Hohe Anforderungen an Wohnungsunternehmen und Immobilienverwalter

Zu knappe Übergangszeit von Verkündung bis Inkrafttreten: Die Heizkostenverordnung wurde, nachdem der Bundesrat im September 2021 sein Veto ausgesprochen hatte, Anfang Dezember 2021 verabschiedet und verkündet. Der Verordnungsgeber hätte sich besser etwas mehr an Zeit genommen, um die handwerklichen Mängel und einige Unklarheiten zu bereinigen. Die EED mit der Novellierung der Heizkostenverordnung in der nationalen Umsetzung stellt in dieser Form die Immobilienwirtschaft und die Messdienstunternehmen aktuell vor große, teils zeitlich kaum lösbare, organisatorische Herausforderungen. Anpassungen, die spürbare Veränderung bringen.

Die Kernforderungen der Novellierung

Durch die Novellierung der Heizkostenverordnung sollen Messgeräte fernausgelesen und auf Basis von monatlichen Ablesewerten Nutzern unterjährige Verbrauchsinformationen (UVI) zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzer sollen damit die Transparenz erhalten, ihr Verbrauchsverhalten zu ändern und Ansätze für die Energieeinsparung zu gewinnen.

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Eine weitere, marktverändernde Forderung ist die Interoperabilität von Messgeräten durch offene Funkprotokolle, die einen einfacheren Lieferantenwechsel oder einen Umstieg auf Selbstabrechnung mühelos zu ermöglichen. Das Messgerätegeschäft und die Abrechnungsdienstleistung werden durch die Interoperabilität zukünftig einfacher voneinander trennbar sein. Damit soll auch der Wechsel von einem Heizkostenabrechner zu einem anderen erleichtert werden. Damit werden auch die Forderungen des Kartellamts nach Offenheit erfüllt, das in der Sektorenuntersuchung 2014 die herstellerspezifischen Funkprotokolle der Messdienstunternehmen bemängelt hatte.

Seit der Verkündung der Heizkostenverordnung sind defacto nur noch fernauslesbare Messgeräte einzubauen. Das heißt, in Neubauten und bei Ablauf der Eichfristen im Altbestand, dürfen nur noch Geräte der neuen Generation zum Einsatz kommen und bis zum 31.12.2026 soll die Umrüstung abgeschlossen sein.

Ab 01.01.2022 sind für den Januar 2022 Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen monatlich für Nutzer bereitzustellen, wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler vorhanden sind. Viele Wohnungsunternehmen und Verwalter sind organisatorisch und IT-technisch noch gar nicht darauf eingestellt.

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Die EED stellt Anforderungen an die Beteiligten, die letztlich nur mit einer komplett automatisierten Fernablesung und digitalisierten Prozessen effizient zu erfüllen sind. Hier rücken die Verwaltungssysteme von Verwaltern in den Blickpunkt: sind diese datentauschfähig und können mit Bewohnerdaten und Verbrauchsdaten automatisiert ausgetauscht werden? Das vereinfacht die Prozesse – insbesondere bei Mieterwechseln.

Die Nutzerbereitstellung der UVI kann dann je nach IT-Struktur in zwei Varianten erfolgen:

  • Das Immobilienunternehmen hat ein eigenes Nutzerportal oder eine mobile App und plant die Daten selbst aufzubereiten
  • Die Nutzer des Immobilienunternehmens nutzen das Portal oder die App des Messdienstleisters
  • Die Anbindung der Nutzer an Portale oder die zur Verfügungstellung von mobilen Apps ist zu klären.

Sollen die UVI beim Messdienst abrufbar sein, muss dieser die Nutzer ansprechen und in sein System einbinden. Denkt die Verwaltung über eine eigene CRM-Portallösung nach, in der Nutzer darüber hinaus auf Protokolle, Abrechnungen etc. zugreifen können, sind sogenannte API-Schnittstellen und Datenformate abzustimmen, damit die UVI vom Verwalter selbst im System erzeugt werden kann.

Geräteinteroperabilität durch offene Funkprotokolle

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte zukünftig nur noch Geräte einsetzen, die mit einem möglichst offenen Funkstandard ausgestattet sind. Besonders zu erwähnen ist der Standard gemäß dem OpenMetering- System (OMS). Dieser wird von vielen Messdienstunternehmen beherrscht…

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