Obgleich der Sommer in diesem Jahr nur sehr eingeschränkt stattfand, ist es nur eine Frage der Zeit, bis Eis- und Schneeglätte wieder die Gerichte und Haftpflichtversicherer beschäftigen werden. Oft und gern wird in diesem Zusammenhang um die Übertragung der Streu- und Räumpflicht des Grundeigentümers auf Dritte gestritten, wie etwa in der nachstehend besprochenen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 16. Januar 2012 (Az.: I-6 U 206/11, 6 U 206/11).