Nach wie vor gestattungspflichtig: Balkonkraftwerke in Eigentumswohnungen

Nicht nur die anhaltend hohen Strompreise, auch die Nachhaltigkeitsambitionen privater Haushalte lassen die Nachfrage nach Solartechnologien für den Hausgebrauch inzwischen merklich steigen. So entfiel auf die etwa eine Million neu errichteter Photovoltaikanlagen im Jahr 2023 gut ein Viertel auf sogenannte Balkonkraftwerke – eigenständig installierbare Solarsteckeranlagen für die Erzeugung von klimafreundlichem Solarstrom.

Um die Installation dieser Anlagen auch in Mehrfamilienhäusern zu erleichtern, hat das Bundeskabinett im Rahmen der Photovoltaik-Strategie Änderungen sowohl im Mietrecht (BGB) als auch im Wohneigentumsrecht (WEG) beschlossen. Die Erzeugung von Solarstrom mithilfe von Solarsteckeranlagen soll nach dem Willen von Regierung und der CDU/CSU-Opposition in den Katalog der privilegierten Maßnahmen aufgenommen werden. Demzufolge hätten Wohnungseigentümer nach §20 Abs. 2 WEG dann einen Anspruch auf Gestattung der Einrichtung eines solchen Balkonkraftwerks durch die Eigentümerversammlung.

Gesetzgebungsentwürfe liegen derzeit noch in den Bundestagsausschüssen

Doch noch ist es nicht soweit, warnt VPB-Vertrauensanwalt Holger Freitag. Denn die Gesetzgebungsentwürfe liegen derzeit noch in den Bundestagsausschüssen. „Bis auf Weiteres gilt die Anbringung einer solchen Anlage auf dem eigenen Balkon als normale bauliche Veränderung, die entsprechend der geltenden Rechtslage eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit bedarf“, so der Jurist.

Beschluss der Eigentümerversammlung

Wer als Wohnungseigentümer noch vor den Sommermonaten ein Balkonkraftwerk installieren will, kommt also in keinem Fall umhin, einen entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung herbeizuführen – und zwar vor der Installation. Wer schon vorher weiß oder damit rechnen muss, dass die nach aktuellem Recht nötige Mehrheit für die Gestattung der Maßnahme nicht zustande kommen wird, sollte also besser das Inkrafttreten der neuen Regelung abwarten.

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Wo ist die Montage sinnvoll?

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Cornelia Dörries

Quelle: www.vpb.de

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