Führt der Vermieter ein papierloses Büro dergestalt, dass er Originalunterlagen regelmäßig einscannt und diese nach drei Monaten vernichtet werden, ist es, sofern der Mieter keine Zweifel an der Übereinstimmung mit den Originalen aufzeigen kann, grundsätzlich ausreichend, wenn der Vermieter bei der Belegeinsicht Ausdrucke der Belege vorlegt. Das hat das LG Berlin mit Urteil vom 30. Oktober 2018 –63 S 192/17 – entschieden (DAS GRUNDEIGENTUM 2019, S. 857).
Originalbelege regelmäßig einscannt
Danach hat der Mieter keinen Anspruch auf Vorlage von Originalbelegen bei der Belegeinsicht zur Überprüfung seiner Betriebskostenabrechnung. Legt der Vermieter nachvollziehbar dar, dass er im Wesentlichen ein papierloses Büro führt und die, um sie nach drei Monaten zu vernichten, muss sich der Belegeinsichtnehmende Mieter mit der Vorlage der gescannten Belege zufrieden geben.
Frei für die Digitalisierung
Angesichts der technischen Entwicklung ist dieses nach Auffassung des LG Berlin grundsätzlich nicht zu beanstanden…