Die erste und aktuellste Veränderung betrifft all diejenigen, die Immobilien vermarkten, sei es als Mietverwalter, als Bauträger, als Eigentümer oder als Makler. Im §16a Abs. 1 und Abs. 2 EnEV finden Sie eine Regelung, die alle Immobilienanzeigen betrifft. Ab 1. Mai müssen in Anzeigen, die der Vermarktung, Vermietung, oder Verpachtung einer Wohnung oder einer selbstständig zu Wohn- oder Gewerbezwecken nutzbaren Nutzungseinheit dienen, Angaben zur Energieeffizienz des Objektes gemacht werden.


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Anzeigen zur Vermarktung von Immobilien ab 1. Mai 2014
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