Anrufe vom Makler, Reparaturen absetzen, Waffen in Wohnung, Ist der Aufzug Luxus – Vier Urteile rund uns Wohnen

Bauen, Verwalten, Verkaufen und das Nutzen von Immobilien sind wie viele Dinge im Leben kompliziert. Manchmal menschelt es, manchmal stolpert man über die Vorschriften und am Ende steht man vor dem Richter. Dr. Ivonn Kappel, vom LBS Infodienst Recht & Steuern, hat vier Urteilen rund ums Wohnen, Bauen und Finanzieren zusammengestellt, die Karikaturen stammen von Jürgen Tomicek.

Wenn der Makler klingelt

Nicht immer ist ein unbestellter Anruf bei Immobilienverkäufern verboten
Gesetze und Rechtsprechung schützen den Verbraucher davor, von gewerblichen Anbietern mit Werbeanrufen belästigt zu werden. Doch wenn man als Immobilienverkäufer selbst seine Telefonnummer in der Öffentlichkeit angibt, muss man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen solchen Kontaktversuch hinnehmen.

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Der Fall: Eine Frau bot ihre Eigentumswohnung auf einem öffentlich einsehbaren Internetportal zum Verkauf „von privat“ an. Das hatte zur Folge, dass sie von mehr als 80 Maklern angerufen wurde. Die Betroffene empfand das als eine Zumutung und wehrte sich vor Gericht dagegen. Sie sei dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden und außerdem handle es sich um eine wettbewerbswidrige Handlung. Die Beklagte – Vertreterin einer der Maklerfirmen – sah das nicht so. Wer seine Telefonnummer auf die beschriebene Weise angebe, der willige damit in eine Kontaktaufnahme ein. Das Urteil: Zwar handle es sich hier unzweideutig um eine Telefonwerbung, beschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, aber sie sei nicht verboten gewesen. Mit der Angabe der Rufnummer habe die Verkäuferin „ausdrücklich und konkret“ ihr Einverständnis erteilt, kontaktiert zu werden. Schließlich sei auch in der Anzeige keine Rede davon gewesen, dass sie nicht von Maklern angerufen werden wolle.

Waffe in der Wohnung

Ohne behördliche Genehmigung reicht das für eine fristlose Kündigung
Wer eine Waffe in seiner Wohnung aufbewahrt, ohne den erforderlichen Waffenschein zu besitzen, dem kann der Eigentümer die fristlose Kündigung aussprechen. Denn es handelt sich dabei nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um eine nachhaltige Störung des Hausfriedens und einen schwerwiegenden Verstoß gegen die vertraglichen Obhutspflichten.

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Urteil im Detail
Der Fall: Der Eigentümer selbst hätte wohl keine Chance gehabt, die Waffe in der Wohnung seines Mieters zu entdecken. Er hätte schließlich die Immobilie nicht ohne weiteres betreten und schon gar nicht nach dem verbotenen Gegenstand suchen dürfen. Doch bei einer Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei wurden die Pistole und ein Magazin mit Munition gefunden. Der Eigentümer erfuhr davon und sprach die fristlose Kündigung aus, gegen die sich der Mieter zur Wehr setzte. Zwei Instanzen der Rechtsprechung waren damit befasst. Das Urteil: Mit einem vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung habe das Aufbewahren einer Waffe nichts mehr zu tun, beschied eine Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Man dürfe nicht vergessen, dass von solch einer Pistole mit Munition eine erhebliche Gefahr ausgehe. Der Eigentümer dürfe dagegen einschreiten, selbst wenn er nicht konkret hinterfragt habe, ob und wie weit sich die anderen Hausbewohner daran stören.

Jahrelanger Gebrauch

Vermieter konnte größere Reparaturen an der Mietwohnung nicht sofort absetzen
Renovierungsarbeiten, mit denen Schäden aus dem jahrelangen, vertragsgemäßen Gebrauch einer vermieteten Immobilie beseitigt werden, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten – und nicht als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen. So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung entschieden.

Urteil im Detail
Der Fall: Eheleute hatten für 60.000 Euro eine vermietete Wohnung gekauft. Kurz nach Vertragsschluss starb die Mieterin und es stellte sich heraus, dass Arbeiten in erheblichem Umfang nötig waren, um das Objekt wieder vermieten zu können. Das Badezimmer musste ebenso wie die Elektroinstallation erneuert werden und einige kleinere Dinge kamen auch noch dazu. Die Aufwendungen in Höhe von über 12.000 Euro wollten die Eigentümer am liebsten sofort als Erhaltungsaufwendungen in ihrer Steuererklärung geltend machen…

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