Bereits zum 1. Januar 2008 trat das reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft mit der Besonderheit, dass ab dem 1. Januar 2009 gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG (Einführungsgesetz zum Neuen VVG) dessen Bestimmungen auch auf Altverträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, anwendbar sind. Nun gibt es nach wie vor säumige Versicherer, die ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch nicht an das geltende neue Recht angepasst haben. Diese wurden vermittels einer BGH-Entscheidung vom 12. Oktober 2011 jedoch nachdrücklich „aufgeweckt“ (Az.: IV ZR 199/10). Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk erklärt den Sachverhalt.


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