OLG Karlsruhe stärkt Eigentümerrechte bei sog. „Wohnungsstichen“

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Landesrecht BW – 6 W 15/26 | OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat | 24. Juni 2026 | Urteil) hat auf Beschwerde eines Heidelberger Wohnungsunternehmens einen Beschluss des Landgerichts Heidelberg aufgehoben und einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen (TKU) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ohne Zustimmung der Gebäudeeigentümerin Baumaßnahmen – insbesondere die Errichtung von Verteilerkästen und die Verlegung von Kabelkanälen – in deren Liegenschaften durchzuführen.

Zudem wurde das TKU zur Beseitigung bereits vorgenommener baulicher Veränderungen – insbesondere den eingebauten Verteilerkasten, den Kabelkanal sowie die dazugehörigen Kabel und verbauten Kleinteile – und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands verpflichtet.

Laut Sachverhalt hatte sich das TKU unbefugt und ohne Ankündigung oder Abstimmung mit der Gebäudeeigentümerin Zutritt zu deren Gebäuden in Heidelberg verschafft und dort Verteilerkästen im Gebäude angebracht sowie Lehrrohre „auf Putz“ inklusive der dazugehörigen Glasfaserleitungen durch das Treppenhaus verlegt, um zu einzelnen Wohnungen Glasfasernetze zu verlegen.

Das Landgericht Heidelberg hatte den Verfügungsantrag der Gebäudeeigentümerin mit Blick auf die Rechte des Mieters und des TKU zunächst zurückgewiesen. Nach Auffassung des OLG-Senats hätte das TKU die bestehende Telefonleitung (Kupferleitung) nutzen können, um den Mieter über ihr G.Fast-Angebot ohne spürbare Qualitätseinbußen zu versorgen, statt neue Glasfaserleitungen im Gebäude zu verlegen (FTTH). Im Falle von Bauarbeiten hätte das TKU die Eigentümerzustimmung einzuholen.

Die Entscheidung stärkt den Gebäudeeigentümer und ist zu begrüßen. Der Sachverhalt ist leider kein Einzelfall. Mehrere Wohnungsunternehmen haben dem GdW berichtet, dass insbesondere die Deutsche Telekom Glasfaserkabel zu einzelnen Wohnungen verlegt, ohne vorher die Zustimmung des Eigentümers einzuholen und den Leitungsweg gemeinsam festzulegen.

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Das Urteil stellt nun klar, was in solchen Fällen gilt:

  • Netzbetreiber, die auf Mieterwunsch Glasfaserkabel zu seiner Wohnung verlegen, sind auch gemäß Art. 11 Abs. 4 Gigabit Infrastrukturverordnung (GIA – Gigabit Infrastructure Act) an einer Zustimmung des Eigentümers gebunden.
  • Bauliche Maßnahmen innerhalb von Gebäuden dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Eigentümer erfolgen. Die Zustimmung des Mieters allein genügt nicht, um Eingriffe in die Gebäudesubstanz zu rechtfertigen.
  • Vor der Errichtung neuer Infrastruktur sollte geprüft werden, ob vorhandene Leitungswege oder bestehende gebäudeinterne Infrastruktur genutzt werden können.

Dr. Peter Hitpaß, VNW Beauftragter für Partnermitglieder

Quelle: GdW

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