Quotenabgeltungsklauseln tragen dem Umstand Rechnung, dass Mieter zumeist nicht zu den zum Ende der im Mietvertrag vorgesehenen Renovierungsintervalle ausziehen und daher eine Endrenovierungsverpflichtung nicht besteht. Quotenabgeltungsklauseln dienen aus Sicht des Vermieters daher dazu, dass er einen Ausgleich dafür erhält, dass der Mieter zwar die Mieträume abgenutzt hat, aber mangels Fälligkeit der Renovierungsverpflichtung nicht selbst Renovierungsmaßnahmen ergreifen muss.
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Quotenabgeltungsklauseln grundsätzlich unwirksam?
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