sommer und Immobilien

Urteile deutscher Gerichte zum Thema Sommer und Immobilien
Urteile deutscher Gerichte zum Thema Sommer und Immobilien So heiß der Sommer von den meisten Menschen erwartet wird, so sehr bringt er gelegentlich auch zusätzliche Streitpunkte im Immobilienrecht mit sich. Häufig geht es dabei um die Gartennutzung oder das Planschen im eigenen Pool. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seinen Extradienst einige Urteile deutscher Gerichte zu diesem Themenkomplex gesammelt.

So heiß der Sommer von den meisten Menschen erwartet wird, so sehr bringt er gelegentlich auch zusätzliche Streitpunkte im Immobilienrecht mit sich. Häufig geht es dabei um die Gartennutzung oder das Planschen im eigenen Pool. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seinen Extradienst einige Urteile deutscher Gerichte zu diesem Themenkomplex gesammelt.

Blumenkästen nach innen oder nach außen am Balkon?

Blumenkästen sind eine gute Möglichkeit, auch auf dem Balkon seinen eigenen kleinen „Garten“ anzulegen. Doch einzelne Wohnungseigentümer müssen es akzeptieren, wenn ihre Gemeinschaft beschlossen hat, dass diese Kästen nur an der Innen- und nicht an der Außenseite des Balkongeländers angebracht werden dürfen.

Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 1293 C 12154/24) entschied, dies entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung.

Nachbars Laub und Äste im Pool, was nun?

Poolbesitzer fürchten unter anderem eines: dass ihnen ständig Blätter, Früchte, Laub und Äste ins Wasser geweht werden. Ein Betroffener forderte deswegen von seinem Nachbarn eine Kostenbeteiligung für den erhöhten Reinigungsbedarf.

Doch das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 19 U 67/23) verweigerte dies mit der Begründung, der Pool sei ohne Einhaltung des Grenzabstandes in der Nähe von zwei bereits vor 90 Jahren gepflanzten Eichen errichtet worden.

Mängel am Pool – Rücktritt möglich?

Wer in seinem Garten einen Pool von einer Fachfirma neu errichten lässt, der hat natürlich Anspruch auf eine korrekte Ausführung der Arbeiten.

Doch kleinere Mängel berechtigen den Auftraggeber nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (Aktenzeichen 21 U 20/23) nicht, angesichts eines bereits errichteten Pools vom Vertrag zurückzutreten. Hier hatte die Überdachung des Beckens nach Ansicht des Eigentümers nicht einwandfrei funktioniert. Das Gericht verweigerte einen kompletten Rücktritt vom Vertrag, sondern beschränkte sich auf eine Reduzierung der zu leistenden Zahlungen.

Split-Klimagerät auf dem Dachboden – Muss WEG-Gemeinschaft zustimmen?

Wenn ein Wohnungseigentümer – hier: im Dachgeschoss – ein Split-Klimagerät einbauen lassen will, so sollte er der Gemeinschaft eine schlüssige, nachvollziehbare Begründung dafür liefern.

Sonst kann der Einbau des Klimageräts nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2-13 S 5-23) verweigert werden. Die bloße Behauptung, die Hitze könne zu gesundheitlichen Belastungen führen, sei zu pauschal.

Gartenpflege- Wer macht was und wo?

Der Sommer ist auch die Zeit der Gartenpflege. Doch manchmal wird um den Geltungsbereich gestritten, für den ein Mieter zuständig ist.

In einem Fall, der vor dem Amtsgericht Nürtingen (Aktenzeichen 17 C 3483/21) verhandelt wurde, war die zu pflegende Gartenfläche vertraglich nicht exakt bestimmt. Deswegen durfte sich der Betroffene auf den durch eine Steinmauer abgegrenzten Bereich unmittelbar vor seiner Erdgeschosswohnung beschränken.

Tierhaltung im Garten

Immer wieder gibt es Streit darüber, ob bestimmte Tierarten auf zugewiesenen Gartenflächen gehalten werden dürfen oder nicht.

Ein Prozess vor dem Amtsgericht Bottrop (Aktenzeichen 20 C 7/23) drehte sich um drei Laufenten. Den betroffenen Mietern wurde deren Haltung untersagt, weil die Exkremente der Enten unangenehme Gerüche verursachen und ihr Schnattern eine Ruhestörung darstellen könnte.

Terrasse im Regen

Der Reiz an einer überdachten Terrasse ist es, sich auch bei schlechtem Wetter dort aufhalten zu können.

Wird ein Hausgrundstück mit einer Terrasse verkauft und tritt durch das Dach regelmäßig Regenwasser ein, so stellt das nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen V ZR 43/23) einen Sachmangel dar. Der Verkäufer hätte darüber informieren müssen.

Bienenvölker auf der Loggia

Das Halten mehrerer Bienenvölker auf einer Loggia ist dem unmittelbar daneben wohnenden Nachbarn nicht zuzumuten.

Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 24 U 109/19) entschied dies in einem Fall, in dem sechs Völker für einen erheblichen Bienenflug sorgten. Ein Sachverständiger hatte bestätigt, dass es durchaus immer wieder zu unerwünschten Begegnungen der Nachbarn mit den Insekten kommen könne.

Gartenteiche müssen gesichert werden

Eine der größten Gefahren im Garten stellen für Kleinkinder Teiche dar. Deswegen müssen sie gesichert werden.

Dies trifft nach Meinung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Aktenzeichen 3 U 30/22) ganz besonders dann zu, wenn sich der Teich in einer Wohnanlage befindet, die in offener Bauweise errichtet wurde und über einen allgemein zugänglichen Garten verfügt. Hier war ein zweijähriges Kind ins Wasser gefallen und hatte sich schwerste Verletzungen zugezogen, so dass es seit diesem Tag zu 100 Prozent schwerbehindert war.

Dr. Ivonn Kappel

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Nach den Sommerstürmen Schäden schnell beheben!

Nach dem Sturm sollten alle Dachflächen genau auf Schäden untersucht werden. Fehlende oder verschobene Ziegel schützen das Dach nicht mehr vor Regen. Eindringendes Wasser kann die Bausubstanz schnell schädigen. Nasse Dämmstoffe erfüllen nicht mehr ihren Zweck; feuchte Baustoffe können schimmeln und stellen schnell eine Gefahr für Bausubstanz und Gesundheit der Hausbewohner dar. Foto: Verband Privater Bauherren (VPB) - Regionalbüro Bonn

In manchen Regionen haben heftige Sommerstürme verbunden mit Starkregen gewütet. Der Herbst, für seine starken Winde bekannt, steht noch bevor. Aufgrund des Klimawandels werden Extremwetterereignisse häufiger auftreten. Baupraxis und Bauregulierung werden zwar alle paar Jahre an die sich verschärfende sogenannte Windlast angepasst. Aber je älter das Haus ist, je länger die letzte gründliche Sanierung her, desto veralteter ist die Ausführung – und das ist der Großteil im Bestand.

„Generell sollten Besitzer nach einem Sturm Dach und Fassade ihres Hauses nicht nur aus eigenem Interesse gründlich auf Schäden überprüfen“, raten Experten des Verbands Privater Bauherren (VPB). „Sie sind auch in der Pflicht, ihre Immobilie in Ordnung zu halten, damit nichts geschieht.“ Passiert etwas, müssen Eigentümer vor Gericht beweisen, ihr Haus ordnungsgemäß unterhalten und den baulichen Zustand regelmäßig überprüft zu haben.

Potenzielle Schäden sind für den ungeübten Blick oft nicht erkennbar

Solche Kontrollen lassen sich nicht nebenbei erledigen. Laien sollten einen unabhängigen Bausachverständigen mit der Prüfung auf Sturmschäden beauftragen, weil potenzielle Schäden für den ungeübten Blick oft nicht erkennbar sind. Schnell zu erkennen ist, wenn sich Schindeln, sogar Bretter aus dem Giebelfeld oder von Gauben lösen.

Dies gefährdet nicht bloß Passanten. Dabei entstandene Lecks lassen zudem Regenwasser ins Hausinnere. Solche Feuchteschäden sind oft der erste Schritt zum Schimmelbefall.

Starker Regen treibt Wasser auch in intakte Dachkonstruktionen

Was Laien oft zu spät bemerken: Stürmischer Wind gepaart mit starkem Regen treibt Wasser auch in intakte Dachkonstruktionen. Sieht man nach einer Weile hässliche Flecken an vormals blütenweißen Dachschrägen, hat die Feuchtigkeit das Gebäude bereits erheblich beeinträchtigt. Das kann auch Dächer treffen, in die es noch nie hineingeregnet hat.

Grund dafür ist die Mischung aus extrem viel Regen und starken Windböen. „Während auch größere Mengen Regenwasser normalerweise auf der lückenlos geschlossenen Oberseite des ordentlich gedeckten Daches ablaufen“, so VPB-Experten, „kann starker, böiger Wind die Wassermassen entgegen der Schwerkraft nach oben und unter die geschlossene Ziegeldecke drücken.“

Nasser Dämmstoff isoliert nicht mehr

Solche einmaligen Wassereinbrüche sollten untersucht und repariert werden. Andernfalls kann das eingedrungene Wasser Schäden im Dachaufbau verursachen. „Nasser Dämmstoff isoliert nicht mehr, sondern wird sogar zum Wärmeleiter, an feuchten Stellen geht Energie verloren“, wissen VPB-Experten.

Noch gravierender ist: „Bleibt das Holz länger nass, kann es faulen und wird zum Nährboden für Pilze.“ Schimmel kann dann über Risse und Lücken in der inneren Wandverkleidung in die Raumluft gelangen. Das wird unter Umständen gefährlich, denn Schimmel schadet der Gesundheit der Bewohner. Deshalb rät der VPB: „Feuchte Stellen immer schnell reparieren lassen!“

Lars Klaaßen VPB-Pressestelle

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Aareon Forum 2025 – KI in der Praxis

Blick ins Plenum des Aareon Forum 2025. Foto: Philipp Kirschner | PK Fotografie, Leipzig

Beim Aareon Forum, dem zentralen Anwendertreffen für wohnungswirtschaftliche ERP-Systeme von Aareon, stand praxisnahe KI im Fokus. Vorgestellt und diskutiert wurden neue Entwicklungen sowie deren konkrete Einsatzmöglichkeiten.

Das Aareon Forum 2025, das zentrale Anwendertreffen für wohnungswirtschaftliche Aareon-ERP-Systeme, fand vom 3. bis zum 4. September 2025 im Penta Hotel Leipzig statt. Neben verschiedenen neuen Funktionalitäten in den ERP-Systemen stand insbesondere der praxisnahe Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) im Fokus.

Oliver Luttmann, Geschäftsführer Aareon Deutschland GmbH, sagte zum Auftakt der Veranstaltung: „KI hebt die Arbeitswelt auf ein neues Niveau. Mitarbeitende werden insbesondere bei repetitiven Aufgaben entlastet, Effektivität und Kundenservice können gesteigert werden.“ Aareon hat ihr KI-Angebot unter der Dachmarke Aareon.ai zusammengefasst. Erst vor wenigen Wochen hat das Unternehmen die KI-Assistenzen AAVA Kommunikation, AAVA Wissensmanagement und AAVA ERP eingeführt.

Oliver Luttmann, Geschäftsführer Aareon, mit dem Avatar AAVA. Foto: Philipp Kirschner | PK Fotografie, Leipzig

Hierzu betonte Luttmann: „Wir entwickeln unser Produktangebot mit und für unsere Kundinnen und Kunden weiter. In dem KI-Pilotprojekt AAVA in Wodis Yuneo konnten sie im Sinne eines Co-Creation-Prozesses die neuen Funktionalitäten mitgestalten.“

Wie die neuen KI-Funktionalitäten Prozesse vereinfachen und die Anwendenden entlasten, konnten die Teilnehmenden der Veranstaltung sowohl in den Sessions als auch in der Ausstellung erleben – am besten durch direktes Ausprobieren. Ebenso präsentierten zahlreiche innovative Partnerunternehmen ihre – teilweise ebenfalls KI-gestützten – Lösungen.

Weitere Impulse zum Thema KI gaben die beiden Experten Benjamin B. Bargetzi, Neurowissenschaftler und Tech-Unternehmer, und Lars Michaelis, CEO der Innovationsberatung robotspaceship, in ihren Keynotes. Sie gingen aus unterschiedlichen Perspektiven darauf ein, wie Unternehmen die anstehenden Veränderungen aktiv gestalten, neue Potenziale nutzen und ihre Teams unterstützen können – ohne technologische Überforderung.

Karin Veyhle

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Bauliche Veränderungen nur nach WEG-Beschluss

Der Bundesgerichtshof ist in mehreren Gebäuden auf einem parkähnlichen, knapp vier Hektar großen Gelände im Karlsruher Stadtzentrum untergebracht. In Bild das Weibrennergebäude - Teile der Verwaltung und einige wissenschaftliche Mitarbeiter sind im hier untergebracht. Foto: © 2025 Bundesgerichtshof

Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer dürfen bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum nur vornehmen, wenn ihnen das mit einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft gestattet wurde. Andernfalls müssen sie damit rechnen, dass sie die Veränderungen wieder rückgängig machen müssen.

Das gilt auch, wenn Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter die baulichen Veränderungen vornehmen. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH V ZR 1/24) hin.

Der Pächter einer gewerblichen Einheit wollte eine Shisha-Bar betreiben und führte dazu verschiedene baulichen Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum einer größeren Wohnanlage mit Wohnungen und Gewerbeeinheiten durch. Die Eigentümerin der verpachteten Einheit hatte jedoch keinen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeigeführt. Diese verklagte daraufhin die Eigentümerin, den seitherigen Zustand wieder herzustellen.

Der BGH gab der Eigentümergemeinschaft Recht, soweit die baulichen Veränderungen ab Juli 2021 vorgenommen wurden. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich eine gesetzliche Änderung in Kraft getreten, aufgrund derer zwingend bei jeder baulichen Veränderung ein Beschluss einzuholen ist.

Die Eigentümerin konnte sich nicht damit rechtfertigen, dass die baulichen Veränderungen nicht von ihr, sondern von ihrem Pächter durchgeführt wurden. Sie hatte nämlich entweder dem Pächter die Baumaßnahmen erlaubt oder musste zumindest mit ihnen rechnen. Sie hätte daher den Pächter darauf hinweisen müssen, dass er mit den baulichen Veränderungen erst beginnen durfte, wenn der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt.

Laut dem BGH ist ein Beschluss auch dann notwendig, wenn die Gemeinschaft nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes den gewünschten Maßnahmen zustimmen muss. Dadurch sei sichergestellt, dass die Gemeinschaft über alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums informiert wird.

 Außerdem werde für bauwillige Mitglieder der Gemeinschaft Rechtssicherheit geschaffen. Stimme die Gemeinschaft nicht zu, habe man in solchen Fällen die Möglichkeit, den Beschluss gerichtlich ersetzen zu lassen.

Dörte Lochner

Quelle: W&W-Gruppe

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Falsche Selbstauskunft, Ladesäule hat Vorrang, Fliesen durchbohren?… etc.. – Vier neue Urteile rund ums Wohnen, Bauen und Finanzieren

Falsche Selbstauskunft, Ladesäule Vorrang, Fliesen durchbohren

Der LBS Infodienst Recht & Steuern wird von den Landesbausparkassen herausgegeben und erscheint einmal monatlich mit vier Urteilen rund ums Wohnen, Bauen und Finanzieren. Die Karikaturen stammen von Jürgen Tomicek.

Gerade noch davongekommen – Mieter hatten bei Selbstauskunft falsche Angaben gemacht

Wer eine Wohnung mieten möchte, der sollte tunlichst keine falschen Anga­ben zu seinen Einkommensverhältnissen machen. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS droht schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung. In einem Verfahren in Hessen konnte sie nur wegen ganz besonderer Umstände vermieden werden.

Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 42 C 273/21

Der Fall: Ein Paar gab in seiner Selbstauskunft an, monatlich 3.900 Euro netto aus einem Beamtenverhältnis und 2.200 Euro netto aus einem Arbeitsverhältnis in der freien Wirtschaft zu erzielen. Ersteres entsprach den Tatsachen. Letzteres war nicht korrekt, denn diese Tätigkeit wurde zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht mehr ausgeübt. Der Vermieter kündigte dem Paar fristlos, als dies herauskam. Seine Begründung: Hätte er das gewusst, dann wäre er den Vertrag erst gar nicht eingegangen.

Das Urteil: Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass die Vorspiegelung falscher Tatsachen als „erhebliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten“ zu bewerten sei. Bei einer Interessensabwägung müsse man allerdings feststellen, dass die 3.900 Euro aus dem Beamtenverhältnis mehr als ausreichten, um die monatliche Bruttomiete von 1.500 Euro zu bezahlen. Die Bonität der Mieter sei also nie in Frage gestanden. Sie durften bleiben.

Fliesen durchbohren? Das dürfen Mieter nur dann, wenn es nicht anders geht

Auch in gefliesten Räumen wie Bad oder Küche müssen Mieter gelegentlich Schränke und Regale an den Wänden anbringen. Doch dabei sollten sie nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Fliesen selbst allerdings nur dann durchbohren, wenn es gar nicht zu vermeiden ist.

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen 51 C 135/23

Der Fall: Ein Mieter durchbohrte in der Küche seiner Wohnung vier Fliesen und im Badezimmer zwei. Der Eigentümer betrachtete das als einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, denn ein solches Vorgehen sei dem Betroffenen ausdrücklich untersagt gewesen. Durch sein Verhalten sei die Sachsubstanz des Objekts beschädigt worden.

Das Urteil: Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass unter den gegebenen Umständen die Fliesen zwingend durchbohrt werden mussten und man nicht stattdessen die Löcher in den Fugen hätte platzieren können. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht nach der Beweisaufnahme. Dem Eigentümer stehe deswegen ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 150 Euro zu.

Statische Berechnung – Keine Handwerkerleistung im Sinne des Steuerrechts

Ein Statiker ist grundsätzlich nicht handwerklich tätig. Seine Leistungen sind deshalb nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch steuerlich nicht als Handerkerleistungen zu bewerten.

Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 29/19

Der Fall: Ein Hausbesitzer beauftragte einen Fachbetrieb mit dem Aus­tausch schadhafter Dachstützen. Die Experten wiesen jedoch darauf hin, dass im Vorfeld unbedingt eine statische Berech­nung nötig sei, um die Arbeiten korrekt durchführen zu kön­nen. Der Eigentümer machte in seiner Steuererklärung sowohl die Ausgaben für den Statiker als auch für die ausführende Firma als Handwerkerleistungen geltend.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof widersetzte sich der Steuerermäßigung. Auch wenn es sich bei den Arbeiten des Statikers um eine Vorleistung für die Tätigkeiten der Baufirma handle, könne man sie nicht als Handwerkerleistung betrachten. Denn ein Statiker sei ausschließlich im Bereich der Planung und der rechneri­schen Überprüfung von Bauwerken tätig.

Ladesäule hat Vorrang – Es handelt sich um eine zumutbare Belastung

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 1 S 28/22

Ein Hauseigentümer war nicht damit einverstanden, dass vor seinem Grundstück – am öffentlichen Straßenrand – eine E-Ladesäule errichtet werden sollte. Der Betroffene fürchtete erhebliche Lärmbelästigungen durch das An- und Abfahren von PKW, Türenschlagen sowie Gespräche der Fahrgäste – und das auch mitten in der Nacht.

Das alles störe in einem reinen Wohngebiet über das zumutbare Maß hinaus. Aber in zwei Verwaltungsgerichtsinstanzen sahen es die Richterinnen und Richter anders. Sie hatten nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Errichtung einer Ladesäule und verwarfen den Eilantrag des Grundstückseigentümers. Es handle sich hier um eine sozialadäquate Belastung.

Dr. Ivonn Kappel

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Private Vermieter – Umfrage zeigt Wissenslücken rund um den Energieausweis

Umfrage zeigt Wissenslücken rund um den Energieausweis
Erste Bilanz der Heizsaison 2024-25. Bildquelle: Techem.

Eine aktuelle Marktumfrage von Techem offenbart signifikante Informationsdefizite rund um den Energieausweis. Während Geschäftskunden vergleichsweise gut informiert sind (87 % der Befragten gaben an, sich gut bzw. sehr gut informiert zu fühlen), zeigt sich besonders bei privat Vermietenden ein gravierender Aufklärungsbedarf, speziell im Hinblick auf rechtliche Rahmenbedingungen und Gesetzesänderungen.

Die Umfrage des Energiedienstleisters macht deutlich: Ein Großteil der privat Vermietenden (57 %) wünscht sich mehr Informationen darüber, wie oft ein Energieausweis erneuert werden muss (56 %), wann er genau erforderlich ist (55 %), welche Dokumente für die Erstellung notwendig sind (53 %) und wie sich gesetzliche Änderungen auswirken (52 %). Zudem sind sich viele über die Konsequenzen bei fehlendem Ausweis, die üblichen Kosten für die Erstellung oder die verschiedenen Arten von Energieausweisen im Unklaren.

Fehlt der richtige Energieausweis, drohen Vermietenden empfindliche Geldstrafen

Der Energieausweis kann als Verbrauchs- oder Bedarfsausweis ausgestellt werden. Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der Bewohnenden über einen Zeitraum von drei Jahren und ist relativ einfach zu erstellen, da er auf vorhandenen Daten basiert.

Der Bedarfsausweis hingegen wird auf Grundlage einer detaillierten Analyse der Bausubstanz, der Heizungsanlage und anderer Faktoren erstellt. Er gibt Auskunft über den theoretischen Energiebedarf des Gebäudes, unabhängig vom Nutzendenverhalten. Der Bedarfsausweis ist zwar aufwendiger in der Erstellung, bietet aber eine objektivere Bewertung des energetischen Zustands des Gebäudes. Erfüllen Vermietende nicht die gesetzlich geforderten Ausweispflichten, können empfindliche Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 Euro fällig werden – selbst bei Unwissenheit.

Änderungen im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG): Seit 2021 gelten neue Regeln für den Energieausweis

Es fällt auf, dass bei privat Vermietenden ein Großteil nicht ausreichend über aktuelle rechtliche Entwicklungen informiert ist – insbesondere über Änderungen, die im Mai 2021 auf Grundlage des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten sind. Im Zuge dessen wurden die Anforderungen an die Datenerhebung für Energieausweise verschärft, die Nachweispflichten konkretisiert und in bestimmten Fällen die Fotodokumentation des Gebäudes verpflichtend.

Ziel war es, die Genauigkeit der Angaben zu verbessern und den Ist-Zustand des Gebäudes genauer zu dokumentieren. Standardwerte dürfen seitdem nur noch unter bestimmten Bedingungen verwendet werden, um die Qualität und Aussagekraft des Energieausweises zu gewährleisten.

Quelle: Techem

„Im Kontext der Energiewende spielt der Energieausweis eine zentrale Rolle. Er ermöglicht es, den energetischen Zustand einer Immobilie transparent darzustellen und Potenziale für Sanierungen und Energieeffizienzmaßnahmen zu identifizieren. Dies kann nicht nur den Wert der Immobilie steigern, sondern auch dazu anhalten, Maßnahmen zu ergreifen, welche langfristig die Betriebskosten senken können“, kommentiert Nicolai Kuß, CSO von Techem.

Dynamisches Marktumfeld durch starke Konkurrenz und hohe Wechselbereitschaft

Durch die Offenlegung des Energiebedarfs werden Anreize für Investitionen in energieeffiziente Technologien geschaffen und das Bewusstsein für einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen gefördert. Der Markt für die Erstellung von Energieausweisen ist durch eine Vielzahl von Anbietern aus verschiedenen Branchen gekennzeichnet, darunter unter anderem Messdienstleister, Energieberatungen, Energiedienstleister und Online-Anbieter.

Der hohe Konkurrenzdruck im Zusammenspiel mit einer hohen Wechselbereitschaft auf Seiten der Vermietenden – eine große Offenheit gegenüber eines Anbieterwechsels war bei 69 % der privat Vermietenden zu verzeichnen, bei Geschäftskunden lag dieser Wert sogar bei 84 % – schaffen ein wettbewerbsintensives, dynamisches Marktumfeld.

„Die Ergebnisse unserer Umfrage haben deutlich gemacht, dass Vermietende dringend verlässliche Informationen und ein höheres Maß an Transparenz benötigen, um den gesetzlichen Verpflichtungen rund um den Energieausweis gerecht zu werden“, betont Nicolai Kuß. „Wir von Techem bieten sowohl gewerblich Vermietenden bzw. Verwaltenden als auch privat Vermietenden ein umfangreiches Informations- und Beratungsangebot. So kann zum Beispiel direkt über unser Online-Portal ein verbrauchsorientierter Energieausweis einfach und schnell erstellt werden.”

Quelle: Techem

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Abschaltung des 2G-Netzes: Herausforderung und Chance für Aufzugsbetreiber

Abschaltung des 2G-Netzes: Herausforderung für Aufzugsbetreiber
Klassische Bedienelemente kombiniert mit moderner Technik (c) Schindler Aufzüge

von Ralf Schlüter, Digitalisierungsexperte bei Schindler Deutschland

Am 30. Juni 2028 ist es so weit: Die Deutsche Telekom schickt das 2G/GSM-Netz endgültig in den Ruhestand. Was für Mobilfunknutzer ein Zeichen des Fortschritts bedeutet, ist für Betreiber von Aufzugsanlagen ein dringender Weckruf zur Modernisierung. Denn zahlreiche Notrufsysteme in Aufzügen sind noch immer auf die über drei Jahrzehnte alte 2G-Technologie angewiesen.

Mit der Abschaltung des Netzes wird eine Aufrüstung auf gängige Verbindungsstandards erforderlich, damit der Notruf weiterhin funktioniert. Ein rund um die Uhr funktionierendes 2-Wege-Kommunikationssystem zählt gemäß der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 3121 zu den sogenannten Betreiberpflichten und ist Voraussetzung dafür, dass der Aufzug überhaupt benutzt werden darf. Damit sind Betreiber verpflichtet, ihre Systeme auf neue Mobilfunkstandards umzustellen, bevor das aktuell verwendete Mobilfunknetz abgeschaltet wird.

Der VDMA-Fachverband für Aufzüge und Fahrtreppen schätzt ein, dass zirka 400.000 Aufzüge in Deutschland betroffen sind, die bis zum Stichtag der Netzumstellung aufzurüsten sind.

Die 2G-Abschaltung ist damit eine Herausforderung, auch was die Kapazitäten von Fachfirmen und deren Lieferketten betrifft. Vor allem aber ist es eine Chance, die Anlage bereits jetzt ohne Einschränkungen ins digitale Zeitalter zu überführen und sich damit sinnvolle Innovationen zunutze zu machen.

Warum Handlungsbedarf besteht

In Sachen Digitalisierung gibt es im Bereich der Aufzugsanlagen erheblichen Nachholbedarf. So beträgt etwa der durchschnittliche Zeitraum, bis eine Aufzugsstörung gemeldet wird, bei konventionellen Anlagen aktuell rund drei Stunden. In Einzelfällen kann es aber auch erheblich länger dauern.

Manche Wohnungsgesellschaften erlauben es Mietern zwar, Störungen selbst direkt zu melden, die meisten tun dies jedoch nicht. So kommt es häufig vor, dass eine abends bei der Wohnungsgesellschaft eingegangene Störungsmeldung erst am darauffolgenden Tag bearbeitet wird. Dies kann den Stillstand erheblich verlängern.

In dieser Zeit kann der Aufzug nicht genutzt werden, was erhebliche Nachteile für den Betreiber haben kann: Die reduzierte Mobilität von Nutzern mit körperlichen Einschränkungen, Beschwerden unzufriedener Mieter, Umsatzrückgänge in Shoppingcentern oder Imageschäden bei Wohn- und Gewerbeimmobilien.

Es gibt auch Fälle, in denen die Störung während der Bearbeitungsdauer bereits wieder behoben ist, sodass der Besuch eines Technikers überflüssige Kosten verursacht.

Remote-Monitoring in Echtzeit

Das sind Situationen, die sich mit der Digitalisierung bestehender Aufzugsanlagen über die bloße Umstellung der Notruftechnik hinaus effektiv vermeiden lassen. Noch weiter gehen die Möglichkeiten mit dem sogenannten Remote Monitoring. Schon wenn die dafür eingesetzten Sensoren Auffälligkeiten im Betrieb feststellen, kann ein Techniker- oder eine Technikerin gezielt die richtigen Maßnahmen einleiten, ohne dass es zum Stillstand kommt.

Diese Lösung steigert die Verfügbarkeit von Aufzügen, darüber hinaus automatisiert sie viele Wartungs- und Instandsetzungsprozesse. Die Mehrheit der Neuanlagen ist bereits mit umfangreichen digitalen Möglichkeiten ausgestattet, die die Betreiber über ihre Wartungsfirma nutzen können. Bestandsanlagen lassen sich im Zuge der 2G-Umstellung problemlos digital aufrüsten.

Mit dem Remote Monitoring ist der Experte praktisch 24/7 vor Ort. Die digitale Aufzugssteuerung überträgt die Anzahl der Türöffnungen pro Etage, Statusmeldungen, Warnungen, Störungen, Verschleißdaten, Service-Bedarf und andere Informationen direkt an eine technische Leitwarte, bei großen Wartungsfirmen zum Beispiel Technical Operation Center genannt, die entsprechend darauf reagiert und direkt Maßnahmen einleiten – oder mit der digitalen Fernentstörung sogar selbst umsetzen kann.

Fehlerbehebung per Digitaler Fernentstörung

Dieses Verfahren führt in vielen Fällen bereits zur Fehlerbehebung, ohne dass sich ein Techniker auf den Weg machen muss. Erweist sich der Einsatz eines Technikers als erforderlich, beanspruchen die Reparaturen weniger Zeit, da er auf dem Weg zum Einsatzort detaillierte Informationen über die Ursache erhält. Zudem sucht er die Fehlerquelle vor Ort zielgerichtet und kann die Anlage schneller Instand setzen.

Die permanente Überwachung des Aufzugs erlaubt es außerdem, den individuellen Verschleiß der Anlage zu messen. Entsprechend können Inspektionsbesuche daraufhin angepasst werden. Der Techniker kann sich vorbereiten und die benötigten Ersatzteile rechtzeitig beschaffen. Anschließend bewertet er die Vorschläge des Systems. Mit diesem wichtigen Feedback aus tausenden Einsätzen erhöht sich die Intelligenz des Systems Tag für Tag.

Digitale Personenbefreiung

Eine weitere wichtige Funktion, die eine Digitalisierung der Aufzugsanlage erschließt, ist die digitale Personenbefreiung. Eingeschlossene Personen in einem defekten Aufzug – das ist auch aus Sicht des Betreibers kein wünschenswertes Szenario. Mittels digitaler Steuerung können solche Situationen deutlich entschärft werden: Hier wird die Fehlermeldung unverzüglich an die Wartungsfirma übertragen, die die Ursache in vielen Fällen über eine 4G-Internetverbindung beheben kann.

Anstatt im Schnitt 30 Minuten oder mehr auf die Befreiung warten zu müssen, werden eingeschlossene Personen in vielen Fällen bereits innerhalb von nur fünf Minuten befreit. Zudem ist der Aufzug danach oft sofort wieder betriebsbereit. Das reduziert Ausfallzeiten, erhöht die Sicherheit sowie den Nutzungskomfort erheblich.

Cyber-GBU für maximale Sicherheit

Ein gelegentlich geäußerter Einwand in puncto Digitalisierung von Aufzügen ist das Thema Cybersicherheit. Um Risiken in diesem Bereich auf ein Minimum zu reduzieren, fordert die Technische Regel zur Betriebssicherheit (TRBS) 1115-1 von Betreibern ihre Anlagen auf Cybersicherheit zu bewerten. Hersteller wie Schindler Deutschland bieten ihren Kunden eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung (GBU) inklusive der Überprüfung der Cybersicherheit (Cyber-GBU) an.

Diese Dienstleistung enthält eine umfassende Bewertung zu möglichen Risiken durch potenzielle Cyberbedrohungen. Die Experten erstellen, sofern erforderlich, einen Maßnahmenplan, der auf den optimalen Schutz der Anlage abzielt.

Anlagen, die jetzt im Zuge der 2G-Umstellung digital nachgerüstet werden, sind bereits bestmöglich gegen Cyber-Gefahren geschützt. Die Vorlage einer Cyber-GBU ist dennoch gesetzlich verpflichtend und kann im Zuge der Umrüstung mit erstellt werden.

Auch nicht-digitale Aufzüge zur Cyber-GBU verpflichtet

Wichtig zu wissen: Der Gesetzgeber verpflichtet Betreiber nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) alle auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige Maßnahmen für das sichere Verwenden von Arbeitsmitteln abzuleiten. Die vorgenannte technische Regel TRBS 1115-1 fordert den Schutz gegen Cyberbedrohungen – das betrifft auch nicht digitalisierte Aufzugsanlagen. Fehlt der Aufzugsanlage eine Cyber-GBU, bewerten die zugelassenen Überwachungsstellen dies als Mangel im Prüfprotokoll.

Fazit: Die Zukunft beginnt jetzt

Die Abschaltung des 2G-Netzes ist eine notwendige Weichenstellung auf dem Weg in eine digitalisierte Zukunft. Für Aufzugsbetreiber bedeutet dies mehr als nur eine technische Anpassung: Es ist die Gelegenheit, den Betrieb zu optimieren, die Sicherheit und Verfügbarkeit der Anlage zu erhöhen und die Nutzerzufriedenheit zu steigern. Mit innovativen Lösungen wie Remote-Monitoring, digitaler Fernentstörung, Personenbefreiung und Cyber-GBU ist der Weg für die digitale Ära des Aufzugsmanagements geebnet.

Aufgrund des zu erwartenden Ansturms im Zuge der näher rückenden 2G-Abschaltung sind Aufzugsbetreiber gut beraten, die Umstellung ihrer Anlage jetzt zügig anzugehen. Auf diese Weise vermeiden Sie Fristüberschreitungen und profitieren zeitnah von den Vorzügen des digitalen Aufzugs.


Ralf Schlüter ist für das Service Fulfillment bei Schindler Deutschland verantwortlich und zudem Head of Digital Service Products. Seit mehr als 30 Jahren ist er bei Schindler in unterschiedlichen operativen Verantwortungen in den Bereichen Neuanlage, Modernisierung und Service tätig.

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