Terrorismusbekämpfung insbesondere bei Untervermietung – das schreibt die EU vor

Bei Untervermietung ist im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis für die Gebrauchsüberlassung an Dritte (vgl. § 540 Abs. 1 BGB) die Frage eines Abgleichs des Namens des Mieters mit den Namenslisten der Sanktionslisten durchzuführen.

Bereits in den Jahren 2001 und zuletzt 2015 haben wir über die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 zur Terrorismusbekämpfung informiert. Diese ordnen an, dass den in den entsprechenden Anhängen zu den Verordnungen aufgeführten Personen und Einrichtungen (sog. „Sanktionslisten“) weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Insbesondere bei der Erlaubnis zur Untervermietung haben Unternehmen bei Anhaltspunkten vorbeugende Maßnahmen zur Beachtung der EG-Verordnungen zu treffen.

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Der Begriff der wirtschaftlichen Ressource umfasst zunächst jede Art von Vermögenswerten, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind. Erfasst werden also auch Vermögenswerte, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. 

Allerdings haben die o. g. Verordnungen nicht die Verhinderung einer nur persönlichen Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zu Verbrauchszwecken zum Ziel. Nach Mitteilung aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vom 18.06.2008, dient die Anmietung zu Wohnzwecken grundsätzlich der persönlichen Verwendung zu Ver- bzw. Gebrauchszwecken. Gemietete Wohnräume sind demnach grundsätzlich keine wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne der o. g. Verordnungen. Dementsprechend sind Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet, die Identität der Mieter mit den Namens- bzw. Sanktionslisten abzugleichen. 

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn für den Vermieter absehbar ist, dass der Wohnraum auch für den Erwerb von Geldern verwendet werden soll, etwa durch Untervermietung. In diesem Fall ist etwa im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis für die Gebrauchsüberlassung an Dritte (vgl. § 540 Abs. 1 BGB) die Frage eines Abgleichs des Namens des Mieters mit den Namenslisten der Sanktionslisten durchzuführen. Dieser Abgleich könnte auch automatisch durch entsprechende Softwareanbieter erfolgen.

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Quelle: GdW

Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle „Länderunabhängige Embargomaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung“

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