Wie der Ausbau der Netzebene 4 mit Glasfaser beschleunigt werden soll und warum dies so nicht funktioniert, erklärt Dietmar Schickel

Am 1. Dezember 2021 soll es in Kraft treten: das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG). Lediglich die fehlende Unterschrift des Bundespräsidenten kann noch eine Einführung dieses Gesetzes verhindern. Vermieter dürfen dann Sammelverträge für den Kabelanschluss oder Satellitenfernsehen nur noch zeitlich begrenzt auf Mieter umlegen. Die bisherige Regelung der Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 15a, b BetrKV) entfällt ab 1. Juli 2024.

Ungeeignete Anreize

Die Idee hinter dem Gesetz: Man möchte so den Glasfaserausbau beschleunigen und über die Betriebskosten oder eine Modernisierungsumlage eine Refinanzierung von neuen Hausverteilanlagen (FTTH) aus Glasfaser ermöglichen, ohne dass die bisher langjährigen Verträge mit Kabelnetzbetreibern, häufig im Sammelinkasso, dies behindern.

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Diese Anreize für eine Ausstattung der Netzebene 4 mit Glasfaser dürften allerdings ungeeignet sein, den Ausbau der Hausverteilnetze durch Wohnungsunternehmen massiv zu beschleunigen. Das geplante Glasfaserbereitstellungsentgelt (§72 TKG-E) soll zwischen Eigentümer und Netzbetreiber eine Refinanzierung der zu tätigenden Investitionen ermöglichen.

Mit einer zeitlich befristeten Umlage von fünf Euro monatlicher Zahlung durch alle Haushalte für eine passive Infrastruktur, kann sicherlich eine neue Netzinfrastruktur in einem Zeitraum von fünf Jahren im Regelfall (300 Euro brutto) und in Ausnahmefällen zum Beispiel bei erforderlichen Maßnahmen für Brandschutz oder Denkmalschutz über neun Jahre (540 Euro brutto) teilfinanziert werden, aber die erforderlichen Voraussetzungen und anschließenden Aufgaben für Wohnungsunternehmen und Anbieter erschweren eine Umsetzung für die beteiligten Unternehmen enorm.

Befristung und Mehrwert für Mieter

Die Forderung der erstmaligen Ausstattung des Gebäudes mit einer vollständig aus Glasfaserkomponenten bestehenden Netzinfrastruktur (bis zum Wohnungsübergabepunkt) ist sicherlich nachvollziehbar und der Anschluss des neuen Inhouse-Glasfasernetzes an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität ebenfalls, aber die Befristung bis zum 31. Dezember 2027 zur Umsetzung dieser Maßnahme stellt eine erste Herausforderung dar.

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Es wird außerdem nicht berücksichtigt, wie sich die aktuelle Versorgungssituation in einem Haus darstellt. Wem gehört die bisherige Netzebene 4 als koaxiale Infrastruktur: dem Wohnungsunternehmen oder einem Kabelnetzbetreiber? Welche Qualität hat diese Infrastruktur? Welcher tatsächliche Mehrwert wird für die Mieter erzielt, wenn statt einer koaxialen Infrastruktur ein Glasfasernetz installiert wird? Welche Bandbreiten, zu welchen Konditionen werden angeboten? Wie gestaltet sich die weitere TV-Versorgung?

Aus Sammel- wird Einzelinkasso

Die Umlagefähigkeit für den Sammelvertrag wird nach einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024 abgeschafft und die neue Umlage (§ 2 Nr. 15c BetrKV) in Höhe von fünf Euro je Wohneinheit wird nach der Betriebskostenverordnung abgerechnet, zwar auf einen festen Zeitraum limitiert, aber wie bereits beschrieben lediglich für eine passive Infrastruktur, inklusive einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals.

Also nicht für aktive Komponenten, keine Kostenbeteiligung für den Gebäudeanschluss oder eine Subvention von Diensten. Die Mieter zahlen grundsätzlich einen Zuschlag zur bisherigen Versorgung und erhalten dann gegebenenfalls die gleichen oder verbesserten Leistungen. Abgerechnet wird dies zusätzlich für alles (TV, Internet und Telefon) im Einzelinkasso.

Abrechnung schwer darstellbar

Dies dürfte für Wohnungsunternehmen nicht leicht zu vermitteln sein! Auch die alternative Möglichkeit über eine Modernisierungsumlage (§555 b Nr. 4a BGB-E) mit einem Zuschlag von jährlich acht Prozent der getätigten Investitionen auf die Kaltmiete, hat diverse Fallstricke: sei es die teilweise von Städten reduzierte Prozentzahl bei der Modernisierungsumlage oder limitierte Euro-Beträge, die maximal pro Quadratmeter weiterbelastet werden dürfen…

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