Dreiste Schuldner – hilflose Gläubiger? Mit fachmännischem Rat das Blatt wenden, damit Forderungen noch realisiert werden können!

Seit Wochen versucht Unternehmer A, von seinem Kunden B noch ausstehendes Geld für eine Lieferung zu bekommen. Bisher vergeblich. Die letzte Mahnung kam mit dem Postvermerk „Empfänger/ Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Nun erzählt ihm ein Geschäftsfreund auch noch, dass Kunde B doch vor einiger Zeit Insolvenz angemeldet hätte. Das habe er selbst aus Interesse unter www.insolvenzbekanntmachungen.de (Justizportal des Bundes und der Länder) auf ein vermeintliches Gerücht hin überprüft.

Damit für A jedoch noch nicht genug: Er fährt einige Tage später am ehemaligen Firmensitz seines Kunden B vorbei und nimmt wahr, dass die Firma noch zu existieren scheint. Zwar ist der GmbH-Zusatz vom Firmenschild verschwunden aber ein ihm bekannter Mitarbeiter von B ist gerade dabei, einen LKW zu entladen. B scheint also einfach, als Einzelfirma, munter weiterzumachen. Auch der Internetauftritt ist nur geringfügig geändert. Die Kontaktdaten sind identisch und sogar das Firmenlogo wird weitergenutzt. Unternehmer A versteht die Welt nicht mehr.

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„Die Insolvenz eines Kunden muss nicht zwingend den Totalverlust einer Forderung bedeuten! Dass Unternehmer A angesichts seiner Entdeckung aber zunächst einmal völlig fassungslos ist, ist gut nachvollziehbar“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH.

Unter Umständen neu gegründete Firma haftbar

„Es gibt gewisse Umstände, die dazu führen, dass sogar eine völlig neu gegründete Firma für die alten Verbindlichkeiten der schuldnerischen Firma haftbar gemacht werden kann. Ob die Inanspruchnahme des Betreibers eines solchermaßen fortgeführten Unternehmens auch hinsichtlich der Altverbindlichkeiten in Frage kommt, wird unter anderem unter folgenden Gesichtspunkten zu prüfen sein: Nutzt der Nachfolger bzw. Übernehmer alte Kunden- und Lieferantenbeziehungen, sind Telefon- und Fax-Nummer identisch, ist bisheriges Personal weiter beschäftigt, ist die neue Firma unter der alten Anschrift weiter tätig und wird in seinem Kern der Firmenname weitergeführt (§ 25 Handelsgesetzbuch [HGB]?“

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Aus der Praxis

„Zu dieser Problematik fällt mir immer wieder ein Fall eines Mandanten ein, der schon einige Zeit zurückliegt. Wir wurden von ihm beauftragt, eine Forderung von rund 30.000 Euro zu realisieren. Schon bald verlegte die Schuldnerin, die A-GmbH, ihren Sitz nach Berlin. Die Gesellschaftsanteile wechselten den Inhaber, und es wurde ein neuer Geschäftsführer bestellt – bei der A-GmbH war danach nichts mehr zu holen…

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