Im Mietrecht gilt der Grundsatz: Wenn der Mieter bei Vertragsende das Mietobjekt schadhaft und verwohnt zurückgibt, kann der Vermieter unter Umständen Schadensersatz verlangen. Hierbei muss der Vermieter aber die Formalien beachten, wie das Kammergericht Berlin festgestellt hat. Lesen Sie was Wohnungswirtschaftheute- Autor RA Kristian Friedenhagen dazu schreibt.


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