Nun also endgültig – Anmietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht umlagefähig – Ein Kommentar von Dr. Kai Mediger

In der Rechtsprechung und Fachliteratur war es lange Zeit streitig, ob und inwiefern die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten auf den Mieter umlagefähig sind.

Während vor einigen Jahren das LG Magdeburg (Urteil vom 27. September 2011 – 1 S 171/11) und das AG Hamburg-Altona (Urteil vom 3. Mai 2013 – 318a C 337/12) Anmietkosten für Rauchwarnmelder noch als „sonstige“ Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV für grundsätzlich umlagefähig an- sahen, hat sich in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Fachliteratur seit einigen Jahren auf breiter Front die Rechtsauffassung durchgesetzt, dass Anmietkosten für Rauchwarnmelder nicht (auch nicht als „sonstige“ Betriebskosten) umlagefähig sind (so z. B. LG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2020 – 21 S 52/19; LG Hagen, Urteil vom 4. März 2016 – 1 S 198/15; AG Dortmund, Urteil vom 30. Januar 2017 – 423 C 8482/16; AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 4. Dezember 2013 – 715 C 283/13; Zehelein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2 BetrKV, Randnummer 79).

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Eine Entscheidung des BGH zu dieser Rechtsfrage gab es bis vor Kurzem zwar noch nicht. Die Rechtsauffassung, dass die Anmietkosten für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlagefähig sind, ist jedoch rechtlich plausibel und nachvollziehbar. Wir haben daher auch beim letzten „Norddeutschen Mietrechtstag“ am 8. November 2021 in Lübeck auf diese in der Rechtsprechung und Fachliteratur bereits zu dem Zeitpunkt vorherrschende Tendenz hingewiesen.

Das Problem liegt dabei auf den Punkt gebracht darin, dass die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern – anders als z. B. die Kosten für die Anmietung von Kaltwasserzählern (§ 2 Nr. 2 BetrKV), für Geräte zur Wärmeerfassung (§ 2 Nr. 4 a BetrKV) und für Warmwasserzähler (§ 2 Nr. Nr. 5 a i. V. mit 2 BetrKV) – gerade nicht im Katalog der umlagefähigen Betriebskosten ausdrücklich aufgeführt sind.

Kosten, die nicht in diesem Katalog aufgeführt sind, können aber allenfalls als sog. sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV umgelegt werden. Das ist jedoch nur bei Vorliegen enger Voraussetzungen möglich, die nach dem BGH bei Anmietkosten für Rauchwarnmelder nicht gegeben sind. Nach dem BGH handelt es sich bei den Anmietkosten für Rauchwarnmelder nicht um Betriebskosten…

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