Die Abwicklung der Schäden aus dem Überschwemmungsereignis im Juni des Jahres dürfte sowohl die Geschädigten als auch die Versicherungsbranche noch geraume Zeit beschäftigen. Insbesondere die Auslegung der Elementarschadenbedingungen steht bei Meinungsverschiedenheiten über die Eintrittspflicht des Versicherers im Mittelpunkt der Streitigkeiten.
Hierzu erging jüngst eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln, welche in Fortentwicklung der BGH-Rechtsprechung ziemlich eindeutige Kriterien zur Anwendbarkeit des Elementarschadenbegriffes und damit zur Eintrittspflicht der Versicherer definierte (Urteil des OLG Köln vom 09. April 2013, Az.: 9 U 198/12).