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Energiewirtschaftsgesetz: Übergangsregelung zu Kundenanlagen schafft wichtige Planungssicherheit – GdW fordert dauerhafte Lösung

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie im Deutschen Bundestag möchte das im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Übergangsregelung verankert wird, um sogenannte Bestands-Kundenanlagen bis Ende 2028 von den Regulierungsbestimmungen für Verteilnetzbetreiber auszunehmen. Dabei handelt es sich um lokale Energieversorgungsstrukturen – etwa Stromnetze innerhalb von Wohnquartieren oder Gebäudekomplexen –, über die Mieterinnen und Mieter direkt mit vor Ort erzeugtem Strom, beispielsweise aus Photovoltaikanlagen, versorgt werden. Der GdW fordert eine Eu-konforme Dauerlösung. Foto: Wohnungswirtschaft heute. Gerd Warda

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie im Deutschen Bundestag hat sich dafür ausgesprochen, im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Übergangsregelung zu verankern, um sogenannte Bestands-Kundenanlagen bis Ende 2028 von den Regulierungsbestimmungen für Verteilnetzbetreiber auszunehmen.

Dabei handelt es sich um lokale Energieversorgungsstrukturen – etwa Stromnetze innerhalb von Wohnquartieren oder Gebäudekomplexen –, über die Mieterinnen und Mieter direkt mit vor Ort erzeugtem Strom, beispielsweise aus Photovoltaikanlagen, versorgt werden. Diese Anlagen leisten einen wichtigen Beitrag zur dezentralen Energieerzeugung und sind zentrale Bausteine für Mieterstrom- und Quartierskonzepte.

„Wir begrüßen die Schaffung eines Übergangszeitraums ausdrücklich als wichtigen Schritt hin zu mehr Planungssicherheit für die Betreiber solcher Anlagen“, sagt Ingeborg Esser, Hauptgeschäftsführerin des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.

„Damit wird zunächst verhindert, dass funktionierende und kosteneffiziente Modelle der dezentralen Energieversorgung – wie Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – durch übermäßige Regulierung ausgebremst werden.“

Nur Zwischenlösung

Gleichzeitig weist der GdW darauf hin, dass die nun vorgesehene Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2028 nur eine Zwischenlösung darstellt. Sie gilt ausschließlich für Anlagen, die bis zum Inkrafttreten der Regelung bereits angeschlossen wurden. „Deshalb bleibt es dringend erforderlich, eine dauerhafte, europarechtskonforme und bürokratiearme Lösung im EnWG zu verankern, so dass auch für Neuanlagen wieder rechtssicher geplant werden kann“, so Esser weiter.

Hier zeigt die Begründung zum Gesetz zwar Ansatzpunkte. Diese sind aber nicht wirklich praxisgerecht, gerade wenn es durch die Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie künftig zu Einbaupflichten für Photovoltaikanlagen kommt.

Langfristige Regelung entwickeln

Positiv bewertet der GdW in diesem Zusammenhang den Entschließungsantrag des Ausschusses, der die Bundesregierung auffordert, eine langfristige Regelung zu entwickeln. Diese müsse auch auf europäischer Ebene ansetzen, um dem nationalen Gesetzgeber künftig mehr Gestaltungsspielraum zu eröffnen.

Mieterstrom- und Quartiersmodelle sind bezahlbare Lösungen

„Die Wohnungswirtschaft steht bereit, ihren Beitrag zur Energiewende und zur lokalen Stromversorgung zu leisten – dafür brauchen wir jedoch klare, verlässliche und praxistaugliche Rahmenbedingungen“, betont Esser. „Nur so können Mieterstrom- und Quartiersmodelle weiter ausgebaut und bezahlbare Energielösungen für die Bewohnerinnen und Bewohner sichergestellt werden.“

Andreas Schichel

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Zusammenhalt fördern – Verantwortung übernehmen – Flagge zeigen – ins Machen kommen

Gerd Warda, Foto: krimiwa

Liebe Leserinnen, liebe Leser.

Von der Debatte ins Handeln zu kommen, ist das Gebot der Stunde – in der Politik, aber auch in unserer Branche. Während vielerorts noch gezögert wird, zeigen Unternehmen der Wohnungswirtschaft längst, wie Transformation gelingen kann: verantwortungsvoll, sozial verankert und mit echtem Gestaltungswillen.

Das verdient nicht nur Anerkennung, sondern sollte auch zum Maßstab werden – insbesondere in einer Zeit, in der Lösungen greifbar, aber nicht immer politisch konsequent verfolgt werden.

Verantwortung beginnt mit Transparenz

Mit der Veröffentlichung ihres ersten Nachhaltigkeitsberichts für das Jahr 2024 macht die Hilfswerk-Siedlung GmbH (HWS) deutlich, was unter unternehmerischer Verantwortung heute zu verstehen ist. Nicht als Pflichtübung, sondern als Ausdruck einer Haltung.

Der Bericht, der auf dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex basiert, zeigt nicht nur Kennzahlen, sondern formuliert auch klare Ziele – etwa das ambitionierte Vorhaben, bis 2044 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Dabei bleibt die soziale Komponente fest im Blick: bezahlbarer Wohnraum, energetisch optimiert, aber für alle zugänglich.

„Nachhaltigkeit ist für uns kein kurzfristiger Trend, sondern Ausdruck unserer Haltung und unseres Selbstverständnisses“, bringt es Geschäftsführer Jörn von der Lieth auf den Punkt. So geht Verantwortung – und so wird sie glaubwürdig kommuniziert. Lesen Sie auch den Beitrag: Nachhaltigkeit aus Überzeugung: Die Hilfswerk-Siedlung GmbH legt ihren ersten Bericht vor

Zusammenhalt ist kein Zufallsprodukt

Echte soziale Resilienz entsteht nicht durch Appelle, sondern durch Kooperation, strukturelle Förderung und lokale Verankerung. Das hessische Zukunftsbündnis „Sozialer Zusammenhalt“ ist ein ermutigendes Beispiel dafür, wie Akteure aus Verwaltung, Wohnungswirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft gemeinsam an nachhaltigen Quartiersstrategien arbeiten.

Koordiniert von der ProjektStadt, einer Marke der Nassauischen Heimstätte | Wohnstadt, bringt dieses Bündnis nicht nur Fachwissen zusammen, sondern initiiert konkrete Entwicklungsperspektiven für benachteiligte Quartiere – zuletzt im neuen Fördergebiet Schlüchtern West. Dort entstehen neben einem Bildungs- und Kulturcampus auch neue Impulse für Begegnung, kreative Räume und Erinnerungskultur.

Zusammenhalt ist hier kein abstrakter Begriff, sondern gelebte Praxis – und Ausdruck einer aktiven Stadtentwicklungspolitik. Mehr lesen Sie im Beitrag: Städtebauförderprogramm – Zukunftsbündnis für sozialen Zusammenhalt – „Interdisziplinärer Quantensprung“ im ersten Jahr

Flagge zeigen – auch in der Energiepolitik

Die Energiewende im Quartier gelingt nur, wenn Mieterstrommodelle nicht an regulatorischen Hürden scheitern. Deshalb ist es ein wichtiges Signal, dass der Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie sich für eine Übergangsregelung im Energiewirtschaftsgesetz ausgesprochen hat. Diese bewahrt bestehende lokale Energieversorgungsstrukturen bis Ende 2028 vor neuen Regulierungen.

Doch das ist nur ein erster Schritt. Der GdW fordert zurecht eine dauerhafte, praxistaugliche und europarechtskonforme Lösung. Denn die aktuelle Regelung sichert lediglich den Bestand. Für neue Projekte braucht es endlich Rechtssicherheit und Planbarkeit – gerade mit Blick auf die kommende Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen.

Wer hier zögert, riskiert den Rückbau dezentraler Versorgungslösungen – ein energiepolitischer Rückschritt. Mehr in Energiewirtschaftsgesetz: Übergangsregelung zu Kundenanlagen schafft wichtige Planungssicherheit – GdW fordert dauerhafte Lösung

Die Wohnungswirtschaft geht voran – Politik muss folgen

In einer Zeit vielfältiger Krisen ist die Wohnungswirtschaft mehr denn je systemrelevant – nicht nur als Bauherrin, sondern als Garantin sozialer Stabilität, als Treiberin nachhaltiger Entwicklung und als Partnerin in der Energie- und Klimawende. Die Beispiele zeigen: Die Unternehmen sind bereit. Sie übernehmen Verantwortung, fördern Zusammenhalt, zeigen Flagge – und kommen ins Machen. Was jetzt noch fehlt, sind passende gesetzliche Rahmenbedingungen, ein klarer politischer Kurs und der Wille, nachhaltige Strukturen nicht nur zu ermöglichen, sondern gezielt zu stärken.

Gerade deshalb ist dieses Editorial auch ein Appell: Lassen wir nicht nach im Engagement. Denn die Lösungen sind da. Wir müssen sie nur endlich zur Regel machen.

November 2025, Wohnungswirtschaft heute., Ausgabe Nummer 206, mit neuen Inhalten.

Klicken Sie mal rein.
Bleiben Sie zuversichtlich und nachhaltig.
Ihr Gerd Warda

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Weihnachtsfeier im Betrieb: Wer nicht aufpasst, tappt in die Steuerfalle

Weihnachtsfeier im Betrieb: Wer nicht aufpasst, tappt in Steuerfalle
Einladung zur Weihnachtsfeier AdobeStock_95312173-

Die jährliche Weihnachtsfeier ist in vielen Unternehmen ein fester Bestandteil zum Jahresende. Doch während sie für die Mitarbeitenden vor allem ein geselliges Highlight ist, birgt sie für Arbeitgeber auch arbeits-, steuer- und haftungsrechtliche Risiken, warnt die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft HLB Klein Mönstermann aus Osnabrück, Mitglied im bundesweiten HLB-Netzwerk.

Was viele Unternehmen nicht wissen: Finden die Feiern „mit Anhang“ statt, müssen die Kosten für die mitgebrachte Begleitperson dem jeweiligen Mitarbeitenden zugerechnet werden. Eine pauschale Verteilung auf alle Mitarbeitenden sei nicht zulässig.

Der Freibetrag gilt pro Mitarbeiter

Grundsätzlich gilt: Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsfeier sind bis zu einem Betrag von 110 Euro brutto pro Mitarbeiter und Veranstaltung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. „Der Freibetrag gilt pro Mitarbeiter und schließt sämtliche Kosten der Feier ein – von Speisen und Getränken bis hin zur Raummiete oder den Ausgaben für ein Unterhaltungsprogramm“, erklärt Johannes Nierwettberg, Partner und Steuerberater.

„Gerade die Einbeziehung der Kosten für Begleitpersonen werden häufig unterschätzt und können schnell zu einer Überschreitung führen“, warnt er.

Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr

Zudem können die Gesamtkosten nur auf diejenigen Mitarbeiter verteilt werden, die auch tatsächlich an der Feier teilnehmen. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr, also beispielsweise für eine Weihnachtsfeier und ein Sommerfest. Wenn nur eine Veranstaltung stattfindet, bleibt es für diese Veranstaltung beim Freibetrag von 110 Euro; die beiden Freibeträge werden nicht addiert.

Pauschale Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG

Wird der Freibetrag überschritten, unterliegt der übersteigende Anteil der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Eine Gestaltungsmöglichkeit für Arbeitgeber bietet die pauschale Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG, die es dem Arbeitgeber erlaubt, die entstehende Steuerlast selbst zu übernehmen und so die Feier für die Beschäftigten steuerfrei zu halten.

„Gerade bei größeren Veranstaltungen lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen, ob eine Pauschalversteuerung sinnvoll ist – sonst wird aus dem gut gemeinten Weihnachtsgeschenk schnell ein steuerpflichtiger Vorteil für den Arbeitnehmer“, so der Experte.

Beispiel:

Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 Euro. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein Betrag von 100 Euro entfällt. Der auf die Begleitpersonen entfallende Anteil ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.

50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 Euro, der nicht steuerpflichtig ist, da er unterhalb des Freibetrags von 110 Euro liegt. Bei 25 Arbeitnehmern (mit Begleitperson) beträgt der geldwerte Vorteil 200 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro beträgt der steuerpflichtige geldwerte Vorteil 90 Euro.

Für Arbeitnehmer gilt: Eine Teilnahmepflicht in der Regel besteht nicht. Findet die Feier jedoch während der Arbeitszeit und als „offizielle“ Veranstaltung statt, müssen Nicht-Teilnehmende trotzdem ihrer Arbeitspflicht nachkommen. Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit statt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Gesetzliche Unfallversicherungsschutz

Ein zentraler Punkt ist auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Damit er greift, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So muss die Betriebsfeier von der Unternehmensleitung veranstaltet oder gebilligt sein, sie muss allen Mitarbeitenden offenstehen, und ein wesentlicher Teil der Belegschaft muss teilnehmen.

Wird beispielsweise im Anschluss an die offizielle Feier in kleiner Runde weiter gefeiert, ist dies nicht versichert – gleiches gilt bei erheblichem Alkoholkonsum, oder wenn Gäste sich ohne betrieblichen Bezug verletzen.

Kein Pflicht zur Weihnachtsfeier, aber ….

Arbeitgeber sollten zudem wissen: Sie sind nicht verpflichtet, eine Weihnachtsfeier auszurichten. Allerdings kann durch jahrelange Wiederholung eine sogenannte „betriebliche Übung“ entstehen. In diesem Fall haben Beschäftigte einen Anspruch auf Fortführung. „Arbeitgeber sollten daher unbedingt in den Einladungen einen klaren Freiwilligkeitsvorbehalt formulieren“, rät Johannes Nierwettberg.

So lässt sich vermeiden, dass die Geste zur dauerhaften Verpflichtung wird.

„Bei der Planung der Feier sollten Unternehmen gründlich prüfen, ob alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, und die anfallenden Kosten sorgfältig ermitteln“, sagt der Steuerberater abschließend. Richtig geplant sei die Weihnachtsfeier nicht nur ein schönes Dankeschön für die Belegschaft, sondern auch steuerlich und rechtlich sauber umsetzbar.

Gudrun Katharina Heurich

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Nachhaltigkeit aus Überzeugung: Die Hilfswerk-Siedlung GmbH legt ihren ersten Bericht vor

Nachhaltigkeit: Die Hilfswerk-Siedlung GmbH legt Bericht vor
Ein zentrales Thema im Bericht ist der Klimapfad. Die HWS verfolgt das ambitionierte Ziel, bis zum Jahr 2044 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu bewirtschaften. Grafik: HWS

Verantwortung übernehmen, Zukunft gestalten: Der erste Nachhaltigkeitsbericht der Hilfswerk-Siedlung GmbH zeigt, wie ökologische, soziale und wirtschaftliche Ziele miteinander verbunden werden – getragen von christlichen Werten und einem klaren Selbstverständnis.

Mit der erstmaligen Veröffentlichung ihres Nachhaltigkeitsberichts sowie der dazugehörigen DNK-Erklärung für das Jahr 2024 geht die Hilfswerk-Siedlung GmbH (HWS) einen wichtigen Schritt in Richtung Transparenz und Zukunftsfähigkeit. Das Unternehmen zeigt damit, wie es sich für eine sozial gerechte, ökologisch verantwortungsvolle und wirtschaftlich tragfähige Entwicklung engagiert.

„Als christlich geprägtes Unternehmen übernehmen wir Verantwortung – für unsere Mitarbeiter*innen, für die Umwelt und für kommende Generationen“, so Lena Karohs, Geschäftsführerin der HWS. „Mit diesem Bericht schaffen wir Transparenz über unsere Nachhaltigkeitsleistung und unsere Ziele für die Zukunft.“

Ein zentrales Thema im Bericht ist der Klimapfad.

Die HWS verfolgt das ambitionierte Ziel, bis zum Jahr 2044 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu bewirtschaften. Um dies zu erreichen, setzt die HWS auf verschiedene Hebel: Die Senkung des Energieverbrauchs im Bestand, die damit verbundene Reduktion von CO₂-Emissionen und der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energien stehen dabei im Fokus.

Gleichzeitig bleibt die Sicherung bezahlbaren Wohnraums ein unverrückbarer Grundsatz – denn Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung gehen bei der HWS Hand in Hand. „Nachhaltigkeit ist für uns kein kurzfristiger Trend, sondern Ausdruck unserer Haltung und unseres Selbstverständnisses“, unterstreicht Jörn von der Lieth, Geschäftsführer der HWS.

Der Bericht orientiert sich am VSME, dem freiwilligen Standard für Nachhaltigkeitsberichterstattung der EU. Ergänzend dazu wurde die DNK-Erklärung nach den anerkannten Kriterien des Deutschen Nachhaltigkeitskodex erstellt – ein weiterer Beleg für die Ernsthaftigkeit und Professionalität, mit der die HWS das Thema angeht.

Fabian Mayer


Der Nachhaltigkeitsbericht steht ab sofort auf der HWS-Website

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Städtebauförderprogramm – Zukunftsbündnis für sozialen Zusammenhalt – „Interdisziplinärer Quantensprung“ im ersten Jahr

Gruppenfoto: Die Mitglieder des Zukunftsbündnisses für Sozialen Zusammenhalt. Foto: NHW

Das Zukunftsbündnis wurde 2024 vom hessischen Wirtschafts- und Sozialministerium gegründet, um aktiv an der Weiterentwicklung des Städtebauförderprogramms „Sozialer Zusammenhalt“ mitzuwirken und die Debatte über soziale Quartiersentwicklung in Hessen maßgeblich mitzugestalten.

Die fachliche und organisatorische Begleitung erfolgt durch die Geschäftsstelle bei der ProjektStadt, Stadtentwicklungsmarke der Unternehmensgruppe Nassauische Heimstätte | Wohnstadt (NHW), durch ein sechsköpfiges Team unter Leitung von Marion Schmitz-Stadtfeld und Projektleiterin Alexa von Wedel. Beim Treffen im Kultur- und Begegnungszentrum KUBE in Schlüchtern blickten die Bündnismitglieder auf ein erfolgreiches erstes Jahr zurück und legten die Grundsteine für die weitere Zusammenarbeit.

Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori lobte die bisherige Arbeit: „Das Zukunftsbündnis hat in kurzer Zeit eine beeindruckende Dynamik entfaltet. Das Engagement der Mitglieder zeigt, wie viel Potenzial in der sozialen Quartiersentwicklung steckt. Gemeinsam gestalten wir Lebensräume, in denen Zusammenhalt wächst. Denn die Städtebauförderung lebt davon, dass Menschen Verantwortung übernehmen, Ideen einbringen und gemeinsam etwas bewegen – genau das zeigt das Zukunftsbündnis in beeindruckender Weise.“

Sozialministerin Heike Hofmann bekräftigte: „Die Bedeutung der sozialen Aspekte rückt durch das Zukunftsbündnis noch stärker in den Fokus. Seine Arbeit zeigt, dass die Stadtentwicklung der Zukunft auf Teilhabe, Integration und der Stärkung lokaler Wirtschaft basiert. Sozialer Zusammenhalt braucht eine gute Infrastruktur, die Begegnungen fördert sowie Ghettobildung und Gentrifizierung entgegenwirkt. So können vielfältige und lebendige Quartiere entstehen.“

Im Austausch: NHW-Geschäftsführerin Monika Fontaine-Kretschmer, Sozialministerin Heike Hofmann und Schlüchterns Bürgermeister Matthias Möller. Foto: NHW

Wissen bündeln, Vernetzung schaffen

NHW-Geschäftsführerin Monika Fontaine-Kretschmer war beim Bündnistreffen dabei und unterstrich die Rolle von Hessens größtem Wohnungsunternehmen. „Wir sind Vermieter und Dienstleister in der Stadtentwicklung. Über die ProjektStadt bringen wir jahrzehntelange Erfahrung in der integrierten Stadtentwicklung ein. Diese Doppelrolle macht uns zu einer Brücke zwischen sozialem Alltag in den Quartieren und strategischer Stadtentwicklung auf Landes- und Kommunalebene. Durch die Leitung der Geschäftsstelle des Bündnisses können wir die Weiterentwicklung des Programms Sozialer Zusammenhalt aktiv mitgestalten.“

Marion Schmitz-Stadtfeld, Leiterin des Fachbereichs Integrierte Stadtentwicklung bei der ProjektStadt, betonte: „Das Zukunftsbündnis ist ein interdisziplinärer Quantensprung: Hier arbeiten Ministerien, Kommunen, Wohnungswirtschaft, Verbände, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zusammen. Diese Breite an Perspektiven ist notwendig, um die Herausforderungen in strukturschwachen Quartieren anzugehen. Als Geschäftsstelle sehen wir uns als Impulsgeber und Moderator: Wir bündeln Wissen, schaffen Vernetzung und geben Kommunen und Akteuren praxisnahe Unterstützung.“

Positives Zwischenfazit: Beim Treffen im Kultur- und Begegnungszentrum KUBE in Schlüchtern blickten die Bündnismitglieder auf ein erfolgreiches erstes Jahr zurück. Foto: NHW

Schlüchtern West neues Fördergebiet

Mit dem Bündnistreffen in Schlüchtern führte das Bündnis seine praxisorientierte Zusammenarbeit fort, in einer Stadt, die auf langjährige Erfahrung in der Städtebauförderung zurückblickt und mit „Schlüchtern West“ selbst ein neues Fördergebiet im Programm „Sozialer Zusammenhalt“ hat.

Hier stehen in den kommenden Jahren mehrere spannende Projekte an: u.a. die Transformation des ehemaligen Vogt-Werke-Areals zu einem gemischt genutzten Quartier, die Entwicklung eines Schul- und Bildungscampus, die Verstetigung des Fliegenden Künstlerzimmers als Ort kultureller Bildung und Begegnung, die Transformation des ehemaligen Kaufhauses Langer sowie die Bewahrung und Nutzung der historischen Synagoge. Nach der Sitzung besuchten die Bündnismitglieder das neue Fördergebiet, um sich vor Ort ein Bild der geplanten Entwicklung zu machen.

Für 2026 sind weitere Standortbesuche, thematische Workshops und eine landesweite Tagung zum Thema sozialer Zusammenhalt geplant.


Quelle: NHW // Frederik Lang


Die Unternehmensgruppe Nassauische Heimstätte | Wohnstadt (NHW) mit Sitz in Frankfurt am Main und Kassel bietet seit über 100 Jahren umfassende Dienstleistungen in den Bereichen Wohnen, Bauen und Entwickeln. Sie beschäftigt mehr als 900 Mitarbeitende. Mit über 60.000 Mietwohnungen an 112 Standorten in Hessen gehört sie zu den führenden deutschen Wohnungsunternehmen. Unter der NHW-Marke ProjektStadt führt sie nachhaltige Stadtentwicklungsaufgaben durch. Sie ist Gründungsmitglied der Initiative Wohnen.2050, um dem Klimaschutz in der Wohnungswirtschaft mehr Schlagkraft zu verleihen. Mit hubitation verfügt die NHW zudem über ein Startup- und Ideennetzwerk rund um innovatives Wohnen. www.nhw.de

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GdW: „Bauland-Turbo“ statt „Bau-Turbo“ verabschiedet – Wohnungswirtschaft fordert Mut, Tempo und gesellschaftlichen Konsens

Der Baukran über dem Kanzleramt. Er steht STILL! Der Bau-Turbo wirkt nicht! Im Gesetz fehlt eine echte Beschleunigung, wie: digitale und effizientere Verfahren, weniger Bürokratie, verbindliche Zeitpläne. Aber es fehlen noch weitere gesetzliche Voraussetzungen: Im Justizministerium das einfache Bauen - Im Bauministerium von überzogenen Standards bei Förderprogrammen abrücken – Im Wirtschaftsministerium ein Update des Vergaberechts. Foto: Wohnungswirtschaft heute. /Gerd Warda

Anlässlich der Verabschiedung des sogenannten „Bau-Turbos“ am 9. Oktober 2025  im Bundestag begrüßt die sozial orientierte Wohnungswirtschaft das Gesetz als wichtigen Schritt – weist aber darauf hin, dass es für eine echte Beschleunigung des Wohnungsbaus nicht ausreicht. „Es handelt sich hier nicht um einen ‚Bau-Turbo‘ als solchen, sondern vielmehr um einen ‚Bauland-Turbo‘. Das Gesetz sorgt in dieser Form lediglich dafür, dass Flächen schneller ausgewiesen werden. Gebaut ist damit noch lange nichts. Wir brauchen eine echte Beschleunigung: digitale und effizientere Verfahren, weniger Bürokratie, verbindliche Zeitpläne. Und vor allem müssen wir uns ehrlich machen: Wir brauchen einen gesellschaftlichen Konsens für mehr Wohnungsneubau, dessen Notwendigkeit in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht unbestritten ist“, sagte Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.

Hinzu kommt ein zentraler Punkt:

Es sind die Kommunen, die die Schaffung von Wohnraum in der Hand haben. Sie haben den Schlüssel zum Bau-Turbo in der Tasche. Je nach politischer Stimmungslage vor Ort können sie entscheiden, ob sie den Turbo wirklich zünden – oder nicht. „Unser Appell geht an die Kommunen, den Bau-Turbo auch wirklich zu nutzen, um den grassierenden Wohnungsmangel endlich wirksam zu bekämpfen“, sagt Gedaschko.

Der GdW-Präsident weist im Kontext der notwendigen Baubeschleunigung und Kostenersparnissen auf die bundesweite Bedeutung des „Regelstandards Erleichtertes Bauen“ in Schleswig-Holstein und des sogenannten „Hamburg-Standards“ hin: „Diese Modelle zeigen, wie man hochwertige und bezahlbare Wohnungen schafft – sie sollten bundesweit Schule machen“, so Gedaschko.

„Fast Lane“ schaffen: Abwägungsvorrang zugunsten des Menschenrechts auf Wohnen

„Damit der Wohnungsbau aber ganz grundsätzlich beschleunigt wird, braucht es eine ‚Fast Lane fürs Wohnen‘ – mit einem rechtlichen Abwägungsvorrang zugunsten des Wohnungsbaus, ähnlich wie bei Windenergieprojekten. Zumindest für die Zeit des Mangels in den betroffenen Regionen muss Wohnen Vorrang haben. Nur so lässt sich das Menschenrecht auf Wohnen verwirklichen“, sagt Gedaschko.

„Mut zum Bauen“ – und klare Aufgaben an die Ministerien

„Wir brauchen jetzt Mut zum Bauen von allen Beteiligten“, sagt Gedaschko. Damit die Baukosten sinken können, muss das Justizministerium das einfache Bauen endlich rechtssicher ermöglichen. Das Bundesbauministerium muss von überzogenen Standards bei Förderprogrammen abrücken. Und von Seiten des Wirtschaftsministeriums ist ein Update des Vergaberechts notwendig, „damit serielles und modulares Bauen endlich auf die Schnellspur kommt“, so Gedaschko.

„Nur mit der ganzen Palette von Maßnahmen – einfaches Bauen, günstigere Kosten, schnellere Verfahren und gesellschaftlicher Rückhalt – kann das Menschenrecht auf Wohnen Wirklichkeit werden“, betonte der GdW-Präsident.

Beschluss des Koalitionsausschusses: Jetzt kommt es auf Tempo an

Der GdW begrüßt auch den Beschluss des Koalitionsausschusses, künftig Effizienz, bessere Planung und schnellere Genehmigungsverfahren stärker zu fördern. „Das ist ein richtiges Signal – aber es darf nicht wieder bei Eckpunkten bleiben. Die angekündigten Verbesserungen müssen jetzt wirklich zügig kommen“, so Gedaschko.

Hintergrund: Verbesserungen am Bau-Turbo zu begrüßen

Bei der Sitzung des Bauausschusses wurden im Bundestag einige praxisrelevante Änderungen beschlossen, die der GdW begrüßt:

  • Mehr Spielraum für Aufstockungen: Künftig kann bei § 34 BauGB auch bei Umnutzungen von Nichtwohngebäuden auf das Einfügungserfordernis verzichtet werden, wenn dadurch neuer Wohnraum entsteht. Das erleichtert etwa die Aufstockung von Supermärkten oder Parkhäusern um Wohnetagen.
  • Mehr Zeit für Zustimmung: Die sogenannte Zustimmungsfiktion wurde auf drei Monate verlängert. Das entschärft Befürchtungen, dass Genehmigungen allein aus Zeitgründen verweigert werden.
  • Mehr Klarheit beim § 246e BauGB (Bau-Turbo): Die Streichung der Formulierung „im erforderlichen Umfang“ kann unnötige Zusatzprüfungen vermeiden. Zudem wurde der Anwendungsbereich erweitert – künftig ist eine strategische Umweltprüfung auch bei erheblichen Umweltauswirkungen möglich. Damit bleibt der Weg für den Bau-Turbo grundsätzlich offen, auch wenn die Verfahren dadurch länger dauern können.

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen vertritt als größter deutscher Branchendachverband bundesweit und auf europäischer Ebene rund 3.000 kommunale, genossenschaftliche, kirchliche, privatwirtschaftliche, landes- und bundeseigene Wohnungsunternehmen. Sie bewirtschaften rd. 6 Mio. Wohnungen, in denen über 13 Mio. Menschen wohnen. Der GdW repräsentiert damit Wohnungsunternehmen, die fast 30 Prozent aller Mietwohnungen in Deutschland bewirtschaften.

Andreas Schichel

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„Azubi-Strafzoll“: BVI rechnet mit Berliner Ausbildungsumlage ab

"Azubi-Strafzoll": BVI rechnet mit Berliner Ausbildungsumlage ab
Derzeit bilden nur rund elf Prozent der Berliner Betriebe aus, bundesweit fast doppelt so viele. Doch Betriebe, die händeringend Nachwuchs suchen, in wirtschaftlich angespannter Lage zusätzlich zu belasten, könne nicht die Lösung sein, kritisiert BVI-Präsident Thomas Meier. Copyright: BVI

Das Bundesland Berlin will ernst machen und alle Betriebe zu einer Ausbildungsplatzumlage verpflichten – nach Bremer Vorbild. Künftig müssten alle Unternehmen in einen Ausbildungsfonds einzahlen. Nur wer selbst ausbildet, bekäme Geld zurück. Der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter, dem bundesweit mehr als 800 Mitgliedsunternehmen angehören, kritisiert das Vorhaben scharf: Das Berliner Modell dürfe in Deutschland auf keinen Fall Schule machen.

„Wer keine Nachwuchskräfte findet, soll in Bundeshauptstadt demnächst auch noch zahlen. Das ist nichts anderes als ein Azubi-Strafzoll für Betriebe, die längst alles tun, um offene Stellen zu besetzen“, kritisiert BVI-Präsident Thomas Meier. „Unsere Branche zeigt seit Jahren, dass sie Verantwortung übernimmt: Deutschlands Immobilienverwalter bilden bereits im großen Stil aus. Aber viele Betriebe, gerade kleine und mittlere, finden trotz intensiver Suche schlicht keine geeigneten Bewerber. Sie wollen ausbilden, doch ihnen fehlen die Azubis, nicht der Wille.“

Der Gesetzentwurf von Cansel Kiziltepe, Arbeitssenatorin und stellvertretende Landesvorsitzende der Berliner SPD, sieht vor, dass Berliner Unternehmen – unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht – einen festen Prozentsatz ihrer Bruttolohnsumme in einen Fonds einzahlen. Im Gespräch ist ein Satz zwischen 0,2 und 0,5. Daraus sollen ausbildenden Betrieben die Kosten erstattet werden, insbesondere die Ausbildungsvergütung.

Milchmädchenrechnung ohne Nutzen

Doch das sei eine Milchmädchenrechnung, bemängelt der BVI und verweist auf Bremen, dessen Modell in Berlin als Vorbild dient. In der Hansestadt, wo seit 2023 bereits 0,27 Prozent fällig werden, zahlt ein Unternehmen mit sechs Beschäftigten und einem Azubi bei 300.000 Euro Bruttolohnsumme 810 Euro pro Jahr. Bleibt der Ausbildungsplatz unbesetzt, ist das Geld weg. Wird der Ausbildungsplatz vergeben, fließen 2.250 Euro zurück. „Das ist nicht mehr als ein Tropfen auf dem heißen Stein“, betont Meier, „denn ein Ausbildungsplatz kostet pro Jahr bis zu 30.000 Euro.“ Damit entstünden keine zusätzlichen Ausbildungsplätze nur zusätzliche Kosten.

Im Bundesland Berlin argumentiert man damit, dass die Ausbildungsquote in Branchen wie Bau, Pflege und Schornsteinfegerhandwerk, die eine solche Umlage bereits eingeführt haben, gestiegen sei. „Doch das ist nur die halbe Wahrheit“, sagt Meier.

Auch in diesen Branchen blieben zahlreiche Ausbildungsplätze unbesetzt. Nicht, weil Betriebe sich verweigerten, sondern weil Bewerber fehlen oder sie nicht die nötigen Qualifikationen oder Schulabschlüsse mitbringen. „Diese strukturellen Versäumnisse, die die Berliner Landesregierung über Jahre verschleppt hat, sollen die Betriebe jetzt ausbaden“, resümiert der BVI-Präsident.

Immenser Verwaltungsapparat

Noch dazu zöge die neue Umlage einen immensen Verwaltungsapparat nach sich. Jährlich müssten Betriebe ihre Bruttolohnsumme melden. Eine neu zu schaffende Ausbildungskasse würde das Geld einziehen und verteilen. „Was sollen Deutschlands Betriebe noch alles stemmen?“, fragt man sich beim BVI. Bürokratie kostet in Deutschland laut ifo Institut jetzt schon jährlich 146 Milliarden Euro an Wirtschaftsleistung.

Keine Blaupause für Deutschland

Der BVI appelliert eindringlich an den Berliner Senat, von der geplanten Umlage Abstand zu nehmen: „Die Politik muss endlich begreifen: Betriebe können sich Auszubildende nicht aus den Rippen schneiden. Es fehlt schlicht an geeigneten Bewerbern. Und das ist ein Problem, das die Politik lösen muss – beispielsweise durch bessere schulische Bildung, gezielte Berufsorientierung und eine Aufwertung der Ausbildung gegenüber dem Studium“, fordert Meier.

Es wäre zudem ein riskanter Fehlansatz, wenn ein solches Modell in Deutschland Schule machen würde, warnt der Verband. In Berlin hat Arbeitssenatorin Cansel Kiziltepe bereits einen Gesetzentwurf zur Ausbildungsumlage vorgelegt. Das Gesetz soll greifen, wenn es nicht gelingt, die Zahl der Auszubildenden bis Ende 2025 um 2.000 zu steigern. Derzeit bilden nur rund elf Prozent der Berliner Betriebe aus, bundesweit fast doppelt so viele. Doch Betriebe, die händeringend Nachwuchs suchen, in wirtschaftlich angespannter Lage zusätzlich zu belasten, könne nicht die Lösung sein, kritisiert Meier. „Die Umlage setzt ausbildungsbereite Unternehmen unter Druck, ohne die eigentlichen Ursachen zu bekämpfen.“ Solch ein Ansatz dürfe keinesfalls zur Blaupause für andere Bundesländer oder gar Deutschland werden, denn er sei nicht mehr als Symbolpolitik: „ein politischer Feigenblatt-Trick, der das Nachwuchsproblem nicht löst, sondern kaschieren soll.“

Der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e. V. vertritt seit über 40 Jahren professionelle Unternehmen der Immobilienverwaltung, die sich auf Wohnungseigentümergemeinschaften spezialisiert haben. Die über 800 mittelständischen Mitgliedsunternehmen beschäftigen rund 3.000 Mitarbeiter und verwalten etwa 1,4 Millionen Wohneinheiten in ganz Deutschland.

Quelle: BVI // Bianka Wurstbauer

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Build Back Better: Thema – Schneedruckschäden verhindern

Build Back Better: Thema - Schneedruckschäden verhindern
Dächern mit geringer Neigung oder Flachdächern sind gefährdet, wenn die Schneemassen nicht selbst abrutschen können. Bei Unsicherheiten kann ein Statiker die Standsicherheit des Daches bewerten und einschätzen. Foto: Adobe 756070762

Im Leitfaden „Build Back Better“ präsentiert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) Versicherern Maßnahmen und Strategien für mehr Klima-Resilienz beim Wiederaufbau und bei der Reparatur beschädigter Häuser. Der Leitfaden zeigt für sechs verschiedene Naturgefahren, was getan werden kann, um Wohngebäude zukünftig besser gegen Naturgefahren abzusichern. In einer Serie stellen wir die Maßnahmen für die einzelnen Naturgefahren vor. Heute ist das Thema Schneedruckschäden.

Schnee und Eis können durch ihr Gewicht Gebäudeteile und An- und Aufbauten, wie Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach, beschädigen. Rutschen Schnee und Eis wegen fehlender Schneefangeinrichtungen ab oder stürzen Vordächer durch den Druck ein, können auch Personen zu Schaden kommen.

Die häufigsten Ursachen für Schneelastschäden:

  • Falsche Lastannahmen
  • Unterdimensionierung der tragenden Bauteile
  • Eine ungeprüfte Statik des Dachs
  • Montagefehler (z.B. schlechte Befestigung der Dachaufbauten)

Schneedruck: die wichtigsten Schutzmaßnahmen

Viele Schneedruckschäden lassen sich vermeiden. Wichtig sind dabei vor allem drei Dinge:
  • Die korrekte Bemessung der Dachkonstruktion und des Tragwerks gemäß der DIN EN 1991-1-3
  • Eine fachgerechte Montage von An- und Aufbauten
  • Die rechtzeitige Räumung von Schneeansammlungen auf dem Dach nach intensivem Schneefall

Letzteres ist gerade bei Dächern mit geringer Neigung oder bei Flachdächern wichtig, wenn die Schneemassen nicht selbst abrutschen können. Bei Unsicherheiten kann ein Statiker die Standsicherheit des Gebäudes bewerten und einschätzen, ob eine Räumung der Schneemassen nötig ist.

Elektrische Dachheizsysteme nutzen

Ob ein Dach gefährdet ist, einen Schneedruckschaden davonzutragen, kann auch durch eine Schneelastmessung festgestellt werden. Auf besonders großen Flächendächern machen auch spezielle Drucksensoren oder Schneewagen Sinn. Weitere sinnvolle Schutzmaßnahmen vor Schneedruckschäden sind Dachheizsysteme wie elektrische Heizleiterschleifen, selbstregulierende Heizbänder oder elektrische Heizmatten. Dachrinnenheizungen sorgen ergänzend dafür, dass das Schmelzwasser ohne Probleme ablaufen kann. Freiflächen wie Parkplätze, Auffahrrampen, Gehwege und Rasenflächen bleiben dank beheizten Wassersystemen mit Frostschutzmittel schnee- und eisfrei.

Vivien Steudtner
AVW-Gruppe Schadenmanagement


Lesen Sie auch Die wichtigsten Maßnahmen, um Sturmschäden zu verhindern.

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„Riesen“ vor dem Kadi – Was Zivil- und Verwaltungsgerichte zum Thema Bäume sagen

Was Zivil- und Verwaltungsgerichte zum Thema Bäume sagen
Was Zivil- und Verwaltungsgerichte zum Thema Bäume sagen Sie sind nicht zu übersehen. Bäume bestimmen häufig das Erscheinungsbild eines Gartens. Sie spenden Schatten, sie werfen Laub ab, sie nehmen Nachbarn die Sicht, sie stehen bei geplanten Umbauten im Wege, sie richten im Falle eines Astbruchs erheblichen Schaden an. Das alles kann gelegentlich auch zu einem Rechtsstreit führen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einige Gerichtsurteile vor, die sich mit den „grünen Riesen“ befassen.

Sie sind nicht zu übersehen. Bäume bestimmen häufig das Erscheinungsbild eines Gartens. Sie spenden Schatten, sie werfen Laub ab, sie nehmen Nachbarn die Sicht, sie stehen bei geplanten Umbauten im Wege, sie richten im Falle eines Astbruchs erheblichen Schaden an. Das alles kann gelegentlich auch zu einem Rechtsstreit führen.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einige Gerichtsurteile vor, die sich mit den „grünen Riesen“ befassen.

Baum lag „nur“ in Schieflage

Wenn ein bruchgefährdeter Baum gefällt werden muss, dann kann das je nach Umständen und örtlichen Gegebenheiten erhebliche Kosten verursachen. Ob die Wohngebäudeversicherung dafür aufkommen muss, hängt vom Wortlaut des Vertrages ab.

Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 155 C 510/17) lehnte dies in einem konkreten Fall ab, weil der Baum selbst nichts beschädigt hatte, sondern nach einem Sturm nur in Schieflage über dem Haus hing. Das war von den Versicherungsbedingungen nicht gedeckt.

Morscher Baum muss gesichert werden

Eine sehr große Gefahr kann von Bäumen ausgehen, wenn sie so morsch sind, dass sie als Ganzes umstürzen oder einzelne Äste abbrechen könnten. Zeichnet sich ein derartiges Problem ab, dann haben Nachbarn gegenüber dem Baumbesitzer einen Anspruch auf Maßnahmen zur Sicherung der Standfestigkeit.

So urteilte das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 304 O 247/13). Im konkreten Fall hatte ein Gutachter bereits einen nicht unerheblichen Schädigungsgrad bei den Waldkiefern festgestellt.

Naturschutz oder PV-Ertrag

Manchmal kollidieren zwei Interessen, die gleichermaßen als gesellschaftlich wichtig betrachtet werden. So forderte ein Hausbesitzer den Rückschnitt von geschützten Bäumen, die auf öffentlichem Grund standen, um die Effektivität seiner auf dem Dach installierten Solaranlage zu steigern. Hier stand also der Naturschutz gegen die Nutzung alternativer Energien.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 9 K 7173/22) verweigerte den Rückschnitt. Im Urteil wurde darauf hingewiesen, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Einen automatischen und absoluten Vorrang habe die Solarenergie nicht.

Streuobst oder Schulbau

Auch in einem weiteren Rechtsstreit musste das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 24 L 36/23) zwischen Grundwerten entscheiden. Es ging um Bäume auf einer Streuobstwiese, die wegen eines Bauvorhabens gefällt werden sollten. Hier überwog die Tatsache, dass auf der Fläche eine Gemeinschaftsschule errichtet werden sollte. Schulbauten lägen im öffentlichen Interesse, stellte das Gericht fest und stimmte dem Fällen der Bäume zu.

Abstandsgrenze zwei oder vier Meter

Baum ist aus rechtlicher Sicht nicht gleich Baum. Das Nachbargesetz von Nordrhein-Westfalen unterscheidet zum Beispiel zwischen stark wachsenden Arten und solchen, bei denen das nicht der Fall ist.

Das Landgericht Kleve (Aktenzeichen 6 O 204/23) ordnete zwei Trompetenbäume in die zweite Kategorie ein. Das hatte zur Folge, dass die beiden Bäume lediglich einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück von zwei Metern haben mussten – und nicht von vier Metern, wie es bei stark wachsenden Arten der Fall gewesen wäre.

Ast fiel aufs Auto – wer zahlt?

Auf dem Parkplatz eines Supermarkts wurde ein PKW durch den herabfallenden Ast einer Pappel beschädigt. Was auf Anhieb nach einem zweifelsfreien Haftungsfall klingt, war dann doch nicht so eindeutig, denn der dazugehörige Baum stand auf einem Nachbargrundstück.

Das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 126 C 275/22) war nicht der Meinung, dass hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Supermarktbetreiber vorliege. Dieser habe nämlich keine Einflussmöglichkeiten auf die vom daneben liegenden Grundstück ausgehenden Gefahren gehabt. Der Geschädigte müsse sich mit seiner Forderung an den Eigentümer des Nachbaranwesens wenden.

Totholz-Kontrolle mindestens jährlich

Wo Teile des Holzes bereits abgestorben sind, da ist besondere Vorsicht geboten. Denn hier ist die Abbruchgefahr extrem hoch. Deswegen ist gerade bei älteren Bäumen, die auf ein Nachbargrundstück ragen, eine regelmäßige Kontrolle und gegebenenfalls die Entfernung von Totholz geboten.

Das Landgericht Lübeck (Aktenzeichen 1 S 38/20) entschied, dies sei mindestens einmal pro Jahr erforderlich.

Bäume im Garten – Mieter rauf?

Eine Vermieterin begehrte mit der Begründung, es liege ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld vor, die Zustimmung der Mieterin zu einer Mieterhöhung. Als Argument dafür nannte sie unter anderem das Vorhandensein von Bäumen und Sträuchern auf dem Areal. Die Mieterin akzeptierte das nicht und verweigerte die Zustimmung zur Mieterhöhung.

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 5 C 126/23) wies in einem Urteil darauf hin, dass Bäume und Sträucher alleine keine Wohnwerterhöhung begründen. Von einer parkähnlichen Anlage mit Sitzbänken und Ruhezonen, die als Grund für eine Wohnwerterhöhung angeführt werden könne, sei hier keine Rede.

Dr. Ivonn Kappel

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Mängelbeseitigung bei Auszug – Rückgabeprotokoll schafft Klarheit

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Beim Auszug von Mieterinnen und Mietern kann mit einem Rückgabeprotokoll Streit vermieden werden. Aus ihm ergibt sich, welche Mängel vorhanden und von den Mieterinnen und Mietern zu beseitigen sind. Nicht aufgeführte Mängel können später nicht mehr reklamiert werden. Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts Essen (10 S 147/23) hin.

Im entschiedenen Fall reklamierte der Vermieter nach dem Auszug der Mieter vorhandene Mängel und unterbliebene Schönheitsreparaturen. Er verklagte die ausgezogenen Mieter, den zur Behebung notwendigen Betrag zu bezahlen. Die angeblichen Mängel waren jedoch in dem von den Mietparteien unterzeichneten Rückgabeprotokoll nicht aufgeführt. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Wohnung unrenoviert übernommen

Laut dem Urteil stellt ein Rückgabeprotokoll eine rechtsverbindliche Einigung dar, mit der die Mietparteien auf alle Ansprüche verzichten, die sich nicht aus dem Protokoll ergeben. Außerdem stellte das Gericht klar, dass die Mieter nicht für eine übliche Abnutzung haften.

Schönheitsreparaturen waren von ihnen nicht zu erbringen, da sie eine nicht renovierte Wohnung übernommen hatten. Es kam damit im entschiedenen Fall nicht darauf an, ob der Mietvertrag eine Klausel vorsah, beim Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Quelle: W&W-Gruppe  //  Dörte Lochner

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