Beauftragt jemand einen Versicherungsmakler, sich seiner Versicherungsthemen anzunehmen, so ist die Erwartungshaltung darauf gerichtet, dieser möge seine Kosten reduzieren und seinen Versicherungsschutz optimieren. Dass eine solche Erwartungshaltung und die erbrachte Dienstleistung nicht in jedem Fall harmonieren liegt auf der Hand. Eine besonders ausgeprägte Anforderung eines Versicherungsnehmers an seinen Makler hatte vor einiger Zeit der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden (BGH III ZR 231/08). Wohnungswirtschaft-heute-Versicherungsexperte Wolf-Rüdiger Senk berichtet


Lesezeit ca: Less than 1 min.
Der Versicherungsmakler und die Kristallkugel und so entschied der BGH
Lesen Sie die nächsten Artikel dieser Ausgabe
Vorheriger Artikel
Lesen Sie Artikel zum selben Thema
BGH: keine Höhenbegrenzung für Bambushecke
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. März 2025 (Az.: V...
7. Norddeutscher Betriebskostentag am 10. November in Lübeck
Der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. lädt herzlich zum diesjährigen Betriebskostentag ein...
Schutz vor Rückstau: Wie Rückstausicherungen Gebäude effektiv vor Schäden bewahren
Der Klimawandel bringt Deutschland zunehmend Extremwetter mit sich – insbesondere Starkregen...
Wohngebäudeversicherung: Versicherungsrechtliche Pflichten von Wohnungsgesellschaften
Wohnungsgesellschaften tragen eine besondere Verantwortung für den Schutz und die Instandhaltung...
Datenschutzverletzung – Auswirkungen des Art. 82 DSGVO auf Haftungsrisiken in der...
Die zunehmende Digitalisierung erhöht die Effizienz von Unternehmen, bringt jedoch auch...
Nachhaltig und versicherbar? Anforderungen der Versicherer bei hybrider Bauweise mit Holz
Der Wandel hin zu nachhaltigem Bauen ist längst nicht mehr nur...