AG Bad Iburg: kein Anspruch auf Betriebskostenabrechnung

Kein Anspruch auf Betriebskostenabrechnung, das hat das AG Bad Iburg mit Urteil vom 6. April 2023, Az.: 4 C 3/23 (9) entschieden.

Haben die Mietvertragsparteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart, so besteht für den Mieter kein Anspruch auf eine Betriebskostenabrechnung. Die Vereinbarung über eine Betriebskostenpauschale ist wirksam.

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Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2019 kam es zum Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung in Nordrhein-Westfalen. Dabei vereinbarten die Vertragsparteien eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 150 Euro monatlich. Im Jahr 2023 klagte der Mieter nunmehr auf Erteilung der Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2019 und 2020.

Das Gericht entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch auf die Betriebskostenabrechnungen zu. Denn ein solcher Anspruch setze die Vereinbarung einer Vorauszahlung der Betriebskosten voraus. So lag der Fall hier nicht. Die Parteien haben vereinbart, dass die Betriebskosten als Pauschale zu zahlen sind. Eine solche Vereinbarung sei zulässig.

Dr. Peter Hitpaß

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