Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der „Gesamtkosten“, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 (Az.: VIII ZR 93/15). Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht. Damit gibt der BGH seine Rechtsprechung, auf, nach der dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind (Urteil vom 14. Februar 2007).


Lesezeit ca: Less than 1 min.
BGH ändert Rechtsprechung im Betriebskostenrecht: Auch die Angabe „Gesamtkosten“ kann ausreichen. Dr. Peter Hitpaß kommentiert
Lesen Sie die nächsten Artikel dieser Ausgabe
Lesen Sie Artikel zum selben Thema
Wenn doch jede Wohnung zählt: Kann ein rechtssicheres gemeindliches Vorkaufsrecht der...
Das Terrain der ehemaligen Esso-Häuser auf St. Pauli dient als Paradebeispiel:...
Recht, Sonderfall Gewerbe – Wenn diese Nutzung von Immobilien für Streit...
Die Gewerbenutzung von Immobilien verläuft in der Regel unproblematisch. Das Café...
Leitungswasserschäden in leerstehenden Gebäuden und die Frage nach Gefahrerhöhung
In einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 07.08.2024 – 7 U 251/20)...
AG Langen: Legionellen beim Nachbarn – keine Mietminderung
Es muss eine konkrete Gefahr durch Legionellen im Trinkwasser vorliegen, um...
LG Konstanz: Unwirksamkeit einer AGB-Regelung zur Zahlung eines „Festbetrags“ für Nebenkosten
Soll ein Wohnungsmieter nach den AGB neben den monatlichen Vorauszahlungen zusätzlich...
Schmutz und Müll in Wohnanlagen führen immer wieder zu Prozessen
Wer hätte nicht gerne ein sauberes Wohnumfeld, in dem er sich...