Immer wieder ziehen leerstehende Immobilien unwillkommene Besucher aller Art aber auch spielende Kinder an, die solche Leerstände gern als Abenteuerspielplatz nutzen. Bei deren Aktivitäten wird nicht selten auch mit offenem Feuer hantiert, so wie in einem am 15. Juni 2011 vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall (Az.: 1 U 643/10). Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk erklärt.
Kommentar
Unsere Fachzeitschriften kostenfrei per Mail
Machen Sie es wie die Profis: Wählen Sie aus, welche unserer Fachzeitschriften Sie erhalten möchten und empfangen Sie Fakten und Lösungen für die Wohnungswirtschaft direkt in Ihrem Mailpostfach.
Thank you!
You have successfully joined our subscriber list.
Lesen Sie die nächsten Artikel dieser Ausgabe
Lesen Sie Artikel zum selben Thema
OLG Karlsruhe stärkt Eigentümerrechte bei sog. „Wohnungsstichen“
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Landesrecht BW - 6 W 15/26 | OLG...
BGH: Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen im Seniorenwohnheim ist nicht vergütungspflichtig
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs...
60 Meter bis zur Müllabfuhr sind zumutbar
Können Müllfahrzeuge nicht gefahrlos zu den einzelnen Grundstücken gelangen, darf die...
Vorsteuerabzug bei Immobiliensanierungen: BFH konkretisiert Anforderungen an Nutzungskonzept und Dokumentation
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat umfangreiche Immobiliensanierungen und deren umsatzsteuerliche Behandlung präzisiert....
BGH – Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 17. Juli...
Läuten, beten, singen – Wenn Religionsausübung und Nachbarrechte kollidieren
Die freie Religionsausübung ist verfassungsrechtlich ein hohes Gut in Deutschland. Das...

