Der Gesetzgeber hat das Mutterschutzgesetz reformiert. Was Firmen tun sollten, um keinen Ärger mit der Gewerbeaufsicht zu riskieren.

Arbeitgeber müssen jetzt eine Reihe verschärfter Vorgaben im Blick behalten. Der Mutterschutz stellt deutsche Unternehmen vor neue Herausforderungen. Mit der Novelle des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gehen weitreichende Änderungen einher. Sie erweitert unter anderem nicht nur den Kreis der geschützten Mitarbeiterinnen, sondern auch den der betroffenen Firmen. Die wesentlichen Verschärfungen gelten seit Januar 2018. Das Gesetz nimmt selbst Arbeitgeber in die Pflicht, die aktuell gar keine Frauen beschäftigen. Unternehmen sollten das Thema Mutterschutz dringend auf die Agenda setzen. Bei Verstößen gegen die Vorgaben drohen hohe Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Frühzeitig den Handlungsbedarf ausloten

Das erneuerte MuSchG bringt schwangeren und stillenden Frauen einige Vorteile. Sie profitieren künftig etwa von einem erweiterten Kündigungsschutz und einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt von 12 statt bisher 8 Wochen bei Mehrlingsoder Frühgeburten. Unternehmen hingegen müssen künftig mehr leisten, um die Vorgaben zu erfüllen. Mit der Gesetzesnovelle geht für Firmen ein
nicht unerheblicher bürokratischer Mehraufwand einher. Personalverantwortliche sollten frühzeitig den Handlungsbedarf ausloten und erforderliche Maßnahmen einleiten.

- Anzeige -
Sicherheit am Arbeitsplatz

Ein zentraler Punkt im MuSchG ist das Thema Sicherheit am Arbeitsplatz. Bislang mussten Unternehmen in besonderen Einzelfällen eine individuelle Gefährdungsprüfung vornehmen. Sie waren dazu nur verpflichtet, wenn eine Schwangerschaft bekannt wurde und die betreffende Mitarbeiterin bei der Arbeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt war – durch potenziell schädliche chemische oder biologische Stoffe oder durch physikalische Einwirkungen. Das neue MuSchG räumt mit dieser Einschränkung auf: Es schreibt für jede Tätigkeit eine allgemeine Gefährdungsprüfung vor und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit von…

zum vollständigen Artikel als PDF lesen

Lesen Sie die nächsten Artikel dieser Ausgabe

Lesen Sie Artikel zum selben Thema