AG Münster: Nutzungswechselgebühr als nicht umlagefähige Verwaltungskosten

Das Amtsgericht Münster hat mit Urteil vom 12. September 2019 (Az.: 6 C 1738/19) entschieden, dass die Nutzerwechselgebühr wegen einer Zwischenablesung nicht auf den Mieter umgelegt werden kann.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis. Der Vermieter wollte der Mieterin die Kosten für die Nutzerwechselgebühr wegen einer Zwischenablesung auferlegen. Der Vermieter verwies insofern auf eine Regelung im Mietvertrag, wonach die Mieterin die Nutzerwechselgebühr zu zahlen habe. Die Mieterin weigerte sich jedoch, dem Begehren des Vermieters nachzukommen.

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Daraufhin erhob dieser Klage. Das Gericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Zahlung der Nutzerwechselgebühr nicht besteht. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die entsprechende Regelung im Mietvertrag unwirksam. Eine formularvertragliche Auferlegung der Kosten für die Nutzerwechselgebühr aufgrund einer Zwischenablesung können nicht dem Mieter auferlegt werden, da es sich nicht um Betriebskosten, sondern um Verwaltungskosten handele. Verwaltungskosten seien aber nicht betriebsbezogen und deshalb nicht umlagefähig…

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