Mithaftung des Gebäudeeigentümers bei zündelnden Kindern! Was nun, Herr Senk

Immer wieder ziehen leerstehende Immobilien unwillkommene Besucher aller Art aber auch spielende Kinder an, die solche Leerstände gern als Abenteuerspielplatz nutzen. Bei deren Aktivitäten wird nicht selten auch mit offenem Feuer hantiert, so wie in einem am 15. Juni 2011 vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall (Az.: 1 U 643/10). Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk erklärt.

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